?13 Entfernungspauschale 2013/2014
Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 3.1.2013 (IV C 5 - S
2351/ 09/10002; 2012/1170915) dazu Stellung genommen, was bei der Er-
mittlung der Entfernungspauschale zu beachten ist. Die Entfernungspauschale be-
trägt für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betriebs-
bzw. Arbeitsstätte 0,30 ?. Bei Arbeitnehmern ist die Entfernungspauschale nur für
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (erster Tätigkeits-
stätte) anzusetzen. Arbeitnehmer können pro Beschäftigungsverhältnis nur eine
regelmäßige Arbeitsstätte haben. Es kommt daher zunächst darauf an festzustel-
len, ob es sich bei den Fahrten, die der Arbeitnehmer unternimmt, überhaupt um
Fahrten handelt, für die die Entfernungspauschale gilt.
13.1 Regelmäßige Arbeitsstätten bei Arbeitnehmern bis 2013
und in den Jahren ab 2014
Die Entfernungspauschale ist bei Arbeitnehmern nur für Fahrten zwischen Woh-
nung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen. Ab dem 1.1.2014 wird der Be-
griff regelmäßige Arbeitsstätte durch erste Tätigkeitsstätte ersetzt.
Wichtig! Arbeitnehmer können (bezogen auf das jeweilige Beschäftigungsver-
hältnis) nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben (BFH-Urteile vom 9.6.2011,
VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Das heißt, dass alle Fahrten zum Betrieb
des Arbeitgebers Auswärtstätigkeiten sind, wenn der Arbeitnehmer dort keine
regelmäßige Arbeitsstätte hat.
Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig den Betrieb seines Arbeit-
gebers aufsucht, sagt noch nichts darüber aus, ob es sich überhaupt um eine re-
gelmäßige Arbeitsstätte handelt. Ist der Arbeitnehmer z. B. in verschiedenen Filia-
len seines Arbeitgebers wechselnd tätig und ist keine dieser Tätigkeitsstätten von
zentraler Bedeutung, übt er eine Auswärtstätigkeit aus. Das heißt, es gibt keine
regelmäßige Arbeitsstätte, sodass alle Fahrten mit ihren tatsächlichen Kosten steu-
erlich geltend gemacht werden können.
Wenn ein Arbeitnehmer fortdauernd immer wieder verschiedene Betriebsstät-
ten seines Arbeitgebers aufsucht, hat er maximal nur eine Arbeitsstätte als re-
gelmäßige Arbeitsstätte. Regelmäßige Arbeitsstätte ist dann allein die Betriebs-
stätte, an der sich der ortsgebundene Mittelpunkt des Arbeitnehmers befindet.
Es kommt entscheidend darauf an, ob und welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer
am Betriebssitz ausübt (BFH-Urteile vom 9.6.2011, VI R 55/10, VI R 36/10, VI ?R 58/09).
Diese Rechtsprechung hat das BMF übernommen und allgemeine Kriterien eingeführt, nach denen die regelmäßige Arbeitsstätte bestimmt werden kann (Schreiben vom 15.12.2011, IV C 5 - S 2353/11/10010; 2011/ 1015706).
Die nachfolgende Übersicht zeigt die derzeitige Rechtslage auf und zeigt, was ab dem 1.1.2014 zu beachten ist: "Übersicht: Regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte" (Geltende Rechtslage bis 31.12.2013 UND Gesetzliche Neuregelung ab 1.1.2014)
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