AbkürzungsverzeichnisVorwortI Kommentar SGB II - Grundsicherung für ArbeitsuchendeEinführung in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für ArbeitsuchendeVORBEMERKUNGEN ZUM ERSTEN KAPITEL - FÖRDERN UND FORDERN (§§ 1 BIS 6D)§§ 1 BIS 6D KAPITEL 1 FÖRDERN UND FORDERN§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende§ 2 Grundsatz des Forderns§ 3 Leistungsgrundsätze§ 4 Leistungsformen§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende§ 6a Zugelassene kommunale Träger§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger§ 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und beiBeendigung der Trägerschaft§ 6d JobcenterVORBEMERKUNGEN ZUM ZWEITEN KAPITEL - ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN (§§ 7 BIS 13)§§ 7 BIS 13 KAPITEL 2 ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN§ 7 Leistungsberechtigte§ 7a Altersgrenze§ 8 Erwerbsfähigkeit§ 9 Hilfebedürftigkeit§ 10 Zumutbarkeit§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen§ 11b Absetzbeträge§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen§ 12a Vorrangige Leistungen§ 13 VerordnungsermächtigungHier finden Sie das vollständige Inhaltsverzeichnis des HAUFE SGB II KOMMENTARS:
§ 31A2 RECHTSPRAXIS 2.1 RECHTSFOLGEN NACH ABS. 12.1.1 ERSTER PFLICHTVERSTOßAbs. 1 regelt neben den Tatbeständen, die überhaupt zum Eintritt von Rechtsfolgen führen, auch die RECHTSFOLGEN NACH ERSTMALIGER PFLICHTVERLETZUNG. Der Gesetzgeber bezeichnet dies im Gesetzestext als Rechtsfolge in einer ERSTEN STUFE. KONSEQUENZ DES SOZIALWIDRIGEN VERHALTENSmit der Qualität einer Pflichtverletzung nach § 31 ist aufgrund der Bestimmung des Abs.1 Satz 1 die Verminderung des Alg II um einen Vomhundertsatz der maßgebenden Leistung zur Deckung des Regelbedarfs, der nach Maßgabe des § 20 für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten festgesetzt worden ist, um 30% für einen befristeten Zeitraum von 3 Monaten (§ 31b Abs. 1 Satz 1 und 3). Das bedeutet eine Kürzung des Alg II für erwerbsfähige Hilfebedürftige ohne volljährigen Partner (ab 1.1.2011) von monatlich 364,00 EUR um 109,20 EUR auf 254,80 EUR (§ 20 Abs. 2). Hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen volljährigen Partner, wird seine Regelleistung von monatlich 328,00 EUR um 98,40 EUR auf 229,60 EUR vermindert (§ 20 Abs. 4). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass bei Sanktionen wegen eines Pflichtverstoßes wie auch bei Sanktionen wegen WIEDERHOLTEN PFLICHTVERSTOßESstets das gesamte Alg II gemindert werden soll. Die Absenkung wird nicht in einem Prozentsatz des AlgII umschrieben, sondern als Teilbetrag der Leistung für den maßgebenden Regelbedarf nach § 20.Für die Ermittlung des Sanktionsbetrags ist die Leistung für den Regelbedarf maßgebend, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige AM TAG DER FESTSTELLUNGder Sanktion beanspruchen kann. Ersatzweise, z.B. bei Fehlen von Leistungsbezug, ist auf den ersten Tag des Sanktionszeitraums abzustellen. Der Minderungsbetrag bleibt während des Ablaufs der Sanktion unverändert. Das gilt auch dann, wenn sich die für die Regelleistung maßgebenden Verhältnisse während des Sanktionszeitraums für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ändern. Eine Korrektur des Minderungsbetrages ist allerdings vorzunehmen, wenn sich ein Fall nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X herausstellt. Hierbei ist seit dem 1.4.2011 § 40 Abs. 1 Satz 2 (verringerter Nachzahlungszeitraum), in Übergangsfällen zusätzlich § 77 Abs. 13 zu beachten. Danach kommt es auf den Zeitpunkt des Überprüfungsantrages an. Erfolgreiche Überprüfungsanträge, die noch vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind, kommen noch in den Genuss des in § 44 SGB X geregelten Nachzahlungszeitraumes, auch wenn die Entscheidung über den Überprüfungsantrag erst danach getroffen wird.Bei VERSTOßEN GEGEN EINE EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG, deren Inhalt DURCH VERWALTUNGSAKTnach § 15 Abs. 1 Satz 6 festgesetzt worden ist, stützen die Jobcenter die Sanktion häufig zusätzlich auf § 31 Abs.2 Nr.4.Die REGELBEDARFSLEISTUNGEN FÜR DEN PARTNERbzw. sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft bleiben unberührt, wenn eine Sanktion gegen den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten festgestellt wird.Begeht der erwerbsfähige Leistungsberechtigte MEHRERE PFLICHTVERLETZUNGEN NACH ABS.1, liegt neben einem Erstverstoß ein wiederholter Pflichtverstoß vor, auf den Abs.1 Satz 2 oder Abs.1 Satz 3 anzuwenden ist, sofern die nach Abs.1 Satz 5 maßgebende Jahresfrist noch nicht verstrichen ist.Mehr Lesen Sie im HAUFE SGB II KOMMENTAR .