Die Medienlandschaft hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Während traditionelle Medien wie Fernsehen, Print und Radio lange die dominierenden Informations- und Werbequellen waren, haben soziale Netzwerke wie Instagram diese Rolle zunehmend übernommen. Im Zentrum dieses Wandels stehen Influencer. Die Arbeit befasst sich mit der werberechtlichen Einordnung des Influencings. Die Verfasserin arbeitet heraus, in welchen Fällen Influencer ihre Beiträge als Werbung kennzeichnen müssen und wie diese Pflicht zur Werbekennzeichnung konkret umgesetzt werden sollte. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Frage nach der Kennzeichnungspflicht bei »selbstgekauften« Produkten. Insgesamt erfolgt eine kritische Analyse der bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH.
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2024
Universität Saarland
Sprache
Verlagsort
Maße
Höhe: 230 mm
Breite: 155 mm
Dicke: 18 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-428-19314-1 (9783428193141)
Schweitzer Klassifikation
Lilian Köberlein studied law at Saarland University with a specialisation in German and International Contract and Business Law. During her PhD, she worked as a research assistant at an international law firm in Munich. Since August 2023, she is completing her legal clerkship at the Berlin Higher Regional Court (Kammergericht).
1.Einleitung
2. Allgemeine Grundlagen
Grundlagen des Influencings - Die Plattform Instagram
3. Rechtliche Grundlagen
Das Erkennbarkeitsgebot als Grundprinzip der Kennzeichnungspflichten - Beurteilungsmaßstab
4. Die Kennzeichnungspflicht beim Influencing: Lauterkeitsrechtliche Betrachtung
Unionsrechtliche Vorgaben - Anwendungsbereich - Die geschäftliche Handlung - Das »Ob« der Kennzeichnung - Das »Wie« der Kennzeichnung
5. Die Kennzeichnungspflicht beim Influencing: Medienrechtliche Betrachtung
Unionsrechtliche Vorgaben - Anwendungsbereich - Die Mediengattung - Das »Ob« der Kennzeichnung - Das »Wie« der Kennzeichnung
6. Konkurrenzen und Rechtsfolgen
Konkurrenzen - Rechtsfolgen
7. Schluss