Textprobe:
Kapitel 2.2, Rechtliche Grundlagen:
2.2.1, Behandlung von Streubesitzdividenden im KStG:
2.2.1.1, Steuerfreiheit von Dividendenerträgen (§ 8b Absatz 1 KStG):
§ 8b Absatz 1 KStG sieht für sämtliche Körperschaftsteuersubjekte eine Steuerfreiheit der Bezüge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG (Dividenden) aus einer Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen vor. Natürliche Personen werden von der Regelung nicht erfasst. Die Steuerfreiheit erfasst sowohl Bezüge von inländischen als auch von ausländischen Kapitalgesellschaften.
Die Beteiligungserträge werden nach § 8b Absatz 1 KStG steuerfrei gestellt, das heißt, es erfolgt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens eine außerbilanzielle Kürzung um die Bruttobeträge. Die Steuerfreiheit wurde vor Einführung des § 8b Absatz 4 KStG unabhängig von einer Beteiligungshöhe oder Mindesthaltedauer gewährt.
Beteiligungsaufwendungen sind in voller Höhe abzugsfähig. Im Gegenzug werden 5% der Beteiligungserträge pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dem Einkommen gem. § 8b Absatz 5 KStG wieder hinzugerechnet. In der Summe sind nicht 100%, sondern lediglich 95% der Einnahmen steuerfrei (sog. modifiziertes Nulleinkünfteverfahren).
Die Regelung wurde mit dem Systemwechsel vom Vollanrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren eingeführt. Durch die Steuerfreistellung können innerhalb des körperschaftsteuerlichen Systems Doppel- und Mehrfachbelastungen (sog. Kaskadeneffekt) vermieden werden. Bei Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an Kapitalgesellschaften bleibt es bei einer einmaligen Körperschaftsteuerbelastung. Erst bei Ausschüttung an eine natürliche Person kommt es zu einer weiteren Besteuerung. Gosch bezeichnet die Regelung des § 8b KStG als 'Herzstück des neuen Körperschaftsteuerrechts'.
2.2.1.2, Kapitalertragsteuerabzug bei Beteiligungserträgen aus einer inländischen Kapitalgesellschaft:
2.2.1.2.1, Gesellschafter mit Sitz im Inland:
Ungeachtet der Regelungen des § 8b KStG ist gem. § 43 Absatz 1 Satz 3 EStG ein Steuerabzug vorzunehmen. Der Kapitalertragsteuerabzug beträgt sowohl für Dividenden als auch für Veräußerungsgewinne 25%.
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird im Rahmen der Veranlagung angerechnet (§ 31 Absatz 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 36 Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG).
2.2.1.2.2, Gesellschafter mit Sitz im Ausland:
Bei Gesellschaftern, die nicht über einen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland verfügen, erfolgt grundsätzlich die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25%. Körperschaften, die im Inland weder Geschäftsleitung noch Sitz haben, sind mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig.
Fallen Dividendenerträge im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte an, erfolgt eine Veranlagung im Inland, da inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a.) EStG vorliegen. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann erstattet werden.
Verfügt der ausländische Gesellschafter nicht über eine Betriebsstätte im Inland, liegen inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nr. 5 Buchst. a.) EStG vor. Es erfolgt keine Veranlagung im Inland, sondern der Kapitalertragsteuerabzug hat gem. § 32 Absatz 1 Nr. 2 KStG abgeltende Wirkung.
Handelt es sich bei dem Gesellschafter um eine EU-Gesellschaft, die die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTRL) erfüllt (mind. 10%-ige Beteiligung über eine Dauer von mindestens 12 Monaten), wird auf Antrag gem. § 43b EStG die Kapitalertragsteuer nicht erhoben.
Liegen die Voraussetzungen der MTRL nicht vor, ist zu prüfen, ob ggf. in einem DBA ein niedriger Steuersatz vorgesehen ist. Ungeachtet dessen ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids erstattet werden.
Es kann ggf. noch eine Quellensteuerreduktion um 2/5 der Quellensteuer (10%) nach DBA oder § 44a Absatz 9 EStG unter den Voraussetzungen des § 50d EStG in Betracht kommen.
Die Kapitalertragsteuer wird bei Nicht-EU-Kapitalgesellschaften sowie bei EU-Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungshöhe von weniger als 10% an der ausschüttenden Gesellschaft definitiv. Die Möglichkeit einer Veranlagung im Inland mit entsprechender Erstattung der Kapitalertragsteuer besteht nicht.
2.2.1.3, Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission:
Die EU-Kommission hatte Deutschland in 2007 aufgrund der ungleichen Behandlung ausländischer und inländischer Gesellschafter förmlich ersucht, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Da Deutschland die Ungleichbehandlung nicht beseitigt hat, hat die EU-Kommission Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren 2004/4349 vor dem EuGH verklagt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 20. Oktober 2011 entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Gesellschafter gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Deutschland war aufgrund der Entscheidung verpflichtet, den festgestellten Vertragsverstoß zu beseitigen.
Mit Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 wurde mit der Einführung einer allgemeinen Steuerpflicht von Streubesitzdividenden (Beteiligungen <10%) ein unionskonformer Zustand hergestellt.