Allgemeiner Teil Wichtige Änderungen in Kürze
Kapitel 1 Für alle Steuerzahler
1.1 Die Einkommensteuer für natürliche Personen
1.2 Familienbeihilfe und Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
Kapitel 2 Für Arbeitnehmer und Lohnbüros
2.1 Wichtige Gesetze und Verordnungen
2.2 Einkommensteuer (Lohnsteuer)
2.3 Wichtiges zum Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ) sowie zur Kommunalsteuer (KommSt)
2.4 Wichtiges zum Sozialversicherungsrecht
2.5 Wichtige arbeitsrechtliche Änderungen seit 2016
2.6 Internationale Sozialversicherungsverhältnisse
2.7 Kinderbetreuungsgeld - Fristverlängerung für Nachweis der Einhaltung der Zuverdienstgrenze bis 31.12.2025
2.8 Kinderbetreuungsgeld - Günstigkeitsvergleich für Geburten im Jahr 2021
2.9 Neustartbonus
2.10 Wichtige Werte aus der Sozialversicherung
Kapitel 3 Für Unternehmer und Unternehmen
Kapitel 3a Änderungen in der Einkommensteuer
3.1 Einkommensteuergesetz (EStG 1988)
Kapitel 3b Änderungen in der Umsatzsteuer
3.2 Umsatzsteuergesetz (UStG 1994)
Kapitel 3c Änderungen in der Körperschaftsteuer
3.3 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Kapitel 3d Übersicht Pauschalierungen für ESt und USt
3.4 Die Pauschalierung im Einkommen- und Umsatzsteuerrecht
Kapitel 3e Änderungen zum Umgründungssteuerrecht
3.5 Umgründungssteuergesetz
Kapitel 3f Unternehmensrechtliche Bilanzierung
3.6 Bilanzierung nach dem Unternehmensrecht (UGB)
Kapitel 3g Abgabenordnung
3.7 Änderungen im Abgabenverfahrensrecht im Jahr 2021
Kapitel 4 Für Kapitalanleger und Sparer
4.1 Besteuerung von Kapitalvermögen im Privatvermögen
4.2 Besteuerung von Anteilen an Investmentfonds
4.3 OECD Common Reporting Standard
4.4 Beschränkt steuerpflichtige Zinserträge
4.5 Die österreichische Privatstiftung
4.6 Das Steuerabkommen Österreich - Liechtenstein
Kapitel 5 Spezialthema
5.1 Spezielle Berufsgruppen und deren beitragsrechtliche Beurteilung nach ASVG/GSVG/BSVG: GmbH-Gesellschafter(-Geschäftsführer)
Gesetzes- und Paragrafen-Verzeichnis
Stichwortverzeichnis
3.1.2 Übriges Einkommensteuerrecht (§§ 1, 3 und § 15 ff EStG)
2. Steuerliche Regelungen Homeoffice (§ 16 Abs 1 Z 7, 7a und Abs 3, § 26 Z 9 und § 124b Z 373-375 EStG - idR ab VA 2021
Die Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu ? 300,-- für ergonomisch geeignetes Mobiliar (zB Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet. Ein Teilbetrag von maximal ? 150,-- kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von ? 300,-- um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal ? 300,-- für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.
Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Homeoffice werden ab dem Jahr 2021 bis zu ? 300,-- pro Jahr - maximal ? 3,-- pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage - nicht versteuert.
Wird durch den Arbeitgeber weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt - bleibt also die Zuwendung unter ? 3,-- pro Homeoffice-Tag - kann die Differenz vom Arbeitnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden, vorausgesetzt es werden keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt. Die Anzahl der Homeoffice-Tage und wie viel der Arbeitgeber an Homeoffice-Pauschale unversteuert leistet, kann der Arbeitnehmer auf seinem Lohnzettel nachlesen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Regelungen sind vorerst bis zum Jahr 2023 befristet.
Wer bereits im Jahr 2020 im Homeoffice gearbeitet hat, kann wie bisher die Ausgaben für Computer und Zubehör (Drucker, Scanner), mit dem Betrieb verbundene Kosten (Computertisch, Software, Druckerpatronen und Papier) sowie Internetkosten (Internetzugang, Online-Gebühren, Telefongebühren) im beruflichen Ausmaß anteilig absetzen. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu ? 800,-- können als geringwertige Wirtschaftsgüter zur Gänze im Kalenderjahr der Anschaffung abgesetzt werden. Bei höheren Kosten kann nur die auf die Nutzungsdauer verteilte jährliche Abschreibung geltend gemacht werden. Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung ist zu schätzen. Einziger Wermutstropfen für die meisten Dienstnehmer bleibt der Umstand, dass sie auf den anteiligen Raumkosten, wie dies bei einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer möglich ist, sitzen bleiben.
Bei entsprechender digitaler Ausrüstung kann Arbeiten im Homeoffice nicht nur im Inland, sondern von überall auf der Welt aus erledigt werden. Im internationalen Kontext wird zu klären sein, ob die Wohnung des Arbeitnehmers, von der aus die Arbeitsleistung erbracht wird, zu einer festen örtlichen Einrichtung (Betriebsstätte) werden kann. Wird von einem ausländischen Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland begründet, so ist dieses nämlich mit den der Betriebsstätte zurechenbaren Einkünften in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Darüber hinaus könnte auch für Zwecke der Lohnsteuer (Abzugssteuer) eine Betriebsstätte begründet werden.
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3.2.1.3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl I 112/2021
Reisevorleistungen (§ 23 Abs 4 UStG)
Ab 1.1.2022 gelten als Reisevorleistungen Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Kunden unmittelbar zugutekommen.
Sonderregel für Einfuhr-Versandhandel (§ 25b Abs 1 UStG)
Seit 1.7.2021 sind verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht vom Anwendungsbereich des Einfuhr-Versandhandels erfasst.
3.2.1.4 Abgabenänderungsgesetz 2015 (tritt ab 1.1.2022 in Kraft)
Reiseleistungen (§ 23 Abs 1 UStG)
Ab 1.1.2022 ist die Sonderreglung für Reiseleistungen anwendbar, egal ob der Kunde ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist.
Leistungsort bei Reiseleistungen (§ 23 Abs 3 UStG)
Die sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
Rechnungsstellung bei Reiseleistungen (§ 23 Abs 8 UStG)
Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Reisebüros angewendet wurde, bspw durch die Angabe "Reiseleistungen/Sonderregelung" oder "Margenbesteuerung".
3.2.1.5 Jahressteuergesetz 2018 (tritt ab 1.1.2022 in Kraft)
Reiseleistungen (§ 23 Abs 7 UStG)
Die Regelung, wonach der Unternehmer die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamte innerhalb des Veranlagungszeitraums (Voranmeldungszeitraumes) erbrachten Leistungen ermitteln kann, wird gestrichen.