Gesamtübersicht
Allgemeiner Teil Wichtige Änderungen in Kürze
Kapitel 1 Für alle Steuerzahler
1.1 Die Einkommensteuer für natürliche Personen
1.2 Familienbeihilfe und Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
Kapitel 2 Für Arbeitnehmer und Lohnbüros
2.1 Wichtige Gesetze und Verordnungen
2.2 Einkommensteuer (Lohnsteuer)
2.3 Wichtiges zum Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ) sowie zur Kommunalsteuer (KommSt)
2.4 Wichtiges zum Sozialversicherungsrecht
2.5 Wichtige arbeitsrechtliche Änderungen seit 2016
2.6 Internationale Sozialversicherungsverhältnisse
2.7 Kinderbetreuungsgeld - Nachweis der Zuverdienstgrenze
2.8 Kinderbetreuungsgeld - Günstigkeitsvergleich für Geburten im Jahr 2021
2.9 Neustartbonus
2.10 Wichtige Werte aus der Sozialversicherung
Kapitel 3 Für Unternehmer und Unternehmen
Kapitel 3a Änderungen in der Einkommensteuer
3.1 Einkommensteuergesetz (EStG 1988)
Kapitel 3b Änderungen in der Umsatzsteuer
3.2 Umsatzsteuergesetz (UStG 1994)
Kapitel 3c Änderungen in der Körperschaftsteuer
3.3 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Kapitel 3d Übersicht Pauschalierungen für ESt und USt
3.4 Die Pauschalierung im Einkommen- und Umsatzsteuerrecht
Kapitel 3e Änderungen zum Umgründungssteuerrecht
3.5 Umgründungssteuergesetz
Kapitel 3f Unternehmensrechtliche Bilanzierung
3.6 Bilanzierung nach dem Unternehmensrecht (UGB)
Kapitel 3g Abgabenordnung
3.7 Änderungen im Abgabenverfahrensrecht im Jahr 2020
Kapitel 4 Für Kapitalanleger und Sparer
4.1 Besteuerung von Kapitalvermögen im Privatvermögen
4.2 Besteuerung von Anteilen an Investmentfonds
4.3 OECD Common Reporting Standard
4.4 Beschränkt steuerpflichtige Zinserträge
4.5 Die österreichische Privatstiftung
4.6 Das Steuerabkommen Österreich - Liechtenstein
Kapitel 5 Spezialthema
5.1 Spezielle Berufsgruppen und deren beitragsrechtliche Beurteilung nach
ASVG/GSVG/BSVG: GmbH-Gesellschafter(-Geschäftsführer)
Kapitel 6 Änderungen in den Steuergesetzen im Überblick 2018-2021
Für die Bilanzierung, E/A-Rechnung, Erstellung der Steuererklärungen
6.1 Einkommensteuergesetz - Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4-14 EStG 1988)
6.2 Einkommensteuer - übrige Vorschriften
6.3-6.49 Änderungen in sämtlichen weiteren Steuergesetzen mit den wichtigsten Werten
6.50 Überblick der in den Vorjahren enthaltenen Steuergesetze und Änderungen
Suchteil
Gesetzes- und Paragrafen-Verzeichnis
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Kapitel 3a Änderungen in der Einkommensteuer
3.1 Einkommensteuergesetz (EStG 1988)
3.1.1 Änderungen der Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 2, 4-14, 17 und §§ 108c-124b EStG)
1. Pauschale Forderungswertberichtigungen (§ 6 Z 2 lit a und § 124b Z 372 EStG) - ab 1.1.2021
Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB ab 2021 zulässig. Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1.1.2021 enden. Die zu berücksichtigenden Wertberichtigungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2020 beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.
2. Degressive Abschreibung (§ 7 Abs 1a und § 124b Z 356 EStG) - ab 1.7.2020
Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (= degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu.
Ausgenommen sind:
Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen;
Kfz mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km;
gebrauchte Wirtschaftsgüter;
unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.
Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive. Für Anschaffungen bis zum 31.12.2021 kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden und es besteht daher keine Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Inanspruchnahme der degressiven AfA.
3. Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden (§ 8 Abs 1a; 16 Abs 1 Z 8e und § 124b Z 357 EStG) - ab 1.7.2020
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann nun höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
4. Pauschale Rückstellungsdotierungen (§ 9 Abs 3 und § 124b Z 372 EStG) - ab 1.1.2021
Eine pauschale Dotierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten ist unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB ab 2021 zulässig. Eine pauschale Rückstellungsdotierung darf auch für ungewisse Verbindlichkeiten erfolgen, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem 1.1.2021 enden. Die zu berücksichtigenden Rückstellungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2020 beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.
5. Begünstigung für außerordentliche Einkünfte aus Kalamitätsereignissen (§ 12 Abs 7 und 9 sowie § 124b Z 358 EStG) - ab 1.1.2020
Um eine sofortige Versteuerung der beim Verkauf von Kalamitätsholz aufgedeckten stillen Reserven bei Forstwirten zu verhindern, kann bisher die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt als stille Reserven verwendet werden. Dieser Anteil wird nun auf 70% erhöht. Um die Möglichkeit der Übertragung praxistauglich zu erweitern, wird die Übertragungsfrist der stillen Reserven auf Neuanschaffungen von 12 auf 24 Monate verlängert.
6. Änderung der Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs 3a und 5 EStG) - ab VA 2021
Die ertragsteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung wird an die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung angepasst und betraglich erweitert. Maßgebend ist die Grenze von ? 35.000,--unter Herausrechnung der Umsatzsteuer. Die Toleranzregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG: einmaliges Überschreiten der ? 35.000,-- um maximal 15% innerhalb von fünf Jahren) gilt, Umsätze aus einkommensteuerlich für die Pauschalierung ausgeschlossenen Tätigkeiten (zB Vermietung) sind auszublenden. Ein Verzicht, zB aus Wettbewerbsgründen, auf die Kleinunternehmerregelung wirkt sich einkommensteuerlich nicht aus. Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalierung ist zudem eine unternehmerische Tätigkeit. Für die Ausgabenpauschalierung sind die Betriebseinnahmen maßgebend; diese sind netto für die Gewinnermittlung anzusetzen (die Vorsteuerabzugsberechtigung spielt insofern keine Rolle). Das Betriebsausgabenpauschale ist mit ? 18.900,-- (45%iges Pauschale) bzw ? 8.400,-- (20%iges Pauschale) gedeckelt. Der höchstmögliche Pauschalansatz liegt bei Betriebseinnahmen von ? 42.000,-- brutto.