1. Kapitel - MutterschutzRechte von Schwangeren am ArbeitsplatzMeldung der Schwangerschaft, Beschäftigungsverbote und verbotene ArbeitenKündigungs- und EntlassungsschutzWochengeld2. Kapitel - KarenzElternkarenz: Welche Rechte haben Eltern aufgrund der Geburt eines Kindes (§ 15 MSchG/§ 2 VKG)?Das Recht der Eltern, die Karenz einseitig zu gestalten.Können Adoptiv- oder Pflegeeltern eine Karenz in Anspruch nehmen (§ 15c MSchG/§ 5 VKG)?Über welche Geschehnisse im Betrieb muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eltern in Karenz informieren?Dürfen Eltern in Karenz einer Beschäftigung nachgehen (§ 15e MSchG/§ 7b VKG)?Wiedereinstieg nach einer Karenz: Haben Eltern ein Recht auf den bisherigen Arbeitsplatz?Kann im Anschluss an eine Karenz eine Bildungskarenz in Anspruch genommen werden(§ 11 AVRAG; § 81 (12) iVm § 26 Abs 1 Z 4 AlVG)?Welche Auswirkungen hat eine Karenz auf arbeitsrechtliche Ansprüche?Kann das Arbeitsverhältnis während einer Karenz beendet werden?3. Kapitel - ElternteilzeitEin Überblick: Welche Rechte haben Eltern am Arbeitsplatz?Wenn es keinen Rechtsanspruch gibt: vereinbarte Elternteilzeitund vereinbarte Änderung der Lage der Arbeitszeit (§15i MSchG/§ 8a VKG)4. Kapitel - KinderbetreuungsgeldKinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus bei Geburteines Kindes seit 1. März 2017 136
Meldung der Schwangerschaft, Beschäftigungsverbote und verbotene ArbeitenSchwanger: Gilt das Mutterschutzgesetz (§ 1 MSchG)?Für alle Frauen, die sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befinden,gelten im Fall einer Schwangerschaft die Schutzbestimmungen des MSchG.Dazu zählen etwa der Schutz vor bestimmten Arbeiten während der Schwangerschaft, ein absolutes Beschäftigungsverbot acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sowie ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.Für Landes- oder Gemeindebedienstete gibt es abweichende Sonderbestimmungen, für freie Dienstnehmerinnen gilt das absolute bzw. das individuelle Beschäftigungsverbot sowie ein Motivkündigungsschutz.Für Werkvertragsnehmerinnen gilt das Mutterschutzgesetz allerdings nicht.Wann muss die Schwangerschaft gemeldet werden (§ 3 Abs 4 MSchG)?Die Schwangerschaft ist grundsätzlich dem/der AG zu melden, sobald Arbeitnehmerinnendavon erfahren. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt das MSchG mit allen damit verbundenen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen.Eine spätere Bekanntgabe verletzt aber weder den Arbeitsvertrag noch andere Verpflichtungen. Das MSchG gilt aber erst, wenn die Schwangerschaft dem/der AG gemeldet wurde!Achtung bei der Meldung einer Schwangerschaft in der ProbezeitWährend einer Probezeit haben Frauen trotz Schwangerschaft keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Wird allerdings das Arbeitsverhältnis aufgrund der Schwangerschaft aufgelöst, liegt eine Diskriminierung nach demGleichbehandlungsgesetz (§§ 12 Abs 7, 15 Abs 1a GlBG) vor. Die Auflösung kann bei Gericht bekämpft werden. Hier sind sehr kurze Fristen zu beachten.Eine Anfechtungsklage ist binnen 14 Tagen ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit beim Gericht einzubringen(siehe dazu im Detail Kapitel "Wann beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Schwangerenund wann endet er?").In einem solchen Fall sollten sich Frauen rasch an die Arbeiterkammer oderGewerkschaft wenden. Sie beraten und unterstützen betroffene Frauen.Wie sollte die Schwangerschaft gemeldet werden?Mündlich oder schriftlich?Ist dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine ärztlicheBestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft vorzulegen?Die Schwangerschaft sollte dem/der AG schriftlich gemeldet werden. Gleichzeitigmit der Meldung der Schwangerschaft sollte eine Bestätigung über dasBestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtsterminvorgelegt werden. Allfällige Kosten für einen Nachweis der Schwangerschafthat der/die AG zu übernehmen, wenn die Vorlage verlangt wird.HinweisEs gibt noch eine weitere Meldepflicht der Arbeitnehmerin: Innerhalbder vierten Woche vor dem Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotesmüssen werdende Mütter ihren/ihre AG auf diesen Beginn aufmerksammachen.