Inhalt
Vorwort zur Neuauflage
Arbeitslosengeld II: Was ist das?
Anspruchsberechtigte nach Hartz IV
Leistungen nach Hartz IV
ALG II - Grundsicherung - Sozialhilfe: Anspruch und Leistung
Der Antrag: Worauf Sie achten müssen
Vor dem Ausfüllen
Das Ausfüllen des Antrags
Zusatzblätter
Arbeitsplätze im Angebot: Zumutbarkeit, Zuverdienst,
Zukunftschancen
Die neue Arbeitsvermittlung: Worin bestehen Ihre Rechte und Pflichten?
Eingliederungshilfen: Was bietet Ihnen die Arbeitsagentur?
1-Euro-Jobs und mehr: Was Hartz IV an Zuverdienst möglich macht
Mini-Jobs und Erwerbstätigkeit: Was bleibt vom Nebenverdienst?
Gründungszuschuss: Starthilfe in die Selbstständigkeit
Immobilien in Gefahr: Wie Sie Ihren Wohnraum retten
Der Grundsatz: Verwertung von Immobilienvermögen
Angemessenheit des Wohnraums
Eigene, "selbst bewohnte" Immobilien
Jugendliche und Immobilien
Immobilien im Ausland
Schenkung von Wohneigentum
Leistungen nach Hartz IV für angemessenen Wohnraum
Tipps des deutschen Mieterbundes
Sicherheit im Alter: Wie Sie Vermögen für den Ruhestand schützen
Altersvorsorge schützen
Auswirkungen auf die Rente
Altersvorsorgevermögen
Kinder in Sorgen: Wie Sie Einkommen und Vermögen bewahren
Einkommen der Kinder
Vermögen der Kinder
Kinderzuschlag
Autobesitzer in Nöten: Welcher Pkw ist angemessen?
Anrechnung eines unangemessenen Pkw als Vermögen
Kapitallebensversicherung:
Wie Sie Ihren Vertrag Hartz-sicher machen
Kapitallebensversicherung als Hartz-IV-"Vermögen"
Kapitallebensversicherung als Altersvorsorge:
Was nicht berücksichtigt wird
Wie wird meine KLV Hartz-sicher?
Scheinkündigungen
Vermögensfreibeträge
Kündigung oder Verkauf einer Kapitallebensversicherung?
58er-Regelung: Wer profitiert, wer verliert?
Die alte Regelung
Die neue Regelung: SGB II vor SGB III
Hartz-IV-Prüfliste: Wie Sie Fehler im Bescheid erkennen
Widerspruch und Musterbescheid: Wie Sie Ihre Rechte durchsetzen
Fristen
Form
Inhalt
Einstweilige Anordnung
Klage
Muster eines Widerspruchs gegen einen ALG-II-Bescheid
Muster eines Bewilligungsbescheids
Anhang: "Gut essen für wenig Geld" -
der Hartz-IV-Ernährungsplan
Abkürzungsverzeichnis
Register
Arbeitslosengeld II: Was ist das?
Es hat sich viel verändert. In der deutschen Sozialgesetzgebung weht ein frischer Wind: die Hartz-Gesetze. Sie bedeuten das Ende der Arbeitslosenhilfe, wie wir sie bislang kannten. Es herrscht Verwirrung - nicht nur über die neuen Begriffe, sondern selbstverständlich auch über das, was sich hinter ihnen verbirgt. Und niemand in unserem Lande kann behaupten, es würde ihn nicht interessieren. Auch besser Verdienende in vermeintlich stabilen Jobs sind nicht vor Arbeitslosigkeit gefeit und könnten schon bald unter die Hartz-Gesetze fallen. Worum geht es dabei?
Seit dem 1. Januar 2005 gibt es in Deutschland keine Arbeitslosenhilfe mehr. Sie wurde ersetzt durch das Arbeitslosengeld II (ALG II). Die berühmt gewordenen Hartz-Gesetze haben neue Begrifflichkeiten geschaffen im Bereich der Sozialleistungen. Das deutsche Sozialrecht wurde in einem Maße renoviert, wie das in der Geschichte unseres Landes bislang beispiellos ist. Im Kern: Arbeitslosenhilfe und auch (was man oft übersieht) Sozialhilfe wurden gestrichen und durch die neue Sozialleistung des Arbeitslosengeldes II ersetzt - von nun an in diesem Buch ALG II genannt. Da das ALG II die Leistungen auf dem Niveau der früheren Sozialhilfe (eigentlich Hilfe zum Lebensunterhalt) ersetzt, glaubten viele, an der Sozialhilfe hätte sich nichts verändert. Das stimmt nicht. Die zahlreichen Beihilfen des alten Sozialhilferechts, zum Beispiel für Kleidung, Schuhe und teure Haushaltsgeräte, sind im neuen Recht einer Pauschale gewichen - insofern hat sich auch die Hilfe zum Lebensunterhalt weiterentwickelt. Da dieses neue Sozialrecht des Sozialgesetzbuches II auch von "Grundsicherung für Arbeitsuchende" spricht, wenn es um das ALG II geht, wird es nötig sein, diesen Begriff von der Grundsicherung zu unterscheiden, wie es sie schon seit einiger Zeit in unserem Land gibt. Zunächst beschäftigen wir uns aber mit der Frage, wer von ALG II betroffen ist.
Anspruchsberechtigte nach Hartz IV
Waren Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt, beziehen Sie seit dem
1. Januar 2008 zunächst für maximal 24 Monate Arbeitslosengeld I in Höhe von 60 Prozent des letzten Nettogehalts (mit Kindern 67 Prozent), vorausgesetzt, Sie haben die notwendige Anwartschaftszeit von zwölf Monaten innerhalb der vergangenen zwei Jahre erfüllt. Danach wird Arbeitslosengeld II bezahlt, allerdings nur bei
oErwerbsfähigkeit,
oErwerbswilligkeit,
oHilfebedürftigkeit,
o"gewöhnlichem Aufenthalt" in Deutschland und bei
oUnterschreiben und Einhalten der Eingliederungsvereinbarung.
Ausgeschlossen vom Bezug der Hartz-IV-Leistungen sind nach der Gesetzesnovelle "Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende", die zum 1. August 2006 in Kraft getreten ist, grundsätzlich
oBezieher von Beamtenpensionen,
oBezieher von Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung,
oPersonen, die dauerhaft in einer stationären Einrichtung leben und
regelmäßig weniger als 15 Wochenstunden erwerbstätig sein können,
oPersonen, die voraussichtlich länger als sechs Monate im Krankenhaus oder in einer medizinischen Rehabilitation leben,
oInhaftierte.
Erwerbsfähigkeit
Wer hat Anspruch auf ALG II und die damit weiter verbundenen Sach- und Dienstleistungen? (Der Personenkreis, der Sozialgeld erhält, definiert sich über die Bedarfsgemeinschaft, dazu auf Seite 14 im Unterkapitel zur "Hilfebedürftigkeit" mehr.) Grundsätzlich haben nur erwerbsfähige Personen Anspruch. Das unterscheidet das ALG II von der Grundsicherung (dazu mehr im Unterkapitel "ALG - Grundsicherung - Sozialhilfe: Anspruch und Leistung" ab Seite 28). Als erwerbsfähig gilt, wer mindestens 15 Jahre alt ist und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Doch auch nicht jeder arbeitslose 40-Jährige ist im Bereich der Erwerbsfähigkeit automatisch Anspruchsberechtigter. Als erwerbsfähig gilt nämlich nur, wer regelmäßig mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Also: Auch erwerbsgeminderte Personen sind erwerbsfähig! Wer aber durch Krankheit oder Behinderung nicht dauerhaft täglich drei oder mehr Stunden arbeiten kann, steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und gehört damit nach der neuen Definition auch nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten auf ALG II. Dass etwa Behinderte deshalb nicht auf staatliche Sozialleistungen verzichten müssen, ist selbstverständlich. Erwerbsfähig sind demnach:
oLohnempfänger (auch geringfügig Beschäftigte),
oSelbstständige,
oArbeitslose,
oErwerbsgeminderte (die regelmäßig täglich mindestens drei Stunden
arbeiten können),
oAuszubildende (ohne Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe).
Voll erwerbsgeminderte (erwerbsunfähige) Menschen haben unabhängig von der Dauer ihrer Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung oder der Sozialhilfe. Mehr dazu im Unterkapitel "ALG II - Grundsicherung - Sozialhilfe: Anspruch und Leistung" ab Seite 28.
Erwerbswilligkeit (zumutbare Arbeit)
Anspruch auf ALG II hat nur, wer sich der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht widersetzt. Mit diesem Punkt will das neue Gesetz vermeiden, dass Arbeitsunwillige sich in der sozialen Hängematte wohl fühlen und nicht mehr am Arbeitsmarkt vermittelt werden wollen - etwa weil sie aus Quellen, die den Arbeitsagenturen nicht bekannt sind (oder zum Beispiel aus Schwarzarbeit) so viel Geld zur Verfügung haben, dass sie nicht mehr (offiziell) arbeiten wollen. Deshalb entfällt die ALG-II-Leistung für jene, die sich einer zumutbaren Arbeit widersetzen. Um die Erwerbswilligkeit zu überprüfen, hat das "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" Mitte 2006 Sofortangebote eingeführt. Wer seitdem einen Antrag auf ALG II einreicht, erhält umgehend ein Job- oder Qualifizierungsangebot. Damit wird schon bei Antragstellung die Erwerbswilligkeit stärker getestet als bei Einführung der Hartz-Gesetze.
Die Grenze der Zumutbarkeit hat sich verschärft; im Prinzip sind jetzt nur noch sittenwidrige Tätigkeiten unzumutbar. Ausgenommen von der Zumutbarkeit sind Arbeiten,
ozu denen der Erwerbsfähige von seinen (geistigen oder körperlichen) Kräften her nicht in der Lage ist;
odie einem Hilfebedürftigen die künftige Ausübung seiner bisher überwiegenden Tätigkeit erschweren würden;
oderen Ausübung die Erziehung eines Kindes gefährden würde;
odie die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen verhindern
würden.
Zum Thema minderjährige Kinder: Die Erziehung eines Kindes von unter drei Jahren ist immer ein Ausschlussgrund für eine zumutbare Beschäftigung. Bei einem Kind, das älter als drei Jahre ist, wird eine Beschäftigung nur dann als unzumutbar anerkannt, wenn keine Betreuung des Kindes in der Familie oder in einer Kindertagesstätte gewährleistet werden kann. Man wird also keine erwerbsfähige alleinerziehende Mutter von ihrem Neugeborenen wegreißen. Auf der anderen Seite kann niemand die Aufnahme eines Berufes verzögern, wenn er etwa seine Eltern pflegen muss, für die aber ein Pflegeheimplatz zur Verfügung stünde.
Zumutbar ist also andersherum betrachtet auch jede Tätigkeit, die sich von der früheren beruflichen Spezialisierung unterscheidet - selbst wenn sie geringfügiger entlohnt wird und weiter vom Wohnort entfernt ist. Ganz konkret: Wenn einem Versicherungs- oder Bankangestellten, der arbeitslos geworden ist, in einer zehn Kilometer entfernten Stadt der Arbeitsplatz eines Pförtners angeboten wird, so muss er diesen annehmen, ansonsten wird das ALG II gekürzt oder sogar ganz gestrichen!
Ein Sonderfall bei der Erwerbswilligkeit ist die so genannte "58er-Regelung". Sie besagt Folgendes: Bei Bedürftigkeit bestand Anspruch auf ALG II bis Ende 2007 auch für Erwerbsfähige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, nicht arbeitsbereit sind und nicht alles unternehmen wollen, um wieder zu arbeiten. Mehr zu dieser Regelung finden Sie im Kapitel "58er-Regelung" ab Seite 235.
Hilfebedürftigkeit
Das zweite Kriterium ist die Hilfebedürftigkeit. Was darunter zu verstehen ist, wird im entsprechenden Zusammenhang geklärt werden. Denn Leistungen des ALG II erhält nur, wer finanziell nicht mehr selbst für sich sorgen kann. Der Extremfall: Ein arbeitslos gewordener Millionär - auch das soll es ja geben - wird keinen Cent staatlicher Leistung erhalten, weil er, auch wenn er keinen Job mehr hat, von seinen finanziellen Rücklagen gut ohne staatliche Unterstützung leben kann.
Als hilfebedürftig gilt, wer aus eigenen (körperlichen und geistigen) Kräften und (finanziellen) Mitteln wie
oder Arbeitskraft (also der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt),
oder Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (der Begriff der Zumutbarkeit wird noch gesondert erklärt),
oseinem Vermögen,
oseinem Einkommen,
odem Einkommen und Vermögen des Partners (Nicht nur das des
Ehegatten! Seit 2006 gilt dies auch für den Partner, der nicht leibliche Kinder mit großzieht, also für Menschen, die in so genannten "Patchworkfamilien" leben),
oanderen Sozialleistungen,
oUnterhaltsansprüchen,
odem Einkommen und Vermögen der Eltern (das gilt nur für Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft - dieser Begriff wird weiter unten in diesem Abschnitt näher erklärt - mit ihren Eltern leben; dieser Umstand kommt nur dann zur Geltung, wenn die Kinder nicht selbst schwanger sind oder eigene Kinder unter sechs Jahren haben, die sie selbst betreuen),
nicht oder nicht ausreichend seinen eigenen Unterhaltsbedarf, seine Eingliederung in eine Arbeit oder den Unterhaltsbedarf der Personen aus seiner Bedarfsgemeinschaft decken kann. Dahinter versteckt sich das so genannte Prinzip der Nachrangigkeit, das auch schon früher im Bereich des Sozialrechts zum Zuge kam. Der Staat springt finanziell nur ein, wenn sich jemand nicht selbst helfen oder ihm nicht von seiner Familie (und jetzt ebenso von seinem unverheirateten Lebenspartner) geholfen werden kann. Das gilt auch für die kurze Zeit, in der ein zu berücksichtigendes Vermögen nicht sofort nutzbar gemacht werden kann - wenn beispielsweise eine Immobilie verkauft werden muss. Für die Zeit bis zum Eingang des Immobilienwertes durch den Verkauf kann trotz Vermögen Hilfebedürftigkeit bestehen. Auf der anderen Seite ist dieser Begriff so weit gefasst, dass nicht nur Arbeitslose darunter fallen. Hilfebedürftig und erwerbsfähig können ebenso
oSelbstständige,
oUmschüler,
oErwerbsgeminderte,
oAusländer mit Arbeitserlaubnis,
ound eben auch Arbeitnehmer sein.
Wie können Arbeitnehmer hilfebedürftig sein? An diesem Punkt kommt der Begriff der Bedarfsgemeinschaft zum Tragen. In einer Bedarfsgemeinschaft lebt, wer von dem Einkommen eines anderen abhängig ist, am häufigsten sind dies der Ehe- oder Lebenspartner und die im Haushalt lebenden Kinder.
Zum Beispiel: Das Einkommen reicht zwar für den Eigenunterhalt, aber nicht für den Unterhalt der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Deshalb kann eine Ehefrau, die etwa Arbeitnehmerin mit einem sehr geringen Einkommen ist, im Falle der Arbeitslosigkeit ihres Mannes trotz Arbeitnehmerstatus in den Kreis der Anspruchsberechtigten des ALG II rücken. Schwierig, aber wichtig!
"Die staatliche Eigenheimzulage darf nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden."
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2005. Az.: L 8 AS 39/05 ER
Die Hilfebedürftigkeit ist also eng mit dem Begriff der Bedarfsgemeinschaft verbunden. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören
odie Erwerbsfähigen,
oder nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
oder (eheähnliche) Partner,
odie dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten
Kinder der Erwerbsfähigen oder seines Partners (sofern deren eigenes Einkommen oder Vermögen nicht den Lebensunterhalt deckt). Das gilt auch für nichtleibliche Kinder, also für so genannte "Patchworkfamilien".
Zu den anspruchsberechtigten Kindern innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zählen alle oben genannten Kinder bis zum 15. Lebensjahr und Kinder zwischen dem 15. und 25. Lebensjahr,
owenn sie eine Schule besuchen und keinen Anspruch auf BAföG haben,
owenn sie eine Berufsausbildung absolvieren und keinen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben.
Wer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnimmt, hat keinen Anspruch auf Sozialgeld, sondern unter Umständen einen eigenen Anspruch auf ALG II.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Das dritte und letzte Kriterium neben Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit ist die Eingrenzung des Anspruchsberechtigtenkreises auf diejenigen, die ihren "gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben". Florida-Rolf lässt grüßen! Viele haben die Geschichte des Arbeitslosen Rolf in Deutschlands auflagenstärkster Tageszeitung gelesen, der sich seine Sozialhilfe ins sonnige Florida hat überweisen lassen. Damit soll jetzt Schluss sein. Gemäß dem Prinzip "Fördern und Fordern" soll ja diese neue staatliche Sozialleistung nur gezahlt werden, bis die Betroffenen wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert sind. Nach dem Prinzip des "Forderns" ist es deshalb verständlich, dass die Betroffenen der Arbeitsvermittlung hier im Inland auch zur Verfügung stehen müssen.
Allerdings betrifft die Regelung des gewöhnlichen Aufenthalts auch noch andere Personenkreise, die ebenfalls keine Leistungen des ALG II erhalten:
oAsylbewerber,
oausreisepflichtige Ausländer,
oAusländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik nur "geduldet" wird, und
oAusländer, die gemäß Ausländerrecht dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Eingliederungsvereinbarung und Sanktionen
Der Staat hat bei der Gesetzgebung zum ALG II neben der Hilfebedürftigkeit, dem gewöhnlichen Wohnsitz, der Erwerbswilligkeit und der Erwerbsfähigkeit noch weitere Kriterien festgelegt. An erster Stelle steht hierbei die Eigenverantwortung, in der für den Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft gesorgt werden soll, das heißt, mit den staatlichen Leistungen soll verantwortungsbewusst hausgehalten werden; darüber hinaus ist engagiert nach Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu streben und angebotene Arbeit anzunehmen - dazu gehört auch die Übernahme gemeinnütziger Arbeiten gegen eine geringe Entschädigungsleistung. Der ALG-II-Empfänger muss in einer Eingliederungsverpflichtung gegenüber der Agentur für Arbeit diese Mitwirkungs- und Mitverantwortungsverpflichtung unterschreiben.
Man unterscheidet dabei:
overnünftiges Haushalten,
odie Eigenbemühung bei der Arbeitssuche,
odie Verpflichtung der Annahme einer zumutbaren Stelle,
odie Verpflichtung zur Wahrnehmung ärztlicher oder psychologischer Untersuchungstermine (beziehungsweise Sucht- oder Schuldenberatung),
odie Verpflichtung zur Teilnahme an allen Wiedereingliederungsmaßnahmen (zum Beispiel Fortbildungen),
odas Unterschreiben der Eingliederungsvereinbarung,
odas Einhalten der Eingliederungsverpflichtung.
Eine weitere Möglichkeit der Arbeitsagenturen besteht darin, bei unzulässigem Umgang mit den staatlichen Geldern diese zum Beispiel gegen Lebensmittelgutscheine zu ersetzen!
WISO rät
Achten Sie genau auf das, was Sie unterschreiben, und halten Sie es ein. Die Eingliederungsvereinbarung wird individuell beinhalten, welche Leistungen zur Wiedereingliederung man Ihnen anbieten wird - sie wird aber auch enthalten, welche Bemühungen von Ihnen verlangt werden und wie Sie diese Bemühungen nachweisen können!
Auch wenn nur der Erwerbsfähige unterschreibt, bezieht sich die Eingliederungsvereinbarung auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, deshalb kann sie zum Beispiel individuelle Regelungen wie die Kinderbetreuung enthalten. Ähnlich wie für den Erwerbsfähigen wird deshalb auch in Bezug auf das Sozialgeld von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erwartet, dass diese vergleichbare Forderungen des Staates, die in der Eingliederungsvereinbarung auch für sie festgelegt werden, einhalten. Auch hier kann bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht das Sozialgeld notfalls bis hin zur Einstellung reduziert werden.
Achtung!
Bis 2006 war vor jeder Sanktion eine Belehrung über die Rechtsfolgen notwendig. Nun können die Sanktionen ausgesprochen werden, ohne dass die Betroffenen über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt werden müssen.
Umfang der Sanktionen
Um die Erwerbswilligkeit zu überprüfen, hat das "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" Mitte 2006 die Sanktionsmöglichkeiten deutlich verschärft. Wer das Sofortangebot der Arbeitsagentur bei Antragsstellung ablehnt, hat mit Sanktionen zu rechnen. Seit Mitte 2006 wird ihm der Regelsatz für drei Monate um 30 Prozent gekürzt.
Bei der zweiten Weigerung innerhalb eines Jahres (bis 2006: innerhalb von drei Monaten) beträgt die Kürzung des Regelsatzes schon 60 Prozent. Wer innerhalb eines Jahres drei Jobangebote der Arbeitsagentur ausschlägt, der erhält überhaupt keine staatliche Unterstützung mehr (also ein Wegfall von Regelsatz plus Kosten der Unterkunft). Bei ausschließlichem Bezug von Leistungen für Unterkunft und Heizung kann die Kürzung nach der Neuregelung auch hier greifen.
Auch bei Jugendlichen können die Sanktionen nun flexibler gehandhabt werden, so können statt drei Monaten auch sechswöchige Kürzungen verhängt werden, der vollständige Leistungsentzug kann schon nach der zweiten Pflichtverletzung einsetzen. Das Amt kann den vollständigen Leistungsentzug in eine 60-prozentige Kürzung umwandeln, wenn der Betroffene sich "nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen". Die Gewährung von Sachleistungen im Falle eines Geldleistungsentzuges ist seit der Neuregelung nur noch eine Kann-Leistung.
Verstößt der Hilfebedürftige gegen eine Meldeaufforderung der Agentur für Arbeit, oder nimmt er eine von der Agentur für Arbeit angeordnete Untersuchung bei einem Arzt oder Psychologen nicht wahr, dann kann das folgende Konsequenzen nach sich ziehen:
oWegfall des Zuschlags auf das ALG II.
oKürzung des ALG II um jeweils 10 Prozentpunkte, also bei drei Meldeversäumnissen innerhalb eines Jahres schon 30 Prozent.
oUmfasst die Senkung des ALG II wegen wiederholter Meldepflichtverletzungen oder wegen anderer Pflichtverletzungen bereits 30 Prozentpunkte, kann die weitere Absenkung neben der Regelleistung auch die Leistungen für Unterkunft, für Mehrbedarfe und die Darlehen für unabweisbar notwendige Bedarfe und Mietschulden umfassen.
oDie Leistungen des ALG II können in Form von Sachleistungen erbracht werden. Vergleichbares gilt auch für die Bezieher von Sozialgeld!
Diese Sanktionen beziehen sich immer auf den falschen Umgang des Hilfebedürftigen mit ALG-II-Leistungen oder Verstöße gegen Meldepflichten. Noch viel härter wird es diejenigen treffen, die gar nicht hilfebedürftig sind und sich die Leistungen der Hartz-Gesetze "erschleichen". In einem solchen Fall müssen selbstverständlich alle erhaltenen Leistungen zurückgezahlt werden! Ein strafrechtliches Verfahren wird dazukommen.