Deutschland und Spanien bedienen sich unterschiedlicher Mechanismen bei der Umsetzung völkerrechtlicher Verträge in nationales Recht. Die theoretischen Ansätze und praktischen Auswirkungen im Hinblick auf unmittelbare Anwendbarkeit, Rang, Auslegung und gerichtliche Kontrolle der Verträge werden im ersten Teil der Arbeit dargestellt und verglichen. Der zweite Teil befaßt sich vergleichend mit dem Einfluß völkerrechtlicher Verträge und der Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung von Grundrechten. Die kasuistische Untersuchung berücksichtigt hierbei eine diesbezügliche Eigenheit der spanischen Verfassung, in der sich mit Art. 10.2 SV eine verbindliche Auslegungsregel findet, die ihren Ursprung im monistischen Ansatz Spaniens hat. Der Vergleich führt zu dem Ergebnis, daß sich spanische Gerichte stärker von der europäischen Sichtweise beeinflussen lassen, was mit dem monistischen Ansatz erklärt werden kann.
Rezensionen / Stimmen
«...der präzise Vergleich Deutschland/Spanien im zu untersuchenden Bereich, ist vorzüglich gelungen.» (Prof. Dr. Matthias Ruffert, informaciones)
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2006
Göttingen
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-55972-7 (9783631559727)
Schweitzer Klassifikation
Der Autor: Thomas Jelitte, geboren 1973 in Berlin; Studium der Rechtswissenschaft in Göttingen und Louvain-la-Neuve (Belgien); Mitarbeiter des Instituts für Völkerrecht in Göttingen; Erstes Staatsexamen 1998 in Göttingen und anschließender promotionsbedingter Aufenthalt in Almeria und Madrid; Referendariat und Zweites Staatsexamen in Düsseldorf; seit 2002 Rechtsanwalt in Düsseldorf, mit Schwerpunkt Bau- und Architektenrecht.
Aus dem Inhalt: Vergleich der Umsetzung völkerrechtlicher Verträge in nationales Recht - Berücksichtigung der Auswirkungen auf Anwendbarkeit, Rang, Auslegung und gerichtliche Kontrolle - Darstellung der Bedeutung der Verträge und der Rechtsprechung des EGMR auf die Grundrechtsauslegung anhand verschiedener Grundrechtsbereiche unter besonderer Berücksichtigung von Art. 10.2 SV.