Die Arbeit setzt sich mit der Frage auseinander, ob beim Vollzug von Gemeinschaftsrecht die Souveränität der Bundesländer eingeschränkt wird. Dazu wird zunächst dargestellt, wie die Kompetenzen des Gesetzesvollzuges nach dem Gemeinschaftsrecht und nach dem Grundgesetz abgegrenzt werden. Es folgt eine Darstellung, inwieweit Verschiebungen im Rahmen der grundsätzlichen Aufteilung zulässig sind und wann sie zu einer Souveränitätseinbuße der Bundesländer führen. Die Einbuße droht durch Inanspruchnahme von Verwaltungskompetenzen der Kommission. Diese sind teilweise ausdrücklich im Gemeinschaftsrecht vorgesehen. Zum Teil nimmt die Kommission Verwaltungskompetenzen aber auch faktisch in Anspruch. Im Weiteren droht eine Einbuße aufgrund einer strengeren Kontrolle der Bundesländer beim Vollzug von Gemeinschaftsrecht. Diese ist enger als in Art. 84 GG vorgesehen und führt zu einem Verlust der Wahrnehmungskompetenz. Verdeutlicht werden die gefundenen Ergebnisse an Beispielen des Sekundärrechts. Die Verfasserin erstellt ein Auslegungssystem, anhand dessen sich die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Verwaltungskompetenzen durch die Kommission ermitteln lässt.
Reihe
Thesis
Auflage
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 210 mm
Breite: 148 mm
Dicke: 14 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-58192-6 (9783631581926)
Schweitzer Klassifikation
Die Autorin: Carola Iwand wurde 1977 in Bonn geboren. Das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte sie in Frankfurt am Main, Paris und Bonn. Dieses schloss sie mit dem Ersten juristischen Staatsexamen ab. Nachdem die Autorin für zweieinhalb Jahre am Institut für Öffentliches Recht an der Universität Bonn gearbeitet hatte, nahm sie den Referendarsdienst am Landgericht Bonn auf. Im November 2007 schloss sie diesen mit dem Zweiten juristischen Staatsexamen ab.
Aus dem Inhalt: Vollzug von Gemeinschaftsrecht - Einschränkung der grundsätzlichen Zuständigkeit der Bundesländer durch Inanspruchnahme von Verwaltungskompetenzen durch die Kommission - Verwaltungshandeln der Kommission teilweise durch Primärrecht kompetentiell gerechtfertigt - Faktische Inanspruchnahme der Kompetenzen bedeutet Souveränitätseinbuße der Bundesländer - Rechtfertigung allenfalls im Rahmen der implied-powers-Lehre - Zulässigkeit anhand eines erstellten Auslegungssystems ermittelbar.