Vorwort
Kapitel 1 Einheitswert als bestimmende Größe
1.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
1.1.1 Unterarten
1.1.2 Wirtschaftliche Einheit
1.2 Einheitsbewertung
1.2.1 Bedeutung des Einheitswertes
1.2.2 Bewertungsgrundsätze
Kapitel 2 Gewinnermittlung
2.1 Doppelte Buchführung
2.1.1 Entstehen und Erlöschen der Buchführungspflicht
2.1.1.1 Umsatzgrenze
2.1.1.2 Einheitswertgrenze
2.1.2 Übergang der Buchführungspflicht
2.1.3 Anlagevermögen
2.1.3.1 Firmenwert
2.1.3.2 Bewertung
2.1.3.3 Absetzung für Abnutzung
2.1.4 Aufzeichnungsverpflichtungen für buchführende Land- und Forstwirte
2.1.5 Sonstige Auswirkungen
2.2 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
2.3 Pauschalierte Gewinnermittlung
2.3.1 Anwendungsvoraussetzung Pauschalierungsverordnung
2.3.1.1 Voraussetzung Umsatzgrenze
2.3.1.2 Voraussetzung Einheitswert
2.3.2 Anwendung Voll- oder Teilpauschalierung
2.3.2.1 Abgrenzungskriterium Einheitswert ? 75.000,--
2.3.2.2 Abgrenzungskriterium reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar
2.3.2.3 Abgrenzungskriterium 120 Vieheinheiten
2.4 Wechsel der Gewinnermittlung
2.4.1 Übergangsgewinnermittlung
2.4.2 Abweichendes Wirtschaftsjahr
Kapitel 3 Vollpauschalierung
3.1 Einheitswert als Ausgangsgröße
3.2 Gewinnermittlung
3.3 Gewinnermittlung durch flächenabhängige Durchschnittssätze
3.4 Abgegoltene Vorgänge
3.5 Gewinnerhöhende Beträge
3.5.1 Entgelt für die Aufgabe von Rechten
3.5.2 Entschädigungen
3.5.2.1 Entschädigungen für Bodenwertminderungen
3.5.2.2 Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse
3.5.2.3 Entschädigungen für die Einräumung von Dienstbarkeiten
3.5.2.4 Entschädigungen zur Sicherung des Naturschutzes
3.5.2.5 Ersatz von Kosten
3.5.3 Vermietung und Verpachtung
3.6 Gewinnmindernde Beträge
3.6.1 Ausgedinge
3.6.2 Sozialversicherungsbeiträge
3.6.3 Pachtzinse
3.6.4 Schuldzinsen
3.6.5 Gewinnfreibetrag
3.7 Steuerberatungskosten
Kapitel 4 Landwirtschaft im engeren Sinn
4.1 Abgrenzung Gewerbebetrieb
4.2 Gewinnermittlungsart
4.2.1 Teilpauschalierung
4.2.2 Doppelte Buchführung
4.2.2.1 Bewertung
4.2.2.2 Absetzung für Abnutzung
4.2.3 Freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Kapitel 5 Forst
5.1 Abgrenzung Gewerbebetrieb
5.2 Bewertung
5.3 Gewinnermittlungsart
5.3.1 Teilpauschalierung
5.3.2 Doppelte Buchführung
5.3.2.1 Bewertung stehendes und geschlagenes Holz
5.3.2.2 Rückstellung für Wiederaufforstungskosten
5.3.2.3 Absetzung für Abnutzung
5.3.3 Freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
5.4 Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen
5.4.1 Außerordentliche Waldnutzungen
5.4.1.1 Voraussetzungen
5.4.1.2 Ermittlung der Einkünfte
5.4.2 Waldnutzungen infolge höherer Gewalt
5.4.2.1 Voraussetzungen
5.4.2.2 Ermittlung der Einkünfte
5.4.3 Verhältnis Kalamitätsnutzung und Hiebsatz
5.5 Veräußerung von Forstflächen
5.5.1 Pauschale Gewinnermittlung
5.5.2 Ermittlung nach der Verhältnismethode
5.6 Forstwirtschaftlicher Teilbetrieb
5.7 Jagd
Kapitel 6 Weinbau
6.1 Abgrenzung Gewerbebetrieb
6.2 Gewinnermittlungsart
6.2.1 Teilpauschalierung
6.2.2 Doppelte Buchführung
6.2.2.1 Rebanlagen und Weinvorrat
6.2.2.2 Absetzung für Abnutzung
6.2.3 Freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
6.3 Buschenschank
6.3.1 Abgrenzung Gewerbebetrieb
Seite
6.3.1.1 Zukaufsgrenze und GewO
6.3.1.2 Gesellschaften
6.3.2 Buschenschankgesetz
6.3.3 Gewinnermittlung
6.4 Veräußerung von Rebflächen
Kapitel 7 Garten-, Gemüse- und Obstbau
7.1 Abgrenzung Gewerbebetrieb
7.2 Gewinnermittlungsart
7.2.1 Gartenbau
7.2.2 Obstbau
7.2.3 Teilpauschalierung
7.2.4 Doppelte Buchführung
7.2.4.1 Bewertung
7.2.4.2 Absetzung für Abnutzung
7.2.5 Freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Kapitel 8 Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe
8.1 Abgrenzung Gewerbebetrieb
8.2 Pferdezucht und -haltung
8.3 Gewinnermittlungsart
8.3.1 Teilpauschalierung
8.3.2 Doppelte Buchführung
8.3.2.1 Bewertung von Viehbeständen
8.3.2.2 Absetzung für Abnutzung
8.3.3 Freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Kapitel 9 Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft und Bienenzucht
9.1 Abgrenzung Gewerbebetrieb
9.2 Gewinnermittlungsart
9.3 Fischereirecht und Veräußerung
Kapitel 10 Nebenbetriebe
10.1 Abgrenzung Gewerbebetrieb
10.1.1 Be- und/oder Verarbeitungsbetriebe
10.1.2 Abgrenzung Urproduktion
10.1.3 Substanzbetriebe
10.2 Gewinnermittlung
10.3 Katalog der Nebenbetriebe
Kapitel 11 Nebentätigkeiten
11.1 Abgrenzung Gewerbebetrieb
11.2 Gewinnermittlung
11.3 Katalog der Nebentätigkeiten
Kapitel 12 Umsatzsteuer - Durchschnittssatzbesteuerung
12.1 Anwendungsvoraussetzungen
12.2 Anwendungsbereich
12.3 Steuersätze
12.4 Durchbrechung
12.5 Vermietung, Verpachtung und Einräumung von Dienstbarkeiten
12.5.1 Überlassung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
12.5.2 Überlassung für fremde Zwecke
12.6 Zusatzsteuer und begünstigter Steuersatz 13%
12.7 Drittland
12.8 Binnenmarkt
12.8.1 Innergemeinschaftliche Lieferung
12.8.2 Versandhandelsregelung
12.8.3 Innergemeinschaftlicher Erwerb
Kapitel 13 Vorsteuerpauschalierung außerhalb von § 22 UStG
13.1 Gewerbliche Be- und Verarbeitungsbetriebe
13.2 Einstellen fremder Pferde
Kapitel 14 Land- und Forstwirtschaft als gesondert geführter Betrieb
14.1 Unternehmensidentität
14.2 Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
14.3 Kleinunternehmer
Kapitel 15 Option zur Regelbesteuerung
15.1 Abgabe der Option und Widerruf
15.2 Kleinunternehmerbefreiung
15.3 Vorsteuerberichtigung
15.3.1 Allgemein
15.3.2 Wechsel der Besteuerungsart
15.3.3 Option und Rechtsnachfolge
Kapitel 16 Rechnungslegung
Anhang: Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Kapitel 2: Gewinnermittlung
Für Land- und Forstwirte kommen folgende Gewinnermittlungsarten in Betracht:
- Buchführung,
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,
- Teilpauschalierung und
- Vollpauschalierung.
Welche Gewinnermittlungsart anzuwenden ist, ist von der Umsatzhöhe, der Höhe des Einheitswertes, der bewirtschafteten Fläche und den erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten des Betriebes abhängig. Die große Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherung der Bauern führt dazu, dass die Vollpauschalierung trotz Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (Einheitswert, Hektar, Vieheinheiten) nicht angewendet werden darf. In diesem Fall bleibt die Teilpauschalierung gem PauschVO, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung als Gewinnermittlungsart offen.
Wann eine Verpflichtung zur Buchführung besteht, wird in diesem Kapitel gezeigt. Die Vollpauschalierung wird in Kapitel 3 dargestellt. Auf die Besonderheiten der Gewinnermittlung der unterschiedlichen Betriebszweige wird in den einzelnen Kapiteln eingegangen.
Hinweis:
Werden Überlegungen zur Gewinnermittlung getroffen, muss immer bedacht werden, dass die Gewinnermittlungsart auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden ist. Eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Forst und eine Anwendung der PauschVO für die landwirtschaftlichen Flächen ist bspw nicht möglich.
2.1 Doppelte Buchführung
Neben der verpflichtenden doppelten Buchführung, wegen Überschreiten der Einheitswert- oder Umsatzgrenze, besteht die Möglichkeit freiwillig Bücher gem § 4 Abs 1 EStG zu führen.
Eine unternehmensrechtliche Buchführung ist grundsätzlich nicht denkbar, da Land- und Forstwirte vom Dritten Buch des UGB ausgenommen sind. Trotzdem können buchführende Land- und Forstwirte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben (§ 2 Abs 5 EStG). Der Ansatz von gewillkürtem Betriebsvermögen ist hingegen nicht möglich.
Die GmbH und GmbH & Co KG bilden Ausnahmen zu dem oben Gesagten. Für sie sind die gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern anzuwenden. Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die steuerliche Gewinnermittlung für die GmbH & Co KG - ohne eine natürliche Person als Vollhafter - immer nur gem § 4 Abs 1 EStG und nicht nach § 5 EStG erfolgt, da keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. In diesem Fall muss eine unternehmensrechtliche Bilanz nach den Bestimmungen des UGB und eine steuerliche Bilanz gem § 4 Abs 1 EStG erstellt werden. Nur bei der GmbH und AG erfolgt eine Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG.
2.1.1 Entstehen und Erlöschen der Buchführungspflicht
Für die Buchführungspflicht sind gem § 125 BAO zwei Grenzen zu beachten:
- die Umsatzgrenze und
- die Einheitswertgrenze.
Achtung!
Diese Grenzen sind nicht mit jener Grenze zu verwechseln, welche mit der PauschVO 2015 direkt in die Verordnung aufgenommen wurde. Die PauschVO sieht eine Umsatzgrenze von ? 400.000,-- vor. Die Umsatzgrenze laut BAO, welche ausschlaggebend für die Buchführungspflicht ist, wurde jedoch auf ? 550.000,-- angehoben.
Bei den Grenzen handelt es sich um betriebsbezogene, wobei es sich nach der Verkehrsauffassung richtet, ob ein einheitlicher Betrieb oder mehrere Betriebe vorliegen. Nur die objektiv vorliegenden Verhältnisse sind von Relevanz, nicht der Wille des Land- und Forstwirtes. Wobei für einen einheitlichen Betrieb insbesondere
- die wirtschaftliche Über- und Unterordnung der Betriebe oder Hilfsfunktion eines Betriebes im Verhältnis zum anderen (VwGH 16.2.1972, 1135/70),
- der Einsatz desselben Personals, die gemeinsame Verwendung von Betriebseinrichtungen und Anlagen (VwGH 16.12.1986, 84/14/0118), sowie
- die Verwendung gleicher Rohstoffe (VwGH 22.11.1995, 94/15/0154) spricht. (Ritz, § 125, Tz 3)
2.1.1.1 Umsatzgrenze
Zur Berechnung der Umsatzgrenze werden lt BAO
- die Umsätze gem § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG zuzüglich
- der Umsätze aus den im Ausland ausgeführten Leistungen herangezogen.
Nicht einbezogen werden Umsätze, welche
- unter § 6 Abs 1 Z 8 (insbes Bankgeschäfte) und 9 (insbes Grundstücksumsätze) UStG und
- § 10 Abs 2 Z 3 UStG und § 10 Abs 3 Z 3 UStG (insbes Vermietung von Grundstücken für Wohn- und Campingzwecke sowie Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, davon betroffen ist die Zimmervermietung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) fallen bzw
- Auslandsumsätze, wenn diese, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, unter diese Bestimmungen fallen würden.
- Auch nicht in die Berechnung aufzunehmen sind Umsätze aus Geschäftsveräußerungen iSd § 4 Abs 7 UStG,
- bei der Erzielung von Entschädigungen iSd § 32 Z 1 EStG ausgeführte Umsätze und
- Umsätze iZm besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs 6 EStG).
Entschädigungen gem § 32 Z 1 EStG sind Entschädigungen, welche gewährt werden
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (beispielsweise Einnahmen aus Servitutsrechten),
- für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (beispielsweise für den Verkauf eines Milchkontingentes),
- für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht und
- für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht. (§ 32 Z 1 EStG)
Auch nicht in die Buchführungsgrenze miteinzurechnen sind Zuschüsse zur allgemeinen Unterstützung notleidender Betriebe oder Prämien, welche ein Verhalten anregen das im öffentlichen Interesse liegt, wie bspw Stilllegungsprämien.
Durch den Verweis auf § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG ist die Umsatzgrenze als Nettogrenze, somit ohne Umsatzsteuer, zu verstehen. Im Gegensatz zu Teilbetriebsveräußerungen sind Umsätze aus Hilfsgeschäften, wie bspw aus Anlagenverkäufen, zu be-rücksichtigen.
Zur Berechnung der Umsatzgrenze ist gem EStR Rz 5018 der tatsächliche Umsatz des Betriebes im Kalenderjahr heranzuziehen. Es sind jene Umsätze von Relevanz, für welche die Steuerschuld gem § 19 Abs 2 UStG entstanden ist. Nach Ritz ist bei der Ermittlung der Umsatzgrenze anders vorzugehen, indem auf die bereits getätigten Umsätze abzustellen ist. Irrelevant sind vereinnahmte Entgelte für noch nicht ausgeführte Leistungen. Wann die Umsatzsteuerschuld entsteht ist ebenso unerheblich. (Ritz, § 125 Tz 7) Da es hierzu unterschiedliche Aussagen gibt, wäre vorsichtshalber (zumindest im zweiten Jahr der Überschreitung) eine Kontrollrechnung zu empfehlen.
Bestehen Zweifel über die Höhe des Umsatzes, kann gem § 92 Abs 1 lit b BAO der Erlass eines Bescheides über die Höhe des maßgeblichen Umsatzes beantragt werden. (Ritz, § 125 Tz 7)
Hinweis:
Die Umsatzgrenze wurde von ? 400.000,-- auf ? 550.000,-- angehoben und ist gem § 323 Abs 43 BAO erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass sie sich erstmalig auf die Buchführungspflicht des Jahres 2015 auswirkt.
Überschreitet der Land- und Forstwirt in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Umsatzgrenze von ? 550.000,--, tritt die Verpflichtung zur Führung von Büchern, sofern nicht gem § 125 Abs 4 BAO ein Antrag auf Aufhebung gestellt wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres ein. (§ 125 Abs 1 und 2 BAO)
Gem § 125 Abs 2 BAO endet die Buchführungspflicht, wenn die Umsatzgrenze von ? 550.000,-- in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
Die Pflicht zur Führung von Büchern entsteht von Gesetzes wegen. Es wird nicht mittels Bescheid darüber abgesprochen. Dasselbe gilt für das Erlöschen der Buchführungspflicht. Sie endet unabhängig von einem Bescheid oder einer Verständigung durch das Finanzamt. Die Buchführungspflicht endet immer mit Ende des entsprechenden Kalenderjahres. Dies gilt auch dann, wenn ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt. (Jilch, S 64 f)