Ihr Vermögen in guten Händen Weshalb Sie ein Testament verfassen solltenGesetzliche Erbfolge - was ist das?Wie wird der Ehegatte berücksichtigt?Eingetragene LebenspartnerPflegeleistung wird honoriertWelche Erbfolge ist für Sie die richtige? Ihre Erbschaft und der Fiskus Änderungen bei der ErbschaftsteuerGrundsätzliches zur ErbschaftsteuerDer für den Fiskus maßgebliche Wert Ihres VermögensWie hoch sind Erbschaft- und Schenkungsteuer?Wie Sie den Staat "enterben" Wie Sie Ihre persönliche Erbfolge optimal regeln Testament oder Erbvertrag?So errichten Sie Ihr Testament So nimmt Ihr Testament Gestalt an Wer soll erben?Statt Erbeinsetzung: VermächtnisVor- und NacherbschaftWann Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen solltenEnterbung und der PflichtteilNicht erzwingbar: die AuflageTeilungsanordnung und TeilungsverbotErben unter Bedingungen: die VerwirkungsklauselWo die Testierfreiheit ihre Grenzen hat Vererben in jeder Lebenslage - Praxistipps und Mustertestamente Singles ohne KinderSingles mit KindernEheleute ohne KinderEheleute mit KindernNichteheliche Lebensgefährten Kleines Lexikon des ErbrechtsLiteraturStichwortverzeichnis
Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar dokumentiert.Im folgenden Kapitel lesen Sie:weshalb eine Erbfolgeregelung so wichtig ist (S. 6 ff.) undwie das Gesetz ohne Testament oder Erbvertrag regelt, wer wie viel erbt (S. 7 ff.). Weshalb Sie ein Testament verfassen solltenZum Verfassen eines Testaments sind Sie nicht verpflichtet. Sie brauchen weder ein Testament zu errichten noch einen Erbvertrag abzuschließen. Nur sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass ohne jegliche Vorkehrungen von Ihnen die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt und der Fiskus durch dieErbschaftsteuer einen erheblichen Anteil an Ihrem Vermögen erhalten kann. Möchten Sie alsonicht alle Ihre nächsten Verwandten nach der gesetzlichen Erbfolge bedenken,Ihr Vermögen auch Menschen oder Institutionen vermachen, die in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen sind, oderIhre Ersparnisse möglichst wenig steuerbelastet Ihren Erben zukommen lassen,sollten Sie vorbeugen. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie Ihre Erbfolge individuell regeln. Und durch eine rechtzeitige geschickte Vermögensverwaltung können Sie Freibeträge so nutzen, dass Ihre Erben möglichst wenig versteuern müssen. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie,wie Sie Ihre Erbangelegenheiten am günstigsten regeln können und welche Formalitäten und Einschränkungen Sie dabei unbedingt beachten müssen.Die Versuchung, möglichst wenig an den Fiskus zu verschenken, ist verständlicherweise groß. Vergessen Sie aber nicht, dass Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin Sie um einige Jahre überleben könnte. Wenn Sie dann z. B. schon den größten Teil Ihres Vermögens aus Steuerersparnisgründen an Ihre Kinder verschenkt haben, könnte das Folgen für Ihren Ehepartner haben, die Sie in dieser Form gewiss nicht gewollt hätten. Gesetzliche Erbfolge - was ist das?Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten - also die gesetzliche Erbfolge - richtet sich nach dem Grad ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser, d. h. zu demjenigen, der etwas zu vererben hat. Es wird nach "Ordnungen" eingeteilt (das sog. "Parentelsystem").Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Verstorbenen.Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.Gesetzliche Erben der ferneren Ordnung sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.Verwandte nachfolgender Ordnung sind nur zur Erbschaft berufen, wenn es keinen Verwandten der vorherigen Ordnung gibt.Gesetzliche Erben erster OrdnungJedes Kind des Verstorbenen bildet mit seinen Kindern und Kindeskindern einen so genannten "Stamm". Alle Stämme erben nach der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen. Fällt ein Stammerbteil an mehrere Nachkommen, so werden diese wiederum in Stämme eingeteilt, die zu gleichen Teilen zur Erbschaft "berufen" sind (d. h. dass ihnen beim Tod des Erblassers ihr Anteil am Erbe zusteht). Innerhalb der Stämme schließt ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Verstorbenen verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Das bedeutet, dass allein durch die Tatsache, dass er lebt, seine Kinder beispielsweise noch nicht erben. Es sind also in erster Linie die Kinder des Erblassers zur Erbschaft berufen. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge. Schlägt ein Erbe seine Erbschaft aus, so wirkt das so, als sei dieser Erbe nicht mehr am Leben. An seine Stelle tritt der Verwandte, der geerbt hätte, wenn der ursprünglich berufene Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben gewesen wäre.BeispielErich Kunz hinterlässt seinen Sohn Holger mit dessen Kindern Horst und Helga sowie seine Tochter Berta mit ihren Kindern Bernd, Birgit und Beate. Holger mit seinen Kindern und Berta mit ihren Kindern bilden jeweils einen Stamm. Hinterlässt Erich Kunz beispielsweise ein Vermögen in Höhe von 120000 ?, so erhalten die beiden Stämme "Holger" und "Berta" jeweils die Hälfte, nämlich 60 000 ?. Ist Holger zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben, so erben dessen Kinder Horst und Helga jeweils die Hälfte des Anteils seines Stammes, also 30 000 ?. Berta schließt, da sie noch lebt, ihre Kinder Bernd, Birgit und Beate von der Erbfolge aus, d. h., Berta erhält 60 000 ?, während ihre Kinder leer ausgehen. Schlägt sie jedoch die Erbschaft aus, so erhalten Bernd, Birgit und Beate jeweils ein Drittel des Erbes aus dem Stamm "Berta", also 20 000 ?.