Rezensionen / Stimmen
"(...) Fazit: Wer sich regelmäßig im Hessischen Bauordnungsrecht tummelt, wird an diesem einzigen umfassenden Kommentar zum Hessischen Bauordnungsrecht nicht vorbeikommen. Gute Argumentationsmuster und die gut ausgewertete Rechtsprechung geben den Lesern alles mit an die Hand, was man für den konkreten Einzelfall benötigt."
Rechtsreferendarin Klara Wille, L.L.B., M.A. Wiesbaden, in: Die Rezensenten 17.09.2019, zur 3. Auflage 2019
"(...) Nach dem Vorwort sind für die juristischen Leserinnen und Leser die Rechtsprechungs- und Literaturhinweise bestimmt und für die übrigen Nutzerinnen und Nutzer die zahlreichen Beispielsfälle. Nutzerfreundlich sind auch die nahezu jeder HBO-Bestimmung vorangestellte Übersicht, das erweiterte Sachverzeichnis, das den 'punktgenauen Zugriff' erlaubt, sowie die zahlreichen Fettdrucke in der Kommentierung. Da die HBO 2018 weitgehend mit der Musterbauordnung (MBO) übereinstimmt, schließt der Verfasser sein Vorwort vom August 2018 mit dem zutreffenden Hinweis, dass sein Kommentar auch für andere Landes-Bauordnungen herangezogen werden kann. Hornmann ist seit einigen Jahren pensioniert. Ausweislich seines Standardwerkes ist er ein profunder Kenner und wissenschaftlich anerkannter Begleiter des Baurechts geblieben. Nicht nur für die baurechtliche Praxis in Hessen bleibt daher zu hoffen, dass er zu gegebener Zeit die 4. Auflage seines HBO-Kommentars vorlegen wird."
Dr. Arno Wettlaufer, Lauterbach, in: NVwZ 14/19, zur 3. Auflage 2019
"(...) Ein Buch, das man aus inhaltlichen wie formalen Gründen gern in die Hand nimmt."
Prof. Dr. Ulrich Repkewitz, Rechtsanwalt, Honorarprofessor an der Fernuniversität Hagen für Öffentliches Baurecht und Umweltrecht, in: fachbuchjournal 03/2019, zur 3. Auflage 2018
"(...) Das vorliegende Werk aus der Reihe 'Landesgericht Hessen' kommentiert topaktuell die Hessische Bauordnung 1018, welche am 6. Juli 2018 in Kraft trat. (...) Der Autor erläutert die einzelnen Normen fundiert und praxisnah und berücksichtigt insbesondere die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Dabei ist er klar und deutlich, auch bei der Vertretung seiner Meinung. (...) Damit ist das Werk für alle bestens geeignet, die sich mit Normen der Hessischen Bauordnung befassen müssen, die juristischen Laien ebenso, wie die Juristen, sei dies in der Bauverwaltung, als Anwalt oder bei Gericht. Das Werk kann uneingeschränkt empfohlen werden."
Vorsitzender Richter am VG Hans-Hermann Schild, in: Staatsanzeiger für das Land Hessen 20.5.19, zur 3. Auflage 2019
"(...) Bei vielen Rechtsfragen kann der Kommentar eine erste Hilfe zur Einschätzung geben, ob und wie sich eine weitere Verfolgung lohnt"
in: Immobilien Zeitung 12/2019, zur 3. Auflage 2018
"Man merkt dem Werk an, dass es sich bei Hornmann um einen Kenner der Materie handelt, schließlich ist er seit nahezu zwanzig Jahren Vorsitzender einer Baukammer, zunächst am VG Gießen, seit einigen Jahren am VG Frankfurt a. M. Vor diesem Hintergrund überrascht die überzeugende Darstellung des hessischen Bauordnungsrechts nicht. Diese kann auf Grund der profunden Darstellung und des immensen Fußnotenapparates (welcher auch Rechtsprechung aus anderen Bundesländern berücksichtigt) auch Anwendern des Bauordnungsrechts außerhalb Hessens wärmstens ans Herz gelegt werden. Die bereits für die Vorauflage ausgesprochene Empfehlung kann deshalb uneingeschränkt aufrechterhalten werden."
in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 09/2012, zur 2. Auflage 2011
"Endlich ein praktischer und handlicher Kommentar zur neuen Hessischen Bauordnung. Das Buch gibt einen für die Praxis unentbehrlichen, kompletten Überblick über die in Hessen seit dem 1. Oktober 2002 geltenden bauordnungsrechtlichen und technischen Vorschriften. (...) Das Buch ist nicht nur ein Gewinn, sondern wohl unverzichtbar für alle, die sich mit dem neuen Hessischen Bauordnungsrecht befassen."
Dr. Wilhelm Kanther, in: Justizministerialblatt für Hessen, 08/ 2004, zur 1. Auflage
Expertenmeinung von Magistratsrätin Frauke Rögler-Rumscheidt, Bad Homburg, zur 1. Auflage:
"Der in diesem Jahr erschienene Kommentar von Hornmann „Hessische Bauordnung“ hat nach Einführung der „HBO 02“ die vorhandene Kommentarliteratur um ein handliches und informatives Buch erweitert.
Der Kommentar will eine Hilfe für alle am Bau Beteiligten und mit dem Gesetz Befassten sein. Dies gelingt zum einen durch die in einem Band gefasste überschaubare äußerliche Form und den im Anhang abgedruckten, aufgrund der HBO ergangenen Rechtsverordnungen, die vor allem für den nützlich sind, der im Rahmen seiner Arbeit nicht ausschließlich mit der HBO befasst ist. Zum anderen trägt die übersichtliche Gliederung innerhalb Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen und die jeweils vorangestellte kurze Übersicht zum schnellen Auffinden der gesuchten Fundstelle bei.
Dabei bleibt durch Bezugnahme auf die „HBO 93“ der Zusammenhang zur Entwicklung des Gesetzes deutlich, sodass es dem Anwender ermöglicht wird, über die Verwertbarkeit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auf die geänderten Normen zu entscheiden.
Der Kommentierung gelingt es, ein ausgewogenes Maß zwischen notwendiger Hintergrundinformation (etwa zum Systemwechsel von Ausnahmen und Befreiungen zur Abweichung) und praktischer Handhabung der Norm (z.B. bei der ausführlichen Kommentierung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Abweichungsregelegung) zu bieten. Außerdem wird kontinuierlich - soweit dies in Betracht kommt - zur nachbarschützenden Wirkung der Normen Stellung genommen. Die Kommentierung bezieht auch die Probleme mit ein, die sich bei der Anwendung einer Norm zwangsläufig ergeben. So werden im Zusammenhang von § 56 (Genehmigungsfreistellung) die Fragen der Rechtsschutzmöglichkeiten des Nachbarn skizziert. Aber auch die Vorschrift des § 60 HBO zum Bauantrag ist umfassend, bis hin etwa zur Frage der Nachreichbarkeit von Unterlagen, erläutert.
Nebenbestimmungen, für deren Anwendung bei den praktischen Anwendern häufig Unsicherheiten bestehen, werden schnell überschaubar bei § 64 Abs. 4 HBO erläutert. Schade, dass hier die Ausführungen zum häufig gebrauchten Grüneintrag/Grünvermerk etwas kurz bleiben.
Begleitet wird die Kommentierung von zahlreichen Fußnoten mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere auf die des VGH Kassel.
Der in der Anlage ebenfalls abgedruckte Erlass zur HBO (allerdings ohnehin erst im Februar 2004 im Staatsanzeiger veröffentlicht) konnte nicht mehr in die Kommentierung eingearbeitet werden. So bleibt der Kommentar aber von der Krankheit gefeit, den Erlass nur in anderen Worten zu wiederholen.
Nach dem ersten Eindruck und Umgang mit dem Kommentar spricht viel dafür, dass er, wie der ebenfalls von Hornmann verfasste Kommentar zum HSOG, zum praktischen Gebrauch für den Umgang mit den Problemen, die sich im Alltag des Normanwenders stellen, geeignet und dort nicht nur eine theoretische Hilfe ist."