In den letzten Jahren sind durch eine Vielzahl neuer Eingriffsermächtigungen die Befugnisse zu heimlichen strafprozessualen Eingriffen vermehrt worden. Zu den dadurch aufgeworfenen Problemen gehört der Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen und die Verpflichtung der Strafverfolgungsorgane, sie nach Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks offen zu legen. Beide Fragen sind nur rudimentär gesetzlich geregelt. Die Arbeit untersucht, ob die bestehenden Bestimmungen ein gesetzgeberisches Konzept erkennen lassen und ob sie mit zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind. Die im Mittelpunkt des ersten Teils stehende Untersuchung der Rechtsschutzmöglichkeiten berücksichtigt die in jüngerer Zeit in diesem Zusammenhang ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen. Der zweite Teil greift die Benachrichtigungsproblematik auf. Besondere Bedeutung gewinnt hierbei, daß grundsätzlich erst die Offenlegung der Eingriffe den Rechtsschutz der Betroffenen ermöglicht.
Reihe
Thesis
Auflage
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 210 mm
Breite: 148 mm
Dicke: 19 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-37412-2 (9783631374122)
Schweitzer Klassifikation
Die Autorin: Christiane Hölscher, Jahrgang 1971, studierte Rechtswissenschaften in Münster. Nach dem Studium war sie zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft und dann als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Kriminalwissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster tätig. Zur Zeit leistet sie ihr Referendariat im OLG Bezirk Hamm ab und arbeitet daneben weiterhin am Lehrstuhl.
Aus dem Inhalt: Ein Überblick über das Rechtsschutzsystem bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen - Die Darstellung des Rechtsschutzes gegen heimliche strafprozessuale Zwangsmaßnahmen differenziert nach dem Anordnungsorgan, nach dem Vorgehen gegen die Anordnung bzw. die Durchführung der Maßnahme und nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des gerichtlichen Verfahrens - Die Benachrichtigungspflichten in bezug auf heimliche strafprozessuale Zwangsmaßnahmen - Unterrichtungs- und Berichtspflichten bezüglich heimlicher strafprozessualer Zwangsmaßnahmen.