1 - Geleitwort [Seite 6]
2 - Vorwort [Seite 8]
3 - Inhaltsverzeichnis [Seite 10]
4 - Literaturverzeichnis [Seite 14]
5 - Abkürzungsverzeichnis [Seite 18]
6 - A. Rechnungslegung [Seite 24]
6.1 - I. Einführung [Seite 24]
6.2 - II. Handelsrechtliche Rechnungslegung [Seite 24]
6.3 - III. Steuerrechtliche Rechnungslegung [Seite 29]
6.4 - IV. Insolvenzrechtliche Rechnungslegung [Seite 31]
7 - B. Anlässe der Rechnungslegung [Seite 38]
7.1 - I. Mit der Verfahrenseröffnung [Seite 38]
7.2 - II. Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung [Seite 61]
7.3 - III. Bei Beendigung des Insolvenzverfahrens [Seite 62]
7.4 - IV. Bei Beendigung des Verwalteramtes [Seite 66]
7.5 - V. Bei Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens [Seite 74]
7.6 - VI. Im Verbraucherinsolvenzverfahren [Seite 75]
7.7 - VII. Sonderfälle [Seite 76]
8 - C. Bestandteile der Rechnungslegung [Seite 78]
8.1 - I. Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung [Seite 78]
8.2 - II. Schlussbericht und (Insolvenz-) Schlussbilanz [Seite 97]
8.3 - III. Schlussverzeichnis [Seite 124]
8.4 - IV. Softwareunterstützung [Seite 128]
9 - D. Ziele und Prüfungsfelder der Rechnungslegung [Seite 132]
9.1 - I. Information und Dokumentation [Seite 132]
9.2 - II. Formelle Prüfung [Seite 133]
9.3 - III. Materielle Prüfung [Seite 134]
9.4 - IV. Rechenschaftsbericht [Seite 136]
9.5 - V. Umfang und Inhalt des Prüfungsansatzes [Seite 137]
10 - E. Prüfungstätigkeit [Seite 140]
10.1 - I. Durch das Gericht [Seite 140]
10.2 - II. Durch einen Sachverständigen [Seite 144]
10.3 - III. Rechtsmittel [Seite 149]
10.4 - IV. Kosten [Seite 152]
11 - F. Einzelne Beanstandungen [Seite 156]
11.1 - I. Formale Beanstandungen [Seite 156]
11.2 - II. Materielle Beanstandungen [Seite 160]
11.3 - III. Ermittlung der Teilungsmasse [Seite 176]
12 - G. Prüfungsergebnis [Seite 188]
12.1 - I. Rechtliches Gehör [Seite 188]
12.2 - II. Erörterung der Beanstandungen [Seite 189]
12.3 - III. Einwirkungs- und Reaktionsmöglichkeiten [Seite 193]
12.4 - IV. Aufsichtspflicht des Gerichts197 [Seite 194]
13 - H. Qualitätsanforderungen [Seite 200]
13.1 - I. An den Insolvenzverwalter [Seite 200]
13.2 - II. An den Sachverständigen [Seite 206]
13.3 - III. An das Gericht [Seite 208]
14 - I. Prüfungstipps [Seite 214]
15 - J. Anhang [Seite 224]
15.1 - Berufsgrundsätze der Insolvenzverwalter [Seite 224]
16 - Stichwortverzeichnis [Seite 230]
D. Ziele und Prüfungsfelder der Rechnungslegung (S. 109-108)
I. Information und Dokumentation
Gem. § 66 Abs. 2 InsO prüft das Insolvenzgericht die Schlussrechnung des Verwalters. Folgt man den Ausführungen von Weitzmann stellvertretend für eine Vielzahl von anderen Autoren, hat das Gericht die Rechnungslegung des Insolvenzverwalters in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Die Prüfung der Schlussrechnung obliegt funktionell gem. § 3 Nr. 2e RPflG dem Rechtspfleger. Unstreitig ist, dass eine lückenlose Prüfung, der Belege regelmäßig weder personell noch wirtschaftlich vertretbar und notwendig ist, wenn der Rechtspfleger schon im Laufe des Verfahrens die Ordnungsmäßigkeit des Handelns des Verwalters festgestellt hat.
Daher wird in der Praxis häufig allein eine Stichprobenprüfung durchgeführt, die zu einer eingehenden und lückenlosen Prüfung wird, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorgetragen werden oder bekannt geworden sind. Stößt der Rechtspfleger oder ein beauftragter Prüfer129 bei Stichproben auf Unregelmäßigkeiten, ist die Prüfung auszuweiten. Insofern ist dann eine Totalprüfung vorzunehmen. Allerdings setzt man sich bei einer Stichprobenkontrolle der Gefahr aus, dass Mängel oder Fehler, die gravierend sind, übersehen werden.
Hier wird die Auffassung vertreten, dass eigentlich immer eine Totalprüfung bei massehaltigen Regelinsolvenzverfahren notwendig ist.130 Dies ist darin begründet, dass der Rechtspfleger die Ordnungsmäßigkeit des Handelns nicht anhand der im Laufe des Verfahrens eingereichten Zwischenrechnungen ersehen kann. Diese sind nämlich, so zeigt die Praxis, wenig inhaltsträchtig. Ferner ist festzustellen, dass diesen Zwischenrechnungen im Regelfall nicht die Belege beigelegt werden. Letztlich würde eine derartige Art der Abwicklung zu einer totalen Überlastung der Gerichte führen. Insofern wird sich hier für das Primat bzgl. des Inhaltes und des Grundsatzes der Schlussrechnungsprüfung für eine Totalprüfung ausgesprochen.
Außerdem zeigt die Erfahrung aus einer Vielzahl von Prüfungen, dass Probleme und Fehler – z.T. in er heblicher Euro-Dimension – nur durch eine Totalprüfung aufgedeckt werden können, während derartige Problemfälle bei einer stichprobenartigen Prüfung nicht aufgedeckt werden. Das Risiko der Haftung dürfte offensichtlich sein. Dieses Primat der Totalprüfung dürfte auch nicht unbedingt zu einer Überlastung der Gerichte führen. Hintergrund dieser Aussage ist eine empirische Erhebung, dass bei 99 % aller Verbraucherinsolvenzverfahren und 80 % aller Regelinsolvenzverfahren die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen auf 0,00 € lauten.
Insofern stellt sich die Problematik der Schlussrechnungsprüfung in Gänze in Form einer Totalprüfung nur bei ca. 20 % aller IN-Verfahren. Auch wenn diese Zahl sicherlich kritisch zu hinterfragen wäre, so zeigt sie doch an, dass zumindest in weiten Bereichen eine Totalprüfung nicht unmöglich ist. Dies gilt umso mehr, wenn beachtet wird, dass bei diesen 20 % der Verfahren, wenn man diese Rechengröße im Raum stehen lassen möchte, der Verfahrensumfang im Regelfall nicht über zwei Belegordner hinausreicht. Nur bei einer geringen Anzahl von Verfahren übersteigen die Belegordner, die zu prüfen sind, diesen Umfang. Da es sich dann im Normalfall auch um Verfahren mit Betriebsfortführung mit komplexen Problemen handelt, ist hier der Rechtspfleger zudem nicht daran gehindert, einem Sachverständigen eine Vorprüfung zu übertragen.