1 - Vorwort [Seite 6]
2 - Vorwort zur 1. Auflage [Seite 8]
3 - Hinweise zur Benutzung der DVD [Seite 12]
4 - Inhaltsverzeichnis [Seite 14]
5 - Bearbeiterverzeichnis [Seite 30]
6 - Literaturverzeichnis [Seite 32]
7 - Abkürzungsverzeichnis [Seite 38]
8 - A. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) [Seite 48]
8.1 - Erster Abschnitt. Errichtung der Gesellschaft [Seite 73]
8.2 - Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter [Seite 223]
8.3 - Dritter Abschnitt. Vertretung und Geschäftsführung [Seite 343]
8.4 - Vierter Abschnitt. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags [Seite 671]
8.5 - Fünfter Abschnitt. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft [Seite 911]
8.6 - Sechster Abschnitt. Schlussbestimmungen [Seite 1102]
9 - B. Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (EGGmbHG) [Seite 1156]
10 - C. Handelsgesetzbuch (HGB) [Seite 1166]
10.1 - Erstes Buch. Handelsstand [Seite 1166]
10.2 - Erster Abschnitt. Kaufleute [Seite 1166]
10.3 - Zweiter Abschnitt. Handelsregister [Seite 1192]
10.4 - Dritter Abschnitt. Handelsfirma [Seite 1303]
10.5 - Drittes Buch. Handelsbücher [Seite 1376]
10.6 - Erster Abschnitt. Vorschriften für alle Kaufleute [Seite 1376]
10.7 - Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften [Seite 1497]
11 - D. Strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers [Seite 1718]
12 - E. Die GmbH in Krise und Insolvenz [Seite 1854]
13 - F. Umwandlungsrecht [Seite 1948]
14 - G. Die GmbH im Prozess [Seite 2128]
15 - H. Anhang [Seite 2176]
16 - Stichwortverzeichnis [Seite 2368]
D. Strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers (S. 1671-1672)
Hinweis:
In diesem Teil haben sich die Randnummern im Vergleich zur Vorauflage aufgrund umfassender Änderungen und der neu eingefügten Kommentierungen zu den §§ 298 bis 302 StGB geändert. Die Darstellung behandelt ausgewählte Normen aus InsO, StGB, HGB, UmwG und AO.
I. Strafrechtliche Verantwortlichkeit der GmbH
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und ihrer Natur nach eine juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit (§ 13 GmbHG Rn. 4 ff.). Kraft dieser kann sie wie jede natürliche Person (§ 1 BGB) am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie kann jedoch – anders als eine strafmündige natürliche Person – als Gesellschaft nicht nach den Normen des StGB oder nach anderen Strafnormen bestraft werden.
Wohl kann gegen sie nach § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden. Ist in einem Strafverfahren gegen eine natürliche Person auch über die Festsetzung einer solchen Geldbuße gegen die GmbH zu entscheiden, dann kann das Strafgericht nach § 444 Abs. 1 StPO deren Beteiligung an dem Verfahren anordnen. Auch kann das Strafgericht nach § 431 Abs. 3 StPO deren Beteiligung anordnen, wenn gegen die GmbH über die Einziehung des Wertersatzes nach § 75 StGB i.V.m. § 74 StGB zu entscheiden ist.
Die GmbH hat schließlich im Privatklageverfahren gem. § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 sowie nach Abs. 2 und 3 StPO unter den dort genannten Voraussetzungen die Befugnis zur Klageerhebung und im Strafverfahren unter den besonderen Voraussetzungen des § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO die Befugnis zum Anschluss als Nebenklägerin.
II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter und Organe einer GmbH
Die in der GmbH oder für sie handelnden strafmündigen Personen können in einer Krisenlage wegen sog. Insolvenzstraftaten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Unter Insolvenzstrafrecht wird die Gesamtheit der Strafnormen verstanden, die das Insolvenzverfahren zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger schützen. Zudem zählen dazu auch alle Strafnormen, die bestimmte in der Krise des Schuldners zum Nachteil von Gläubigern und Dritten begangene Handlungen unter Strafe stellen. Daneben können diese Personen sich allgemein auch wegen diverser Eigentums- und Vermögensdelikte wie Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) usw. strafbar machen.
Zur Strafbarkeit gem. §§ 82, 84 und 85 GmbHG wird auf die dortige Kommentierung verwiesen. Wegen des beschränkten Umfangs dieses Werks können darüber hinaus nachfolgend nur die wichtigsten Straftatbestände behandelt werden, die insb. von Geschäftsführern einer GmbH besonders häufig erfüllt werden, wobei sich die Darstellung praxisorientiert auf die strafrechtliche Problematik konzentriert, die sich speziell in einer Krise der GmbH ergeben. Zur Strafbarkeit i.Ü. wird auf die einschlägige strafrechtliche Literatur verwiesen.