Vor dem Betreuungsverfahren
1 Sie können bereits im Vorfeld der Anhörung zur Betreuung
im wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung des Ge-
richts nehmen, indem Sie eine bestimmte Person als Be-
treuer vorschlagen. Diesem Vorschlag ist nämlich vom
Vormundschaftsgericht zu entsprechen, solange dies Ihrem
Wohl nicht zuwiderläuft.
2 Sie können auch vorschlagen, eine bestimmte Person nicht
als Betreuer zu bestellen. Darauf soll das Vormundschafts-
gericht Rücksicht nehmen.
3 Ferner können Sie in einer Betreuungsverfügung Vorschläge
zur Auswahl des Betreuers abgeben.
Im Betreuungsverfahren
Sie können und müssen am Betreuungsverfahren beteiligt
werden. Sie müssen in der Regel vom Gericht angehört wer-
den. Dies ist insbesondere wichtig, wenn es um Ihre Vor-
schläge bezüglich eines Betreuers geht. Andererseits können
Sie aber auch Ihre Wünsche für die Bereiche, in denen Sie
Hilfe benötigen, dem Gericht mitteilen.
Nach dem Betreuungsverfahren
- Wenn Sie nicht mit der Entscheidung des Gerichts einverstanden sind: Sie können gegen den Beschluss desVormundschaftsgerichts Beschwerde einlegen, wenn Sie nicht mit der Entscheidung zur Betreuung einverstanden sind. Erfolgreich können Sie sich gegen die Auswahl eines Betreuers wehren, wenn sogenannte Ausschlussgründe bestehen. Eine Person, die z. B. zu einem Heim, in dem der zu Betreuende lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Grund: Das Gesetz unterstellt in solchen Fällen Interessenkonflikte.
- Wenn sich Ihr Zustand bessert: Da die Betreuung nachrangig ist gegenüber anderen Hilfen, kann jederzeit das Vormundschaftsgericht darüber informiert werden, wenn der Betreute wieder selbstständig handeln kann - übrigens durch den Betreuten selbst oder durch betroffene Verwandte. Dann entscheidet das Vormundschaftsgericht, ob die Betreuung aufgehoben werden kann. So kann aber auch, wenn nur ein Teil der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, vom Gericht der Aufgabenkreis des Betreuers eingeschränkt werden.
- Wenn der Betreuer nicht geeignet ist für sein Amt: Das Vormundschaftsgericht muss den Betreuer entlassen, wenn seine Eignung nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
- Der Betreuer ist z. B. nicht geeignet, wenn er untätig ist bzw. sich nicht ausreichend um die von ihm zu erledigenden Angelegenheiten des Betreuten kümmert.
- Ein Grund für die sofortige Entlassung des Betreuers besteht bei Verdacht auf eine Straftat.
- Ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung ist es, wenn ein Betreuerwechsel im Interesse des Betreuten liegt.