
Entgeltabrechnung
Alle wichtigen Fälle für die Praxis
Haufe-Lexware (Verlag)
3. Auflage
Erschienen am 19. Februar 2015
Buch
Softcover
686 Seiten
978-3-648-06539-6 (ISBN)
Artikel ist vergriffen; siehe Neuauflage
Beschreibung
Das Einsteigerbuch für die problemlose und rechtssichere Entgeltabrechnung mit mehr als 200 Beispielrechnungen. Es stellt Berechnungswege für die häufigsten Fälle vor und beantwortet knifflige Fragen. Die Autoren geben praxisnahe, leicht nachvollziehbare Erklärungen. Inklusive umfangreichem Stichwortverzeichnis.
Inhalte:
- Mit allen Informationen zur Mindestlohnreform
- Das Nachschlagewerk für alle Zweifelsfragen
- Detaillierte, konkrete Rechenbeispiele mit ausführlichen Erläuterungen zu allen wichtigen Fällen: Abfindung, Essensgeld, Freibetrag, Urlaubsgeld, Teilzeit u.v.m.
- Entgelt-ABC mit Erläuterungen zu den wichtigsten Schlagworten
- Mit Beiträgen von Carola Hausen, Marcus Spahn, Peter Schmitz, Sven Wiesrecker, Bernhard Steuerer, André Fasel, Reiner Hartmann, Marco Ferme und Ute Teschke-Bährle
Inhalte:
- Mit allen Informationen zur Mindestlohnreform
- Das Nachschlagewerk für alle Zweifelsfragen
- Detaillierte, konkrete Rechenbeispiele mit ausführlichen Erläuterungen zu allen wichtigen Fällen: Abfindung, Essensgeld, Freibetrag, Urlaubsgeld, Teilzeit u.v.m.
- Entgelt-ABC mit Erläuterungen zu den wichtigsten Schlagworten
- Mit Beiträgen von Carola Hausen, Marcus Spahn, Peter Schmitz, Sven Wiesrecker, Bernhard Steuerer, André Fasel, Reiner Hartmann, Marco Ferme und Ute Teschke-Bährle
Weitere Details
Reihe
Auflage
3. Auflage 2015
Sprache
Deutsch
Verlagsort
Freiburg i. Br.
Deutschland
ISBN-13
978-3-648-06539-6 (9783648065396)
Schweitzer Klassifikation
Weitere Ausgaben
Nachauflagen

Buch
04/2017
4. Auflage
Haufe-Lexware
39,95 €
Artikel ist vergriffen; siehe Neuauflage
Vorauflage

Buch
02/2012
2. Auflage
Haufe-Lexware
34,95 €
Artikel ist vergriffen; siehe Neuauflage
Personen
Autor*in
Carola Hausen ist Bilanzbuchhalterin mit dem Schwerpunkt Lohnbuchhaltung.
Marcus Spahn ist Referent am Finanzministerium Nordrhein-Westfalen.
Peter Schmitz arbeitet als freier Fachjournalist für Steuerrecht. Zu seinen Fachgebieten gehören neben der Entgeltabrechnung das Bilanz-, Lohn- und Einkommensteuerrecht sowie die Einnahmen-Überschussrechnung.
Sven Wiesrecker: gelernter Sozialversicherungsfachangestellter und seit 1998 selbständiger Rechtsanwalt.
1957 geboren, Studium der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg, RA, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Geschäftsführer bei Südwestmetall und beim Unternehmensverband Südwest in Freiburg, Referent beim REFA-Verband und beim Bildungswerk der baden-württembergischen Wirtschaft.
Inhalt
Vorwort
Teil 1: Mindestlohn - Informationen und Berechnungsbeispiele
- Mindestlohn: Höhe des Mindestlohns und Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile
- Mindestlohn: Unter Berücksichtigung verschiedener Lohnbestandteile
- Mindestlohn: Minijob und Gleitzonenbeschäftigung
Teil 2: Entgeldabrechnung in Beispielen
- Abfindungen
- Abwälzung, pauschale Lohnsteuer
- Arbeitgeberdarlehen
- Arbeitsverhinderung
- Annehmlichkeiten
- Aushilfslöhne
- Auslagenersatz
- Berufskraftfahrer
- Betriebliche Altersversorgung
- Betriebsveranstaltung
- Bewirtungskosten
- Bruttolohn
- Dienstwagen, 1% Regelung
- Dienstwagen, Fahrtenbuch
- Doppelte Haushaltsführung
- Einmalzahlungen
- Einsatzwechseltätigkeit
- Essengeldzuschuss
- Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte
- Freibetrag
- Freiwillige soziale Aufwendungen
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung
- Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Krankengeldzuschuss
- Kurzfristige Beschäftigung
- Lohnabrechnungszeitraum
- LohnsteuerAnmeldung
- LohnsteuerErmäßigungsverfahren
- LohnsteuerJahresausgleich
- Lohnsteuerklassen
- Mehrarbeitsvergütung
- Mutterschutz
- Nebenbeschäftigung
- Pauschalierte Lohnsteuer
- Personalrabatte
- Pfändung
- Pflegezeit
- Praktikant
- Private Krankenversicherung
- Rabattfreibetrag
- Reisekostenabrechnung
- Sonn- und Feiertagsarbeit
- Sonstige Bezüge
- Teilzeitbeschäftigung
- Tod des Arbeitnehmers
- Unbezahlter Urlaub
- Urlaub
- Vermögenswirksame Leistungen
Teil 3: Über 500 Entgeltarten richtig bewerten
- Entgeltarten von A bis C
- Entgeltarten von D bis F
- Entgeltarten von G bis K
- Entgeltarten von L bis P
- Entgeltarten von R bis T
- Entgeltarten von U bis Z
Teil 1: Mindestlohn - Informationen und Berechnungsbeispiele
- Mindestlohn: Höhe des Mindestlohns und Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile
- Mindestlohn: Unter Berücksichtigung verschiedener Lohnbestandteile
- Mindestlohn: Minijob und Gleitzonenbeschäftigung
Teil 2: Entgeldabrechnung in Beispielen
- Abfindungen
- Abwälzung, pauschale Lohnsteuer
- Arbeitgeberdarlehen
- Arbeitsverhinderung
- Annehmlichkeiten
- Aushilfslöhne
- Auslagenersatz
- Berufskraftfahrer
- Betriebliche Altersversorgung
- Betriebsveranstaltung
- Bewirtungskosten
- Bruttolohn
- Dienstwagen, 1% Regelung
- Dienstwagen, Fahrtenbuch
- Doppelte Haushaltsführung
- Einmalzahlungen
- Einsatzwechseltätigkeit
- Essengeldzuschuss
- Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte
- Freibetrag
- Freiwillige soziale Aufwendungen
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung
- Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Krankengeldzuschuss
- Kurzfristige Beschäftigung
- Lohnabrechnungszeitraum
- LohnsteuerAnmeldung
- LohnsteuerErmäßigungsverfahren
- LohnsteuerJahresausgleich
- Lohnsteuerklassen
- Mehrarbeitsvergütung
- Mutterschutz
- Nebenbeschäftigung
- Pauschalierte Lohnsteuer
- Personalrabatte
- Pfändung
- Pflegezeit
- Praktikant
- Private Krankenversicherung
- Rabattfreibetrag
- Reisekostenabrechnung
- Sonn- und Feiertagsarbeit
- Sonstige Bezüge
- Teilzeitbeschäftigung
- Tod des Arbeitnehmers
- Unbezahlter Urlaub
- Urlaub
- Vermögenswirksame Leistungen
Teil 3: Über 500 Entgeltarten richtig bewerten
- Entgeltarten von A bis C
- Entgeltarten von D bis F
- Entgeltarten von G bis K
- Entgeltarten von L bis P
- Entgeltarten von R bis T
- Entgeltarten von U bis Z
Zeitraum von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen
Sachverhalt: Ein Arbeitgeber stellt in seinem Betrieb für saisonale Aushilfstätigkeiten von kurzfristiger Dauer mehrere Hausfrauen mit folgenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten ein:
- A: 6 Tage,
- B: 5 Tage,
- C: 4 Tage.
Welcher Zeitraum (3 Monate oder 70 Arbeitstage) ist bei den jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeiten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen?
Lösung:
- A und B: Da in diesen Fällen die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist bei der Feststellung, ob die Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten wird, von der 3-Monatsfrist auszugehen.
- C: In diesem Fall ist hingegen auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen, da die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird.
Hinweis: Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des 3-Monatszeitraums 90 Kalendertage. Das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit an weniger als 5 Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 70 Arbeitstagen auszugehen.
Sachverhalt: Ein Arbeitgeber stellt in seinem Betrieb für saisonale Aushilfstätigkeiten von kurzfristiger Dauer mehrere Hausfrauen mit folgenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten ein:
- A: 6 Tage,
- B: 5 Tage,
- C: 4 Tage.
Welcher Zeitraum (3 Monate oder 70 Arbeitstage) ist bei den jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeiten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen?
Lösung:
- A und B: Da in diesen Fällen die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist bei der Feststellung, ob die Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten wird, von der 3-Monatsfrist auszugehen.
- C: In diesem Fall ist hingegen auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen, da die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird.
Hinweis: Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des 3-Monatszeitraums 90 Kalendertage. Das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit an weniger als 5 Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 70 Arbeitstagen auszugehen.