
Entgeltabrechnung
Alle wichtigen Fälle für die Praxis
Haufe-Lexware (Verlag)
2. Auflage
Erschienen am 20. Februar 2012
Buch
Softcover
432 Seiten
978-3-648-02611-3 (ISBN)
Artikel ist vergriffen; siehe Neuauflage
Beschreibung
Ist die Entgeltabrechnung korrekt? Mit diesem Praxisratgeber schlagen Sie einfach nach: Alle wichtigen Fälle und kniffligen Fragen werden von Experten vorgerechnet. Sie erhalten detaillierte Lösungen mit Erläuterungen und nützlichen Tipps.
INHALTE:
- Mehr als 200 Beispielberechnungen zu Abfindung, Bewirtungskosten, Essensgeld, Freibetrag, Geschäftswagen, kurzfristige Beschäftigung, Lohnsteuerklassen, Mehrarbeit, pauschale Lohnsteuer, Reisekosten, Sonn- und Feiertagszuschlag, Urlaubsgeld, Teilzeitbeschäftigung, Vermögenswirksamen Leistungen u.v.m.
- Anschauliche Darstellung mit jeweils einer kurzen Einleitung, Beispielberechnungen und Erläuterungen
- Umfangreiches Stichwortverzeichnis
INHALTE:
- Mehr als 200 Beispielberechnungen zu Abfindung, Bewirtungskosten, Essensgeld, Freibetrag, Geschäftswagen, kurzfristige Beschäftigung, Lohnsteuerklassen, Mehrarbeit, pauschale Lohnsteuer, Reisekosten, Sonn- und Feiertagszuschlag, Urlaubsgeld, Teilzeitbeschäftigung, Vermögenswirksamen Leistungen u.v.m.
- Anschauliche Darstellung mit jeweils einer kurzen Einleitung, Beispielberechnungen und Erläuterungen
- Umfangreiches Stichwortverzeichnis
Weitere Details
Reihe
Auflage
2. Auflage 2012
Sprache
Deutsch
Verlagsort
Planegg
Deutschland
Maße
Höhe: 213 mm
Breite: 148 mm
Dicke: 23 mm
Gewicht
553 gr
ISBN-13
978-3-648-02611-3 (9783648026113)
Schweitzer Klassifikation
Weitere Ausgaben
Nachauflagen

Buch
02/2015
3. Auflage
Haufe-Lexware
39,95 €
Artikel ist vergriffen; siehe Neuauflage
Vorauflage

Buch
02/2007
1. Auflage
Haufe-Lexware
29,80 €
Artikel ist vergriffen; siehe Neuauflage
Personen
Autor*in
Carola Hausen ist Bilanzbuchhalterin mit dem Schwerpunkt Lohnbuchhaltung.
Notar
Michael Richter ist Experte für Entgeltabrechnung.
Michael Richter ist Experte für Entgeltabrechnung.
Regierungsrat
Marcus Spahn ist Referent am Finanzministerium Nordrhein-Westfalen.
Marcus Spahn ist Referent am Finanzministerium Nordrhein-Westfalen.
Vors. Richter am LAG
Bernhard Steuerer ist vorsitzender Richter am LAG Baden-Württemberg.
Bernhard Steuerer ist vorsitzender Richter am LAG Baden-Württemberg.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
1957 geboren, Studium der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg, RA, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Geschäftsführer bei Südwestmetall und beim Unternehmensverband Südwest in Freiburg, Referent beim REFA-Verband und beim Bildungswerk der baden-württembergischen Wirtschaft.
1957 geboren, Studium der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg, RA, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Geschäftsführer bei Südwestmetall und beim Unternehmensverband Südwest in Freiburg, Referent beim REFA-Verband und beim Bildungswerk der baden-württembergischen Wirtschaft.
Inhalt
ABFINDUNGEN
1 Abfindungszusage aus 2005 - allgemein
2 Abfindungszusage aus 2005 - Arbeitnehmer über 55 Jahre alt
3 Abfindungszusage ab 2006
ABWÄLZUNG DER PAUSCHALEN LOHNSTEUER
4 Minijob: Mitarbeiter mit Hauptbeschäftigung
5 Minijob: Mitarbeiter mit Steuerklasse V
6 Direktversicherung
7 Pauschalsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung
8 Private Pkw/Nutzung
ARBEITGEBERDARLEHEN
9 Zinsloses Darlehen (über 2.600 ?)
10 Zinsloses Darlehen (unter 2.600 ?)
11 Arbeitgeberdarlehen mit 2,5 Prozent Zinsen
ARBEITSVERHINDERUNG
12 Zeugenaussage
13 Pflege erkrankter Kinder, die noch nicht zwölf Jahre alt sind
14 Pflege erkrankter Kinder, die zwölf Jahre und älter sind
15 Krankheit
16 Arztbesuch
AUFMERKSAMKEITEN
17 Arbeitsessen während eines außergewöhnlichen Einsatzes
18 Kaffee, Tee, Gebäck für die Mitarbeiter?
19 Tankgutscheine
20 Warengutschein: Gegenstand genau bezeichnet
21 Warengutschein: Ausweis eines Betrags
22 Warengutschein: Gegenstand nicht genau bezeichnet
AUSHILFSLÖHNE
23 Mehrere Minijobs
24 Krankenversicherungsbeiträge bei Minijobs, gesetzlich versichert
25 Krankenversicherungsbeiträge bei Minijobs, privat versichert
26 Abrechnung über Lohnsteuerkarte
27 Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer bei Minijobs
28 Minijob: Beschäftigung von Rentnern
29 Kurzfristige Beschäftigung: Urlaubsvertretung
30 Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitgeber übernimmt pauschale Lohnsteuer
31 Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitgeber trägt die Lohnsteuer
32 Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitnehmer trägt die Lohnsteuer
33 Kurzfristige Beschäftigung: Rentner
AUSLAGENERSATZ
34 Auslagenersatz für Einkäufe
35 Auslagenersatz Garagenmiete
36 Ersatz von Telefonkosten (mit Gesprächsnachweis)
37 Ersatz von Telefonkosten (ohne Gesprächsnachweis)
38 Ersatz von Fortbildungskosten
39 Knöllchenersatz
40 Steuerfreier Auslagenersatz
41 Pauschaler Auslagenersatz
42 Werbungskostenersatz
43 Steuerfreies Werkzeuggeld
44 Übernahme von Fortbildungskosten
45 Fortbildung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
BERUFSKRAFTFAHRER
46 Ladetätigkeit stört Spesen
47 Spesenberechnung bei Fernfahrern
48 Kraftfahrer im Nahverkehr
49 Kurze Fahrt ins Ausland
Betriebliche Altersvorsorge
50 Nebeneinander verschiedener Formen
51 Steuerfreiheit nur bei Rentenauszahlung
52 Keine Vererblichkeit bei steuerfreier betrieblicher Altersvorsorge
53 Kurzfristige Ausübung des Kapitalwahlrechts
54 Frühzeitiges Kapitalwahlrecht beeinflusst Lohnabrechnung
BETRIEBSVERANSTALTUNGEN
55 Betriebsausflug einzelner Abteilungen
56 Veranstaltung zur Motivation
57 Geselliges Beisammensein
58 Gemeinsame Veranstaltungen
59 Mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr steuerfrei
60 Steuerfreier Ausflug trotz Übernachtung
61 Angehörige feiern mit
62 Die Umsatzsteuer
BEWIRTUNGSKOSTEN
63 Bewirtungskosten für eigene Arbeitnehmer
64 Bewirtung von Geschäftsfreunden
65 Bewirtungskosten, regelmäßige Arbeitsbesprechung
66 Belohnungsessen für Großauftrag
BRUTTOLOHN
67 Arbeitgeber bezahlt Arbeitnehmer Führerschein
68 Überlassung von Kleidung
69 Geldwerte Vorteile innerhalb von Konzernunternehmen
70 Lohnzahlung Dritter aufgrund von Rahmenabkommen
71 Gesetzliche Abzüge
72 Zuschlag für Sondereinsatz
DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG
73 Beginn der doppelten Haushaltsführung
74 Doppelte Haushaltsführung nach vorhergehender Dienstreise
75 Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen (mit Fahrten am Ort)
76 Pauschaler Übernachtungskostenersatz
77 Konkurrenz zwischen doppelter Haushaltsführung und Dienstreise
78 Kein eigener Hausstand
EINMALZAHLUNGEN
79 Welche Entgelte sind Einmalzahlungen?
80 Zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen ohne Märzklausel
81 Zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen mit Märzklausel
82 Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Arbeitgeberwechsel und Krankengeldbezug)
83 Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (unterjähriger Beginn/Wegfall der Versicherungspflicht in einzelnen SV!Zweigen)
84 Anteilige Jahresbeitragsbemessu
1 Abfindungszusage aus 2005 - allgemein
2 Abfindungszusage aus 2005 - Arbeitnehmer über 55 Jahre alt
3 Abfindungszusage ab 2006
ABWÄLZUNG DER PAUSCHALEN LOHNSTEUER
4 Minijob: Mitarbeiter mit Hauptbeschäftigung
5 Minijob: Mitarbeiter mit Steuerklasse V
6 Direktversicherung
7 Pauschalsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung
8 Private Pkw/Nutzung
ARBEITGEBERDARLEHEN
9 Zinsloses Darlehen (über 2.600 ?)
10 Zinsloses Darlehen (unter 2.600 ?)
11 Arbeitgeberdarlehen mit 2,5 Prozent Zinsen
ARBEITSVERHINDERUNG
12 Zeugenaussage
13 Pflege erkrankter Kinder, die noch nicht zwölf Jahre alt sind
14 Pflege erkrankter Kinder, die zwölf Jahre und älter sind
15 Krankheit
16 Arztbesuch
AUFMERKSAMKEITEN
17 Arbeitsessen während eines außergewöhnlichen Einsatzes
18 Kaffee, Tee, Gebäck für die Mitarbeiter?
19 Tankgutscheine
20 Warengutschein: Gegenstand genau bezeichnet
21 Warengutschein: Ausweis eines Betrags
22 Warengutschein: Gegenstand nicht genau bezeichnet
AUSHILFSLÖHNE
23 Mehrere Minijobs
24 Krankenversicherungsbeiträge bei Minijobs, gesetzlich versichert
25 Krankenversicherungsbeiträge bei Minijobs, privat versichert
26 Abrechnung über Lohnsteuerkarte
27 Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer bei Minijobs
28 Minijob: Beschäftigung von Rentnern
29 Kurzfristige Beschäftigung: Urlaubsvertretung
30 Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitgeber übernimmt pauschale Lohnsteuer
31 Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitgeber trägt die Lohnsteuer
32 Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitnehmer trägt die Lohnsteuer
33 Kurzfristige Beschäftigung: Rentner
AUSLAGENERSATZ
34 Auslagenersatz für Einkäufe
35 Auslagenersatz Garagenmiete
36 Ersatz von Telefonkosten (mit Gesprächsnachweis)
37 Ersatz von Telefonkosten (ohne Gesprächsnachweis)
38 Ersatz von Fortbildungskosten
39 Knöllchenersatz
40 Steuerfreier Auslagenersatz
41 Pauschaler Auslagenersatz
42 Werbungskostenersatz
43 Steuerfreies Werkzeuggeld
44 Übernahme von Fortbildungskosten
45 Fortbildung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
BERUFSKRAFTFAHRER
46 Ladetätigkeit stört Spesen
47 Spesenberechnung bei Fernfahrern
48 Kraftfahrer im Nahverkehr
49 Kurze Fahrt ins Ausland
Betriebliche Altersvorsorge
50 Nebeneinander verschiedener Formen
51 Steuerfreiheit nur bei Rentenauszahlung
52 Keine Vererblichkeit bei steuerfreier betrieblicher Altersvorsorge
53 Kurzfristige Ausübung des Kapitalwahlrechts
54 Frühzeitiges Kapitalwahlrecht beeinflusst Lohnabrechnung
BETRIEBSVERANSTALTUNGEN
55 Betriebsausflug einzelner Abteilungen
56 Veranstaltung zur Motivation
57 Geselliges Beisammensein
58 Gemeinsame Veranstaltungen
59 Mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr steuerfrei
60 Steuerfreier Ausflug trotz Übernachtung
61 Angehörige feiern mit
62 Die Umsatzsteuer
BEWIRTUNGSKOSTEN
63 Bewirtungskosten für eigene Arbeitnehmer
64 Bewirtung von Geschäftsfreunden
65 Bewirtungskosten, regelmäßige Arbeitsbesprechung
66 Belohnungsessen für Großauftrag
BRUTTOLOHN
67 Arbeitgeber bezahlt Arbeitnehmer Führerschein
68 Überlassung von Kleidung
69 Geldwerte Vorteile innerhalb von Konzernunternehmen
70 Lohnzahlung Dritter aufgrund von Rahmenabkommen
71 Gesetzliche Abzüge
72 Zuschlag für Sondereinsatz
DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG
73 Beginn der doppelten Haushaltsführung
74 Doppelte Haushaltsführung nach vorhergehender Dienstreise
75 Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen (mit Fahrten am Ort)
76 Pauschaler Übernachtungskostenersatz
77 Konkurrenz zwischen doppelter Haushaltsführung und Dienstreise
78 Kein eigener Hausstand
EINMALZAHLUNGEN
79 Welche Entgelte sind Einmalzahlungen?
80 Zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen ohne Märzklausel
81 Zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen mit Märzklausel
82 Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Arbeitgeberwechsel und Krankengeldbezug)
83 Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (unterjähriger Beginn/Wegfall der Versicherungspflicht in einzelnen SV!Zweigen)
84 Anteilige Jahresbeitragsbemessu
ABFINDUNGEN
1 ABFINDUNGSZUSAGE AUS 2005 - ALLGEMEIN
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer, 45 Jahre alt, (Steuerklasse III/kinderlos/keine Kirchensteuerpflicht) mit einem laufenden Monatslohn von 2.500 ? erhält im Dezember 2007 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 eine Abfindung in Höhe von 22.400 ?.Einmalzahlungen sind bisher nicht erfolgt. Die Abfindung wurde bereits im Dezember 2005 vereinbart.
Lösung
Ab dem 1.1.2006 wurden die Freibeträge für Abfindungen komplett gestrichen. Jedoch wurde eine Übergangsregel für Abfindungen eingeführt, die vor dem 1.1.2006 vereinbart wurden und vor dem 1.1.2008 ausbezahlt werden. In diesen Fällen können die Abfindungsfreibeträge weiterhin in Anspruch genommen werden. Der Abfindungsanspruch entstand bereits vor dem 1.1.2006 und die Auszahlung erfolgt vor dem 1.1.2008. Somit dürfen die Abfindungsfreibeträge weiter in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag beträgt 7.200 ?, da der Mitarbeiter erst 45 Jahre alt ist. Der Mitarbeiter
hat sonst keine weiteren Einkünfte im laufenden Jahr erzielt, somit kann die Lohnsteuer auf den steuerpflichtigen Teil der Abfindung nach der Fünftelregelung berechnet werden. Die Ermittlung der Lohnsteuer auf die Abfindung nach der Fünftelregelung gestaltet sich folgendermaßen:
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu ermitteln:
2.500 ? × 12 Monate = 30.000 ?
Lohnsteuer laut Jahrestabelle: 1.638 ?
Der steuerpflichtige Teil der Abfindung in Höhe von 15.200 ? darf nach der Fünftelregelung besteuert werden:
1/5 von 15.200 ? = 3.040 ?
2.500 ? × 12 Monate = 30.000 ? + 3.040 ? = 33.040 ?
Lohnsteuer laut Jahrestabelle: 2.394 ?
Die Differenz zwischen beiden Beträgen ist zu ermitteln:
2.394 ?./. 1.638 ? = 756 ?.
Dieser Betrag ist mit 5 zu multiplizieren:
756 ? × 5 = 3.780 ? (Lohnsteuer auf die Abfindung)
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag = 207,90 ? (Solidaritätszuschlag auf die Abfindung)
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher in der Sozialversicherung ohne betragsmäßige
Grenze abgabenfrei. Sozialversicherungsbeiträge sind daher nur auf das laufende Entgelt zu berechnen:
Arbeitgeberbelastung
Krankenversicherung 6,6 % von 2.500,00 ? 165,00 ?
Rentenversicherung 9,75 % von 2.500,00 ? 243,75 ?
Arbeitslosenversicherung 3,25 % von 2.500,00 ? 81,25 ?
Pflegeversicherung 0,85 % von 2.500,00 ? 21,25 ?
Ggf. Umlage 1: 1,9 % von 2.500,00 ? 47,50 ?
Umlage 2: 0,25 % von 2.500,00 ? 6,25 ?
Gesamtbelastung 565,00 ?
1 ABFINDUNGSZUSAGE AUS 2005 - ALLGEMEIN
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer, 45 Jahre alt, (Steuerklasse III/kinderlos/keine Kirchensteuerpflicht) mit einem laufenden Monatslohn von 2.500 ? erhält im Dezember 2007 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 eine Abfindung in Höhe von 22.400 ?.Einmalzahlungen sind bisher nicht erfolgt. Die Abfindung wurde bereits im Dezember 2005 vereinbart.
Lösung
Ab dem 1.1.2006 wurden die Freibeträge für Abfindungen komplett gestrichen. Jedoch wurde eine Übergangsregel für Abfindungen eingeführt, die vor dem 1.1.2006 vereinbart wurden und vor dem 1.1.2008 ausbezahlt werden. In diesen Fällen können die Abfindungsfreibeträge weiterhin in Anspruch genommen werden. Der Abfindungsanspruch entstand bereits vor dem 1.1.2006 und die Auszahlung erfolgt vor dem 1.1.2008. Somit dürfen die Abfindungsfreibeträge weiter in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag beträgt 7.200 ?, da der Mitarbeiter erst 45 Jahre alt ist. Der Mitarbeiter
hat sonst keine weiteren Einkünfte im laufenden Jahr erzielt, somit kann die Lohnsteuer auf den steuerpflichtigen Teil der Abfindung nach der Fünftelregelung berechnet werden. Die Ermittlung der Lohnsteuer auf die Abfindung nach der Fünftelregelung gestaltet sich folgendermaßen:
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu ermitteln:
2.500 ? × 12 Monate = 30.000 ?
Lohnsteuer laut Jahrestabelle: 1.638 ?
Der steuerpflichtige Teil der Abfindung in Höhe von 15.200 ? darf nach der Fünftelregelung besteuert werden:
1/5 von 15.200 ? = 3.040 ?
2.500 ? × 12 Monate = 30.000 ? + 3.040 ? = 33.040 ?
Lohnsteuer laut Jahrestabelle: 2.394 ?
Die Differenz zwischen beiden Beträgen ist zu ermitteln:
2.394 ?./. 1.638 ? = 756 ?.
Dieser Betrag ist mit 5 zu multiplizieren:
756 ? × 5 = 3.780 ? (Lohnsteuer auf die Abfindung)
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag = 207,90 ? (Solidaritätszuschlag auf die Abfindung)
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher in der Sozialversicherung ohne betragsmäßige
Grenze abgabenfrei. Sozialversicherungsbeiträge sind daher nur auf das laufende Entgelt zu berechnen:
Arbeitgeberbelastung
Krankenversicherung 6,6 % von 2.500,00 ? 165,00 ?
Rentenversicherung 9,75 % von 2.500,00 ? 243,75 ?
Arbeitslosenversicherung 3,25 % von 2.500,00 ? 81,25 ?
Pflegeversicherung 0,85 % von 2.500,00 ? 21,25 ?
Ggf. Umlage 1: 1,9 % von 2.500,00 ? 47,50 ?
Umlage 2: 0,25 % von 2.500,00 ? 6,25 ?
Gesamtbelastung 565,00 ?