Die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG, 92 AktG trifft den Geschäftsführer der GmbH bzw. den Vorstand der AG. Der Gleichlauf von Geschäftsführungskompetenz und Insolvenzantragspflicht kann jedoch gestört sein, wenn sich die Geschäftsführung tatsächlich auf andere als die zum Geschäftsführungsorgan bestellten Personen verlagert, z.B. bei Strohmann-Konstellationen, bei einflussreichen Kreditgebern, im faktischen Konzern etc. Nicht jede Konstellation lässt sich unter den Begriff des Geschäftsführers bzw. Vorstands subsumieren. Nach Ansicht der Verfasserin sind faktische Organe, die nicht selbst nach außen in Erscheinung treten, sondern sich zur Außenwirkung der bestellten Geschäftsführer «bedienen» (engl. «shadow director»), nicht unmittelbare Adressaten der §§ 64 GmbHG, 92 AktG. Die Verfasserin schlägt vor, diese Lücke im Schutz vor der Fortführung insolventer Gesellschaften durch eine Erweiterung der Insolvenzantragspflicht auf solche Schattendirektoren de lege ferenda zu schließen.
Reihe
Thesis
Auflage
Sprache
Verlagsort
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 210 mm
Breite: 148 mm
Dicke: 12 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-53195-2 (9783631531952)
Schweitzer Klassifikation
Der Autor: Beatrice Maria Hartmann wurde 1975 in Köln geboren und studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Mannheim, Heidelberg, Düsseldorf und Köln. Das Erste Staatsexamen legte sie 1998 ab. Der juristische Vorbereitungsdienst erfolgte in Köln und Hamburg von 2000 bis 2002. Die Autorin ist seit 2002 als Rechtsanwältin im Bereich Gesellschaftsrecht tätig, unterbrochen von einem LL.M. Studium (Corporate Law) an der New York University.
Aus dem Inhalt: Die Insolvenzantragspflicht des faktischen Organs - Erscheinungsformen faktischer Organe - Analogieloesung contra Auslegungsloesung - Gesellschafter, Kreditgeber, Berater und Aufsichtsratmitglieder als faktische Organe - De facto director und shadow director - Behandlung des shadow director und Rueckschluesse fuer den deutschen Schattengeschaeftsfuehrer.