Die schlechthin konstituierende Bedeutung der Meinungsfreiheit und der weiteren in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechte wird allgemein und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht betont. Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG hat dabei die Funktion eines besonderen Sicherungselements dieser Grundrechtsgewährleistungen. Allerdings wird es - wie eine Untersuchung des Zensurbegriffes ergibt - tatsächlich seltener entscheidungserheblich, als dies teilweise angenommen wird. Denn die Anwendbarkeit des Zensurverbotes ist an die Erfüllung bestimmter enger Anforderungen geknüpft.
Dennoch handelt es sich bei Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG keineswegs um eine «überflüssige» Verfassungsnorm. Das Zensurverbot hat zwar zum Teil eine mit der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG und dem Übermaßverbot identische Wirkung. Doch ist die Wirkung dieser Eingriffskautelen von relativen Auslegungs- und Abwägungsvorgängen abhängig, wohingegen das absolute Verbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG einen umfassenden Schutz gewährleistet. In dogmatischer Hinsicht kann das Zensurverbot als Schranken-Schranke sui generis bezeichnet werden.
Reihe
Thesis
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-37080-3 (9783631370803)
Schweitzer Klassifikation
Die Autorin: Christiane Gucht wurde 1973 in Düsseldorf geboren. Von 1993-1998 studierte sie Rechtswissenschaften an der Universität Passau. Seit 1999 ist sie Rechtsreferendarin am Landgericht Frankfurt am Main. Promotion 2000.
Aus dem Inhalt: Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG - Begriff und Arten der Zensur - Der inhaltliche Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG - Potentielle Drittwirkung des Zensurverbots - Anwendbarkeit auf neue Medien - Die grundrechtlichen Eingriffskautelen - Das Zensurverbot als Konkretisierung der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG - Zensurverbot und Übermaßverbot - Das Zensurverbot als Schranken-Schranke sui generis.