Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde mithilfe der Europäischen Gemeinschaften versucht, Europa nachhaltig zu befrieden. Die zunächst rein wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten sollte einer Entfremdung und so langfristig auch politischen Konflikten vorbeugen. In diesem Sinne sprachen damals u. a. Regierungsoberhäupter wie Winston Churchill und Konrad Adenauer in Anlehnung an die USA von den "Vereinigten Staaten von Europa". Ihnen ging es also maßgeblich um die langfristige Verwirklichung eines europäischen Bundesstaates. Es gab eine politische Vision von einem "vereinten Europa", die sich auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in der Präambel desselben manifestierte. In diesem Sinne begann eine Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften, später der Europäischen Union, die zur Folge hatte, dass sich aus der reinen Wirtschaftsunion auch eine politische Union entwickelte, deren Rechtsnatur nicht der herkömmlicher internationaler Organisationen entsprach.
Als das Bundesverfassungsgericht am 30. Juni 2009 sein Urteil zum Vertrag von Lissabon fällte, war schnell erkennbar, dass das Gericht grundsätzliche Aussagen zur Integration Deutschlands in die EU bzw. das "vereinigte Europa" machen würde. Besondere Bedeutung erhielt das Urteil aber nicht wegen seines abschließenden Votums, sondern wegen seiner Aussagen zum Grundgesetz und dessen Grundlagen zum Einigungsprozess insgesamt. In einem nie da gewesenen Umfang nahm das Gericht die Verfassungsbeschwerden einzelner Abgeordneter zum Anlass, den Status der Europäischen Union und ihrer Entwicklungsperspektiven mithilfe seiner Interpretation des Grundgesetzes zu bewerten. Das Lissabon-Urteil erschöpfte sich aber nicht in derartigen Bewertungen, sondern das Gericht entwickelte seine frühere Rechtsprechung und die darin getroffenen Feststellungen zu Europa fort. Wie damals, so sind aber auch in diesem Grundsatzurteil einzelne Auslegungen und Schlussfolgerungen nicht nur widersprüchlich, sondern schon im Ansatz zweifelhaft.
Nach Aussagen des Gerichtes wird z. T. geschlussfolgert, dass es nie ein europäisches Volk mit einer europäischen Volkssouveränität, also mit einer eigenen Herrschaftsgewalt nach innen und nach außen, geben könne, dessen Existenz und eigener Wille vereinbar mit dem deutschen Grundgesetz wäre, denn ein europäischer Staat bräuchte gerade ein eigenständiges Legitimationssubjekt, um die Grundlage einer eigenen Staatlichkeit schaffen zu können.
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Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
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ISBN-13
978-3-8442-5278-1 (9783844252781)
Schweitzer Klassifikation
Autor*in
1995 bis 2001 Kieler Gelehrtenschule
07/2001-05/2002 Maur Hill Prep (Highschool, Internat, USA, Kansas)
05/2002Highschool Diplom
05/2004Abitur am Gymnasium Kronshagen
0/2004-06/2005 Wehrdienst, Eutin, Panzeraufklärungsbatallion 6
ab 10/2005 Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms Universität
Ab 10/2007 Studium der Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität
2010 Erstes juristisches Staatsexamen
2012 Promotion "Doktor der Rechte"
2014 Zweite juristische Staatsprüfung
2016 Master an der China University of Political Science and Law
Anwalt, Graf Kerssenbrock & Kollegen, Kiel/Hamburg