Inwiefern betrifft die Umsatzsteuer den Verein?
Als Kleinunternehmer keine Umsatzstsuerpflicht
Die Bereiche des Vereins und die Umsatzsteuer
Leistungen, die nicht der Umsatzsteuer unterworfen sind
Welche Steuersätze gelten?
Kooperationen, Spielgemeinschaften
- Wie wirkt sich die Mehrwertsteuererhöhung auf den Verein aus?
Der neue Steuersatz
Fragen der zeitlichen Zuordnung der Leistung
Umstellung langfristiger Verträge
Anspruch auf Mehrwertsteuerausgleich
So kalkulieren SIe Ihre Preise und Angebote richtig
Kostenentwicklung beobachten, Selbstkosten senken
- Welche Umsätze sind steuerbefreit?
Steuerbefreite Tätigkeiten gemeinnütziger Vereine
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
- Wann entsteht die Umsatzsteuer?
Soll- oder Istbesteuerung
Dauerleistungen
Anzahlungen
- Wie errechnet sich die Umsatzsteuer?
Mindest-Istbesteuerung
Änderung der Bemessungsgrundlagen
Tauschähnliche Umsätze
- Wie erfolgt die Besteuerung?
Der Voranmeldezeitraum
Fälligkeit, Fristverlängerung
Anmeldungsschema
Elektronische Übermittlung der Voranmeldungen
- Wann ist ein Vorsteuerabzug möglich?
Vorsteuer-Aufteilung bei gemischten Umsätzen
Vorsteuerpauschalierung
Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
- Was muss ich bei der Rechnungstellung beachten?
Erforderliche Rechnungsangaben
Kleinbetragsrechnungen
Fahrausweise
Gutschriften
Haftung für fehlerhafte Rechnungen
Aufbewahrungspflicht
- Wie erfolgt die Zuordnung von Anlagevermögen?
Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung
Aufzeichnungspflichten
- Was bedeutet ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft?
Innergemeinschaftlicher Erwerb
- Welche Aufzeichnungspflichten bestehen?
Umfang der Aufzeichnungspflichten
Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
- Was passiert bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung?
Mögliche Anlässe
Dafür interessiert sich der Steuerprüfer
Umsatzsteuer-Nachschau
- Einzelne Bereiche von A bis Z
Ablösezahlungen
Altenheime
Anlagevermögen - Verkauf
Behindertenbetriebe
Benefizveranstaltungen
Beschäftigungsgesellschaften
Bildungseinrichtungen - Schulen
Blindenwerkstätten
Ehrenamtliche Tätigkeit
Eintrittsgelder
Erholungsheime
Gastronomie
Gesundheitssport
Integrationsprojekte
Jugendliche
Krankenhäuser
Krankentransporte, Krankenfahrten
Kulturelle Leistungen
Kurse
Mitgliedsbeiträge
Pferdesport
Regionale Untergliederungen
Spenden
Sponsoring
Sport - Teilnehmergebühren
Sportliche Veranstaltungen
Sportreisen
Studentenwerk
Teilnehmergebühren, Startgelder
Tombola, Lotterie
Vereinszeitschriften
Vermietung von Vereinsanlagen
Vorstand - Selbstständigkeit
Werbemobile
Wohlfahrtsverbände
Zuschüsse
- Stichwortverzeichnis
1. INWIEFERN BETRIFFT DIE UMSATZSTEUER DEN VEREIN?
Soweit der Verein im Rahmen eines Leistungsaustauschs Leistungen erbringt, muss er grundsätzlich Umsatzsteuer abführen.
Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn zwischen zwei Personen eine Leistung gegen Entgelt (Gegenleistung) erbracht wird. Hierbei muss eine Person, der Leistende oder der Leistungsempfänger, Unternehmer sein. Zudem muss eine Gegenleistung erbracht werden, ansonsten liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei wird die Gegenleistung nur erbracht, weil der Empfänger die Leistung erhalten will.
Nun stellt sich natürlich die Frage: Ist ein Verein Unternehmer? Nach dem Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer - unabhängig von der Rechtsform -, wer selbstständig und nachhaltig Leistungen erbringt. Das Unternehmen umfasst die gesamte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Zum Unternehmen des Vereins gehören sämtliche Aktivitäten gegen Entgelt. Die Aktivitäten der nicht rechtsfähigen Abteilungen oder sonstigen Untergliederungen eines Vereins werden dem Verein zugerechnet.
Etwas anderes gilt nur bei regionalen Untergliederungen von Dachverbänden oder bei Spielgemeinschaften oder sonstigen Kooperationen von Vereinen. Diese sind in der Regel selbstständige Unternehmen.
Im Gegensatz zu natürlichen Personen können Vereine aufgrund ihrer Rechtsform immer nur selbstständig tätig sein. Bei Vereinen bleibt folglich einzig die Prüfung, ob sie nachhaltig tätig sind.
Die Leistungen, die der Verein seinerseits bezieht, werden als "Vorleistungen" bezeichnet. Die in den Vorleistungen enthaltenen Vorsteuern, die von anderen Unternehmern erbracht werden, kann der
Verein gegenüber dem Finanzamt in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen, sofern die Vorleistungen mit eigenen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen in Zusammenhang stehen.
1.1. ALS KLEINUNTERNEhMER KEINE UMSATZSTEUERPFLIChT
Wenn Vereine umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer anzusehen sind, wird die Umsatzsteuer für ansonsten steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen nicht erhoben. Sie brauchen daher auch keine Voranmeldungen (s. S. 63) einzureichen.
Der Verein ist ein Kleinunternehmer, wenn die Umsätze
- im vorangegangenen Kalenderjahr wenig er als ¤ 17.500 betragen haben und
- im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als ¤ 50.000 betragen werden.
Umsätze im Sinne dieser Regelung sind alle Einnahmen mit Leistungsaustausch, die nicht nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (s. S. 47).
Kleinunternehmer-Vereine können zur Umsatzsteuer-Regelbesteuerung optieren. Die Optionserklärung kann bis zur endgültigen Umsatzsteuerfestsetzung eines Jahres gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Sie sind dann an diese Option für fünf Jahre gebunden. Bei der Option führen Sie Mehrwertsteuer für die steuerpflichtigen Umsätze ab und können die Vorsteuern, die ihnen für die entsprechenden Vorleistungen in Rechnung gestellt werden, abziehen.
Die Regelbesteuerung kann für den Verein vorteilhaft sein, wenn aus Investitionen oder Anschaffungen im umsatzsteuerpflichtigen Bereich höhere Vorsteuern verrechnet werden können, die zu Umsatzsteuererstattungen führen.
TIPP:
Die Option kann sich auch für Vereine lohnen, die hauptsächlich Leistungen an andere Unternehmer erbringen, zum Beispiel Werbeleistungen. Die Mehrwertsteuer kann dann den Kunden zusätzlich berechnet werden, ohne dass sie de facto mehr zahlen müssen, da sie ihrerseits die Steuer als Vorsteuern abziehen können.