- Welchen Rechenschaftspflichten unterliegt der Verein?
- Welche Formen der Gewinnermittlung gibt es und welche muss der Verein wählen?
- Vorbereitungen für den Jahresabschluss
- Wir bearbeiten den Jahresabschluss
- Die Steuererklärungen für das Steuerjahr 2005 - 'EÜ-pflichtige" Vereine
- Die Steuererklärungen für das Steuerjahr 2005 - bilanzierende Vereine
- Steuererklärungen 2006
Welchen Rechenschaftspflichten unterliegt der Verein?
Vorbemerkung
Die Jahresabschlusserstellung hat nichts mehr mit der Abwicklung der Finanz- oder der Lohnbuchhaltung zu tun. Diese Aufgaben muss der Verein bei Abschlusserstellung bereits allumfassend erledigt haben. Wenn im weiteren Verlauf hin und wieder Aussagen zur Finanz- oder Lohnbuchhaltung getroffen werden, so nur, um nochmals allgemein auf Abgrenzungen hinzuweisen. Wir verweisen ansonsten auf die weitergehende Literatur hierzu.
Bei einem Mehrspartenverein müssen neben dem Hauptverein auch alle Abteilungen ihre Einnahmen und Ausgaben in eine gemeinsame Gewinnermittlung und Steuererklärung einfließen lassen. Einzelne Abteilungen eines Vereins, die nach außen selbstständig auftreten, d. h. eigene Kassen und Bankkonten haben, im Innenverhältnis aber weiter dem Hauptverein untergeordnet sind, erhalten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein selbstständiges Steuersubjekt die Steuervergünstigungen nicht mehrfach.
Beispiel:
Der SKV Insolvenza fördert satzungsgemäß Sport in der Fußballabteilung, der Turn-, Tennis- und Koronarsportabteilung. Gleichzeitig fördert er auch lt. Satzung die Kultur durch eine Musikabteilung (Chor und Orchester). Die Abteilungen sind rechtlich nicht selbstständig, d. h. sie sind keine eigenständigen Vereine. Jeder der Abteilungsschatzmeister führt jedoch ein eigenes Kassenbuch und ein eigenes Girokonto. Die Gewinnermittlung muss gemeinsam erfolgen. Besteuerungsgrenzen und Freibeträge stehen dem SKV Insolvenza nur einmal zu.
Die Verantwortlichen in einem Verein müssen verschiedene Rechenschafts-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten beachten und erfüllen.
Vereinsrechtliche Bestimmungen
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt nach § 27 Abs. 1 BGB die Bestellung des Vorstands. Dieser ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
Nach § 27 Abs. 3 BGB i. V. mit § 666 BGB ist der Beauftragte (Vorstand) verpflichtet, dem Auftraggeber (Mitgliederversammlung, Delegiertenversammlung, Abteilungsversammlung etc.) die erforderlichen Informationen zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Steuerrechtliche Bestimmungen
Abgabenordnung
Steuerrechtlich sind entsprechende Verpflichtungen des Vorstands insbesondere in der Abgabenordnung, dem Einkommensteuergesetz und dem Umsatzsteuergesetz zu finden. Auch steuerrechtlich ist der Vorstand zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet. Wer nämlich nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat,
die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat nach § 140 AO die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
Es stellt sich demzufolge nicht die Frage, ob ein Verein Aufzeichnungen führen muss, sondern allenfalls, in welcher Form. Aber auch an anderer Stelle in der Abgabenordnung finden sich entsprechende Hinweise.
Die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins muss nach § 63 AO auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Dabei hat der Verein den Nachweis, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den gesetzmäßigen Erfordernissen entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben nach § 34 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Die gesetzlichen Vertreter (BGB-Vorstand) haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder -erstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der
Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Durch ein Urteil aus dem Jahr 2003 hat der BFH (Bundesfinanzhof) festgestellt, dass sich die Haftung des Vorstands auch auf Handlungen in den Abteilungen erstreckt.