§ 16 II StGB blieb in der allgemeinen Irrtumslehre lange weitgehend unbeachtet. Durch einen Beschluss vom 19.10.2022 hat der Bundesgerichtshof die Norm nun wieder in den Fokus gerückt und entschieden, dass »milderes Gesetz« im Sinne von § 16 II StGB nur eine privilegierende lex specialis sein könne. Im ersten Teil der Arbeit wird der direkte Anwendungsbereich der Norm analysiert und der Auffassung des Bundesgerichtshofes eine rein materiell-unrechtsbasierte Auslegung des Begriffes des »milderen Gesetzes« gegenübergestellt. Aufbauend auf den gewonnenen Erkenntnissen werden im zweiten Teil der Arbeit Kriterien für die analoge Anwendbarkeit der Norm entwickelt. Die Analogiefähigkeit der Norm wird dabei insbesondere auf Strafzumessungsebene relevant. Im Zuge der dogmatischen Analyse wird aufgezeigt, dass die Wertung des § 16 II StGB trotz seines begrenzten direkten Anwendungsbereichs dogmatisch gleichberechtigt neben die des praktisch bedeutsameren § 16 I StGB tritt.
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2025
Universität Potsdam
Sprache
Verlagsort
Illustrationen
15
15 s/w Tabellen
15 Tab.; 188 S., 15 schw.-w. Tab.
Maße
Höhe: 233 mm
Breite: 157 mm
ISBN-13
978-3-428-19567-1 (9783428195671)
Schweitzer Klassifikation
Christine Götz completed her law studies at the University of Potsdam and the Université Paris Nanterre, obtaining the French Licence de Droit and the first state examination in law. Following her studies, she worked as a research assistant at the University of Potsdam while writing her doctoral thesis under the supervision of Prof. Dr. Anna H. Albrecht. She is currently completing her legal traineeship (Referendariat) at the Berlin Court of Appeal (Kammergericht).
1. Direkter Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen - Rechtslage vor Einführung des § 16 II StGB - Der Anwendungsbereich der eingeführten gesetzlichen Regelung: Bestimmung des »milderen Gesetzes« i.S.d. § 16 II StGB
2. Analoge Anwendbarkeit des § 16 II StGB
Analoge Anwendbarkeit des § 16 II StGB auf minder schwere Fälle und Ausschlussgründe für besonders schwere Fälle - Persönliche Strafausschließungsgründe - Prozessvoraussetzungen, Straffreierklärung, Absehen von Strafe
Ausblick: § 16 II und der Erlaubnistatbestandsirrtum