Die Betriebsvereinbarung gilt als das klassische Instrument zur Regelung von Fragen des Betriebsgeschehens und der Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Der Regelungsmacht der Betriebspartner sind hierbei jedoch aufgrund der Regelungen in § 77 Abs. 3 BetrVG und § 87 Abs. 1 BetrVG durch das Betriebsverfassungsgesetz Grenzen gesetzt. Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam.
Bereits seit langem ist jedoch bekannt, dass auf betrieblicher Ebene vielfach Betriebsvereinbarungen abgeschlossen und praktiziert werden, die entgegen § 77 Abs. 3 BetrVG die Arbeitsbedingungen abweichend von den für den Betrieb geltenden Tarifverträgen regeln. Aktuell sind in diesem Zusammenhang die "betrieblichen Bündnisse für Arbeit" oder Standortsicherungsvereinbarungen zu nennen, bei denen ebenfalls zum Teil auf das Regelungsinstrument der Betriebsvereinbarung zurückgegriffen wird.
Die Arbeit geht der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksame Betriebsvereinbarung materiell-rechtliche Wirkungen entfalten kann, wobei bei der Darstellung zwischen den Wirkungsmöglichkeiten auf kollektiver und individual-rechtlicher Regelungsebene getrennt wird. Des Weiteren gibt der Autor einen kurzen Ausblick über die Ansätze zur Reform des § 77 Abs. 3 BetrVG.
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2003
Technische Universität Dresden
Auflage
Sprache
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.7 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-89936-100-1 (9783899361001)
Schweitzer Klassifikation
Ralf Goethner, Jahrgang 1967, studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität-Marburg. Nach Absolvierung des 2. Staatsexamens nahm er 1999 eine Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei Lichtenstein, Körner und Partner auf mit Zulassung beim Landgericht Dresden. Daneben promovierte er bei Prof. Michael Kort am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht, Handels- und Unternehmensrecht der TU Dresden. Seit Anfang 2002 ist er als Rechtsanwalt in der Kanzlei PKL Keller Koppenhöfer und Spies, einer ausschließlich arbeits- und wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei mit Sitz in Dresden, tätig.