Die Zahl der allgemein bildenden Privatschulen in der Bundesrepublik steigt seit Jahren kontinuierlich. Trotzdem ist die Anzahl der Grundschulen in freier Trägerschaft nach wie vor verschwindend gering. Grund hierfür sind die besonderen Zulassungsvoraussetzungen, die Art. 7 Abs. 5 GG für private Grundschulen aufstellt und die Auffassung von Rechtsprechung und Lehre, wonach sich der dort verwendete Begriff der Weltanschauungsschule nach der Begrifflichkeit in Art. 4 Abs. 1 GG bestimme. Danach seien Weltanschauungsschulen nur solche Schulen, deren Unterricht von einer nichtreligiösen weltanschaulichen Lehre geprägt werde, die zudem noch von einer Weltanschauungsgemeinschaft getragen sein müsse. Lediglich religionsfreie, so genannte bekenntnisfreie weltliche Schulen könnten hingegen nicht als Weltanschauungsschulen zugelassen werden, da ansonsten der in Art. 7 Abs. 5 GG normierte Vorrang der öffentlichen Volksschule untergraben werden könnte. Der Autor kommt in seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, dass eine historische Interpretation des Begriffs der Weltanschauungsschule dieser engen Auslegung entgegensteht und der Vorrang der öffentlichen Volksschule diese Auslegung auch nicht erfordert.
Reihe
Thesis
Auflage
Sprache
Verlagsort
Maße
Höhe: 210 mm
Breite: 148 mm
Dicke: 9 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-54246-0 (9783631542460)
Schweitzer Klassifikation
Der Autor: Andreas Goeschen, Studium an der Freien Universität Berlin und der University of Edinburgh; Referendariat im Land Brandenburg; Wissenschaftlicher Mitarbeiter im brandenburgischen Landtag; seit 1996 selbständiger Rechtsanwalt in Berlin.
Aus dem Inhalt: Die Auslegung des Begriffs der Weltanschauungsschule durch das Bundesverwaltungsgericht - Verhältnis der bekenntnisfreien Schule zur Weltanschauungsschule unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung - Die beiden Weimarer Schulkompromisse - Die Regelschultheorien - Die Regierungsentwürfe zum Reichs-Volksschul-Gesetz - Die Verhandlungen des Parlamentarischen Rates - Die Systematik der Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 141 GG.