Kapitel 3.4.2, Pensionsalter und Fluktuation:
Das Pensionsalter ist in dem Sinne bewertungsrelevant, da es davon abhängt wie lange die Finanzierungsphase, als auch die Zeitspanne der Pension, ausfällt. Allgemein besteht in Pensionsvereinbarungen, eine festgesetzte Altersgrenze (§ 2 Abs. 1 BetrAVG), jedoch ist aus der Vergangenheit bekannt, dass diese selten erreicht wird. Da die gesetzlichen Rentenkassen finanzielle Probleme haben, versucht die Bundesregierung das Renteneintrittsalter zu erhöhen. Somit sind nicht nur die vorgesehenen Altersgrenzen, sondern auch die künftigen Entwicklungen in die handelsrechtliche Bewertung einzubeziehen.
Wie das Pensionsalter, muss auch die Fluktuation eines Unternehmens als Parameter mit in die versicherungsmathematische Bewertung der Pensionsverpflichtung einfließen. Hierunter wird die Eintritts- bzw. Austrittsrate eines Unternehmens verstanden, welche ebenfalls eine Auswirkung auf den Wertansatz der Pensionsverpflichtung mit sich tragen kann. Es ist zu erfassen, ob der Arbeitnehmer das Unternehmen vor Eintritt des Leistungsfalls bereits verlässt. Trifft dies zu, so ist zwischen zwei Szenarien zu unterscheiden. Zum einen, ob der Arbeitnehmer vor Eintritt der Unverfallbarkeit ausscheidet und somit die Pensionsrückstellung aufzulösen ist oder zum anderen, ob der Arbeitnehmer bereits eine unverfallbare Anwartschaft erlangt hat, welche zukünftig mit dem Anwartschaftsbarwert gemäß § 2 BetrAVG zu Passivieren ist. Dies verdeutlicht, dass es gerade bei Unternehmen mit jungen Arbeitnehmern zu einer hohen Fluktuation kommen kann. Beide Szenarien müssen bereits mit der Wahrscheinlichkeit des Eintritts in die Bewertung der Pensionsrückstellung einfließen und dürfen nicht erst im Zeitpunkt ihres Eintritts berücksichtig werden. Da die Fluktuation sehr stark branchenspezifisch, als auch konjunkturabhängig ist, empfiehlt es sich diese aus bestandsspezifischen Fluktuationswahrscheinlichkeiten abzuleiten.
3.4.3, Gehalts- und Rententrend:
Anhand der Neuerung des § 253 Abs. 1 S. 2 HGB hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung zukünftiger Gehalts- und Rentensteigerungen verpflichtend eingeführt. Mit dem im Gesetzt beschriebenen Erfüllungsbetrag, möchte der Gesetzgeber, unter Missachtung des Stichtagsprinzips, künftige Gehalts-, Lohn- und Rententrends in die Bewertung mit einfließen lassen. Somit sollen die bei Nichteinbeziehung entstehenden stillen Lasten vermieden werden. Diese können anfallen, wenn bereits erworbene Versorgungsansprüche nachfinanziert werden müssen, was wiederrum keine Darstellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation mit sich bringen würde. Die Berücksichtigung solcher Trends bedarf allerdings hinreichender objektiver Hinweise, welche den Eintritt nicht unmöglich erscheinen lassen.
Etwaige Gehalts-, Lohn- und Rentensteigerungen sind gemäß § 285 Nr. 24 HGB im Anhang anzugeben. Bei der Betrachtung eines 25 jährigen Arbeitnehmer, dessen Rückstellungen auf Grundlage des heutigen Gehalts berechnet werden, verdeutlicht sich, dass es zu massiven Differenzen kommen kann. Die Leistung, die dieser Arbeitnehmer am Ende seiner aktiven Arbeitszeit erhält, wird auf Basis des Gehalts in ca. 40 Jahren berechnet. Somit wird deutlich, dass von vornherein mit einer gewissen Gehalts- und Rentensteigerung gerechnet werden muss, um später bereits erworbene Versorgungsansprüche nicht nachfinanzieren zu müssen. Durch die von Beginn an in die Rückstellungsbewertung einbezogenen Gehaltssteigerungen etc., fallen die Rückstellungsbeträge junger Arbeitnehmer höher aus. Dies hat jedoch den Vorteil, dass künftige Rückstellungserhöhungen gemindert werden oder sogar entfallen. Mit der Inkaufnahme zur Durchbrechung des Stichtagsprinzips und der damit verbundenen Verletzung der GoB, lässt sich durch die Berücksichtigung zukünftiger Trends eine realitätsnähere Bewertung der Verpflichtung erzielen.
Durch die Pflicht der Einbeziehung und der nicht exakt beschriebenen Gesetzesnorm ergeben sich erhebliche Ermessensspielräume was die Höhe der zukünftigen Trends betrifft. Hierbei muss beachtet werden, dass durch fälschliche Angaben die Aussagekraft des HGB-Abschlusses und die damit verbundene Vergleichbarkeit, beeinträchtigt wird.