Inhalte:
-Allgemeine Grundlagen aus dem Blickwinkel der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
-Steuerliche Bewertung des Grundbesitzes
-Steuerabzug für Bauleistungen etc.
-Mit Erläuterungen zu relevante Detailfragen.
-Mit Beispielen, grafischen Darstellungen und Tabellen
Nach § 6 b EStG kann der Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens teilweise oder vollständig auf bestimmte Reinvestitionsgüter übertragen und damit zunächst eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns vermieden werden. Die Bildung einer Rücklage nach §6 b Abs. 3 EStG ist möglich, wenn bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Veräußerung keine Reinvestition erfolgt ist. Geht ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt, z. B. aufgrund eines Brandschadens, oder infolge bzw. zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (Enteignung) gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ab, dürfen die zwangsweise aufgedeckten stillen Reserven nach Richtlinie 6.6 EStR 2012 ebenfalls ergebnisneutral auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden.
In der Handelsbilanz ist eine Neutralisierung der Gewinnrealisierung aufgrund von § 6 b EStG oder Richtlinie 6.6 EStR 2012 nicht möglich. Bei einer Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung kommt es in der Handelsbilanz deshalb nicht zu einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG bzw. Richtlinie 6.6 EStR 2012 darf in der Handelsbilanz kein Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden.
Insofern kann es bei der Übertragung stiller Reserven nach den genannten Vorschriften zu einer passiven Steuerlatenz in der Handelsbilanz kommen (vgl. Kapitel 1.4).