Oft verweist ein Gericht einen Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg oder innerhalb seines Rechtswegs an ein anderes örtliches Gericht, obwohl das verweisende Gericht bei genauerer Betrachtung selbst zuständig ist. Im Kern geht es um Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 ArbGG, der nach Maßgabe seiner Nr. 1 und Nr. 2 auf die §§ 17 bis 17b GVG verweist. Ein Verweisungsbeschluss ist nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch ein sachlich fehlerhafter, aber rechtskräftiger Verweisungsbeschluss erlaubt keine Weiterverweisung an ein anderes Gericht. Die zahlreichen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die Rechtsprechung und Literatur gestatten, werden in der Arbeit untersucht, wie auch das Verhältnis beider Rechtsinstitute zueinander. Weiter wird dargestellt, wie sich die allgemeinen Grundsätze von Rechtskraft und Bindungswirkung auf die Regelungen in § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG übertragen lassen und welche spezielle Form der Bindungswirkung in § 17a GVG angesiedelt ist. Hierbei wird der Meinungsstand analysiert und ein kritischer Lösungsvorschlag unterbreitet.
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2013
Gießen, Univ.
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 210 mm
Breite: 148 mm
Dicke: 11 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-64457-7 (9783631644577)
Schweitzer Klassifikation
Inhalt: Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG - Bedeutung von Rechtskraft und Bindungswirkung - Formelle Rechtskraft von Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG - Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG - Grundsätze und Ausnahmen von der gesetzlichen Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG - Materielle Rechtskraft von arbeitsgerichtlichen Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG.