Vorwort
Kap 1 Einleitung
Kap 2 Die rechtlichen Grundlagen der GPLB
2.1 Was ist die GPLB?
2.1.1 Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, Prüfungsbeirat
2.1.2 Prüfungsinhalte der Lohnsteuerprüfung
2.1.3 Prüfungsinhalte der Sozialversicherungsprüfung
2.2 Informationsaustausch
2.3 Durchführung der GPLB
2.4 Anforderung einer Kommunalsteuerprüfung durch die Gemeinden
2.5 Anordnung von Nachschauen und Prüfungen durch die Finanzstrafbehörde
2.6 Der Prüfungszeitraum der GPLB
2.6.1 Der allgemeine Prüfungszeitraum
2.6.2 Die Wiederholungsprüfung
2.6.3 Die Wiederaufnahmegründe
2.6.4 Wiedereinsetzungsgründe
Kap 3 Die erfolgreiche Prüfungsabwicklung
3.1 Die Ankündigung einer GPLB
3.2 Der Beginn und der Ablauf der GPLB
3.2.1 Allgemeines
3.2.2 Die Begrüßung
3.2.3 Der Prüfungsauftrag
3.2.4 Die Betriebsbesichtigung
3.2.5 Die Selbstanzeige (= Darlegung der Verfehlung)
3.3 Die Prüfung
3.3.1 Allgemeines
3.3.2 Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
3.3.3 Die Befragung von Arbeitnehmern oder sonstigen Auskunftspersonen
3.3.4 Die Amts- und Rechtshilfe
Kap 4 Die Prüfungsschwerpunkte der GPLB
4.1 Allgemeines
4.2 Die freiwillige Abfertigung
4.2.1 Die freiwillige Abfertigung nach dem Abfertigungs-Alt-System
4.2.2 Die Viertelregelung
4.2.3 Die Zwölftelregelung
4.2.4 Die Tarifbesteuerung
4.2.5 Die freiwillige Abfertigung nach dem Abfertigungs-Neu-System
4.2.6 Häufige Fehler in der Praxis
4.3 Die atypischen Beschäftigungsformen - der freie Dienstvertrag und der Werkvertrag
4.3.1 Der freie Dienstvertrag
4.3.2 Der Werkvertrag
4.4 Das Ausfallsentgelt für Nicht-Leistungszeiten ("Schnitte")
4.4.1 Häufige Fehler in der Praxis
4.5 Firmenauto, Firmenfahrrad, Firmenmotorrad
4.5.1 Ermittlung des Sachbezugwertes
4.5.2 Abgabenrechtliche Behandlung des Sachbezuges
4.5.3 Häufige Fehler in der Praxis
4.6 Sachbezug Wohnraum
4.6.1 Wohnraum im Betriebsvermögen des Arbeitgebers
4.6.2 Angemieteter Wohnraum
4.7 Essensgutscheine - Verköstigung am Arbeitsplatz
4.8 Provisionen
4.8.1 Direkte und indirekte Geschäfte
4.8.2 Laufender Bezug oder Sonderzahlung
4.9 Die Reisekosten
4.10 Die SEG-Zulagen
4.11 Arbeitszeit
4.12 Mitarbeiterrabatte
4.13 Die Schätzung
Kap 5 Der Abschluss der GPLB
5.1 Die abschließende Besprechung
5.2 Prüfbericht
5.3 Änderungen nach der abschließenden Besprechung
5.4 Die Mitwirkung des Prüfers im Verfahren
Kap 6 Das Rechtsmittelverfahren
6.1 Die Lohnsteuer
6.2 Die Sozialversicherung
6.3 Die Kommunalsteuer
Anhang
GPLB-Checkliste
Lohnpflichtigkeitstabelle
Weiterführende Literatur
Zusätzlich stehen Ihnen die Checkliste und die Lohnpflichtigkeitstabelle im Anhang als Download unter www.dbv.at/downloads/ im Menüpunkt Ergänzungen zu dbv-Werken zur Verfügung.
2.6 Der Prüfungszeitraum der GPLB
2.6.1 Der allgemeine Prüfungszeitraum
Grundsätzlich erstreckt sich die GPLB unter Berücksichtigung des Wiederholungsverbotes gem § 148 Abs 3 Bundesabgabenordnung (BAO) auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren. Der Ausgangspunkt der Prüfung ist immer das Ende des der Prüfung
vorangehenden Kalenderjahres.
Verjährungsfristen laut ASVG
- § 68 ASVG: grundsätzlich drei Jahre
- bei Verschulden des Dienstgebers: fünf Jahre Verjährungsfristen laut BAO
- § 207 BAO: grundsätzlich fünf Jahre
- bei hinterzogenen Abgaben: zehn Jahre
Die Verjährungsfrist laut ASVG bezieht sich auf den einzelnen Beitragszeitraum, also den Kalendermonat, im Gegensatz dazu kennt die BAO eine Verjährung nach Kalenderjahren.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (zB Erlassung eines Abgabenbescheides, Beschwerdevorentscheidungen, Wiederaufnahmebescheide) oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde gesetzt, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr vorgenommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert wurde. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs 3 FinStrG, § 32 Abs 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (absolute Verjährungsfrist). Im Fall der vorläufigen Erlassung eines Bescheides nach § 200 Abs 1 BAO wurde die absolute Verjährungsfrist durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 auf 15 Jahre verlängert.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, also mit Beginn des Folgejahres (§ 208 Abs 1 BAO):
BEISPIEL:
Die Einkommensteuer des Jahres 2021 entsteht am 31.12.2021 und am 1.1.2022 beginnt deren Festsetzung zu verjähren.
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Kap 4 Die Prüfungsschwerpunkte der GPLB
4.1 Allgemeines
Im Rahmen dieses Kapitels werden nachstehende Prüfungsschwerpunkte im Einzelnen dargestellt:
- freiwillige Abfertigung
- atypische Beschäftigungsformen (freier Dienstvertrag, Werkvertrag)
- Ausfallsentgelt für Nicht-Leistungszeiten ("Schnitte")
- Kfz-Sachbezug
- Sachbezug Wohnung
- Provisionen
- Reisekosten
- SEG-Zulagen
- Arbeitszeit
- Mitarbeiterrabatte
4.2 Die freiwillige Abfertigung
In der Praxis kommt es immer wieder zur Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung. Darunter ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, auf die weder aufgrund des Gesetzes noch eines Kollektivvertrages ein Anspruch besteht (zB Abfertigungen aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Dienstvertrages).
- Die steuerliche Begünstigung des § 67 Abs 6 EStG kommt jedoch nur zum Tragen, wenn sich der ausscheidende Arbeitnehmer im Abfertigungs-Alt-System befindet. Unterliegt das Dienstverhältnis dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (Abfertigungs-Neu-System) und besteht daher eine Anwartschaft gegenüber einer Mitarbeitervorsorgekasse, ist § 67 Abs 6 EStG auf die Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung zur Gänze unanwendbar ("Viertel- und Zwölftelregelung").
4.2.1 Die freiwillige Abfertigung nach dem Abfertigungs-Alt-System
Für die freiwillige Abfertigung nach dem Alt-System sind nachstehende Abgaben zu berücksichtigen:
Abgabenart: Abgabenpflicht
Lohnsteuer (LSt): Lohnsteuerpflichtig (§ 67 Abs 6 EStG) 6% LSt innerhalb der Viertel- bzw Zwölftelregelung
nach Tarif: Überschreitungsbetrag unterliegt wie ein laufender Bezug im Zuflussmonat dem Lohnsteuertarif
Sozialversicherung: Frei
DB und DZ: Frei
Kommunalsteuer: Frei
4.2.2 Die Viertelregelung
Von der freiwilligen Abfertigung kann zunächst ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate mit dem begünstigten Steuersatz von 6% versteuert werden. Das steuerbegünstigte Viertel ist allerdings mit der neunfachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gem § 108 ASVG gedeckelt (2022: ? 51.030,00).Für die Berechnung des Viertels (LStR 2002 Rz 1088) der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate dürfen weder Bezüge aus einem anderen Dienstverhältnis herangezogen werden, noch darf eine Umrechnung der laufenden Bezüge auf zwölf fiktive Monatsbezüge erfolgen, wenn das Dienstverhältnis vor dem Ausscheiden kürzer als zwölf Monate gedauert hat (VwGH 19.12.1990, 89/13/0083; UFS 22.3.2012, RV/1899-W/11).
Zu den laufenden Bezügen gehören alle Bezugsteile, die dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum zufließen. Das sind insbesondere das Überstundenentgelt, Zulagen, Sachbezüge, steuerpflichtige Teile von Reisekostenvergütungen sowie laufende steuerfreie Zuwendungen gem § 3 EStG.