Inhaltsverzeichnis
Vorwort Einleitung
Kapitel 1 Von der Regelung betroffene Kraftfahrzeuge
1.1 Gesetzliche Bestimmungen
1.1.1 Begünstigende Vorschrift
1.1.2 Vorsteuerausschluss
1.1.3 (Aufwands-)Eigenverbrauchsbesteuerung
1.2 Betroffene Fahrzeuge
1.2.1 Von der Neuregelung betroffene Fahrzeuge
1.2.2 Hybridfahrzeuge - begünstigt oder nicht?
1.2.3 Schon bisher begünstigte Fahrzeuge
1.3 Einschränkungen der Begünstigung
1.3.1 Elektroautos mit einer ertragsteuerlichen Luxuskomponente bis zu 50%
1.3.2 Einschränkung Luxus-Elektroautos
Kapitel 2 Der Kauf eines Elektroautos
2.1 Verschiedene Gruppen von Elektrokraftfahrzeugen - umsatzsteuerliche Konsequenzen beim Kauf
2.1.1 Verwendungszweck führt (schon) zur Begünstigung
2.1.2 Bauart führt (schon) zur Begünstigung
2.1.3 (Elektrische) Antriebsart führt zur Begünstigung
2.1.4 Exkurs: kein Aufwandseigenverbrauch bei elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen der Gruppen 1) und 2)
2.1.5 Exkurs: kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen der Gruppen 1) und 2)
2.2 Sonderfälle
2.2.1 Anschaffungen von ab dem Jahr 2016 begünstigten Fahrzeugen vor dem 1.1.2016
2.2.2 Einlage von privat angeschafften Elektrofahrzeugen
2.3 Förderungen für den Kauf von Elektrofahrzeugen
2.3.1 Investitionsprämie
2.3.2 Förderungen des Händlers oder des Generalimporteurs
2.3.3 Ökoförderungen von öffentlichen Stellen
2.4 Kauf eines gebrauchten Elektrokraftfahrzeugs
2.4.1 Fehlende Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
2.4.2 Kauf eines luxuriösen Gebrauchtwagens
2.5 Leasing eines Elektroautos
2.5.1 Zurechnung des Kfz zum Leasinggeber
2.5.2 Zurechnung des Kfz zum Leasingnehmer
2.5.3 Leasing eines "alten" E-Kfz
2.5.4 Mietvoraus- und Depotzahlungen
2.5.5 Operatingleasing
Kapitel 3 Die laufenden Kosten aus dem Betrieb
3.1 Kosten für den Betrieb des Elektroautos
3.1.1 Allgemeine Voraussetzungen
3.1.2 Aufwendungen bei E-Pkws mit "Luxustangente"
3.1.3 Aufwendungen bei E-Pkws mit Anschaffungskosten über ? 80.000,--
3.1.4 Exkurs: Ertragsteuerliche Nicht-Abzugsfähigkeit und die umsatzsteuerlichen Folgen
3.2 Stromkosten als Treibstoffkosten
3.2.1 Vorsteuerabzug
3.2.2 Leistungsort bei Stromlieferungen
3.3 Kauf und Betrieb einer Ladestation
3.4 Zusammenfassung zur Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Kauf und dem Betrieb von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
3.5 Kurzfristiges Anmieten eines Elektroautos (bis 21 Tage)
3.6 Langfristiges Anmieten eines Elektroautos (mehr als 21 Tage)
Kapitel 4 Privatnutzung des Elektrokraftfahrzeugs
4.1 Voraussetzung Vorsteuerabzug
4.2 Verwendungseigenverbrauch
4.3 Verwendungseigenverbrauch neben Aufwandseigenverbrauch
4.4 Verwendungseigenverbrauch bei E-Autos mit Anschaffungskosten > ? 80.000,--
Kapitel 5 Überlassung an Mitarbeiter
5.1 Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes
5.2 Voraussetzung Vorsteuerabzug
5.3 Bemessungsgrundlage
5.3.1 Allgemeines
5.3.2 Überlassung eines gebrauchten Elektro-Kfz
5.4 Überlassung eines "Luxus-Elektrokleinbusses" an Dienstnehmer
5.5 Sonderfall: Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer
5.5.1 Nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung bis zu 25%)
5.5.2 Wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (über 25% Beteiligung)
5.5.2.1 Umfang der Begünstigung
5.5.2.2 Umfang der begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer
5.6 Überlassung eines Fahrrads oder eines Kraftrades mit CO2-Emissionswert "Null"
5.7 Ausschließliche Überlassung an Mitarbeiter
5.7.1 Entgeltliche Überlassung
5.7.2 Unentgeltliche Überlassung
5.8 Stromkostenersatz an Mitarbeiter
5.8.1 Fahrzeuge des Mitarbeiters
5.8.2 Fahrzeuge des Arbeitgebers
5.8.3 Anschaffung von Ladeeinrichtungen
Kapitel 6 Verkauf des Fahrzeugs
6.1 Steuerpflicht des Erlöses
6.1.1 Gegenstand des Betriebsvermögens
6.1.2 Verzicht auf die Vorsteuer und die Folgen
6.2 Aufwandseigenverbrauch beim Kauf
6.2.1 Grundsätzlich gegebene Konsequenzen
6.2.2 Vorgehensweise bei Elektroautos
6.3 Verkauf eines Luxus-Elektrokraftfahrzeugs
6.4 Ertragsteuerliche Luxustangente und die Umsatzsteuer
6.4.1 Ertragsteuerliche Beurteilung
Kapitel 7 (Hinweis auf) Beispiele zu Elektroautos
7.1 Salzburger Steuerdialog 2016
7.2 Abschließende Übersicht
Anhang Abschließende Gedanken
Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Kapitel 2
Der Kauf eines Elektroautos
2.1 Verschiedene Gruppen von Elektrokraftfahrzeugen - umsatzsteuerliche Konsequenzen beim Kauf
Der Kauf eines Elektrokraftfahrzeugs ist der erste Geschäftsfall, bei dem die im Einleitungsteil dargestellten Bestimmungen zu beachten sind.
Folgende Fälle sind dabei zu unterscheiden:
1) das elektrisch angetriebene Fahrzeug wird für einen begünstigten Verwendungszweck angeschafft (Taxi-Kfz, ...),
2) das elektrisch angetriebene Fahrzeug berechtigt bereits gem § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG zum Vorsteuerabzug, weil es etwa ein Kleinlastkraftwagen oder Kleinbus ist und somit nicht als Pkw oder Kombi gilt,
3) das elektrisch angetriebene Fahrzeug fällt in keine der beiden ersten Gruppe. Es wäre, würde es mit einem Verbrennungsmotor oder einem Hybridantrieb ausgestattet sein, gem § 12 Abs 2 Z 2 lit b nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
2.1.1 Verwendungszweck führt (schon) zur Begünstigung
Fahrzeuge, die in die erste angeführte Gruppe fallen, berechtigen unabhängig von der Antriebsart und der Höhe der Anschaffungskosten unter den allgemeinen Voraussetzungen zum vollen Vorsteuerabzug. Es sind dies all jene Fahrzeuge, die laut Gesetzestext des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG von dieser einschränkenden Bestimmung ausgenommen sind (Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kfz für die gewerb¬liche Weiterveräußerung, Kfz, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personen¬beförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen). Damit kommt auch die in der 2016 neu eingefügten Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2a UStG vorgesehene mög¬liche Einschränkung nicht zur Anwendung, da der Vorsteuerabzug eben schon aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG zusteht.
BEISPIEL:
Ad 1) Ein Taxiunternehmer erwirbt
a) ein neues Fahrzeug um ? 38.000,--
aa) mit Dieselverbrennungsmotor,
ab) das ausschließlich elektrisch angetrieben wird,
b) ein neues Fahrzeug um ? 87.000,--
ba) mit Dieselverbrennungsmotor,
bb) das ausschließlich elektrisch angetrieben wird.
Lösung:
Unabhängig von den Anschaffungskosten und der Antriebsart steht dem Taxiunternehmer aus dem entrichteten Kaufpreis unter den allgemeinen Voraussetzungen der volle Vorsteuerabzug zu, ein Aufwandseigenverbrauch ist nicht zu versteuern.
2.1.2 Bauart führt (schon) zur Begünstigung
Für Fahrzeuge der 2. Gruppe ergeben sich die gleichen Konsequenzen wie bei der
1. Gruppe. Wegen der Bauart gelten diese gemäß den Bestimmungen der VO BGBl II 193/2002 als Kleinbusse oder Kleinlastkraftwagen und sind damit von den einschränkenden Bestimmungen des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG ausgenommen (siehe Text dieser Verordnung), folglich gelten auch nicht die Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2a UStG.
BEISPIEL:
Ad 2) Ein Gewerbetreibender erwirbt einen Kleinlastkraftwagen iSd VO BGBl II 193/2002
a) um ? 38.000,--
aa) mit Dieselverbrennungsmotor,
ab) der ausschließlich elektrisch angetrieben wird,
b) um ? 87.000,--
ba) mit Dieselverbrennungsmotor,
bb) der ausschließlich elektrisch angetrieben wird.
Lösung:
Unabhängig von den Anschaffungskosten und der Antriebsart steht dem Gewerbetreibenden aus dem entrichteten Entgelt unter den allgemeinen Voraussetzungen der volle Vorsteuerabzug zu, ein Aufwandseigenverbrauch ist nicht durchzuführen.
Bei den ersten beiden Gruppen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen kann somit unter den allgemeinen Voraussetzungen der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ein möglicher Aufwandseigenverbrauch ist nicht durchzuführen.
2.1.3 (Elektrische) Antriebsart führt zur Begünstigung
Fahrzeuge der Gruppe 3 würden ohne einem Antriebssystem mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm je km nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Es handelt sich hierbei um Personen- oder Kombinationskraftwagen ohne einem begünstigten Verwendungszweck.
Ein solcher Vorsteuerabzug steht nur aufgrund der in § 12 Abs 2 Z 2a UStG neu eingefügten Bestimmung zu.