Da das deutsche Strafverfahrensrecht eine allgemeine Sach-, jedoch keine allgemeine Verfahrensrüge kennt, bedeutet die Zuordnung einer Gesetzesverletzung zum Verfahrensrecht eine erhebliche Mehrbelastung für den Revisionsführer. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO legt ihm auf, in seiner Revisionsbegründungsschrift die Tatsachen zu benennen, die den Verfahrensmangel enthalten. Diesem normativen Verlangen gerecht zu werden, erweist sich für viele Revisionsführer als eine außerordentlich große Herausforderung. Die Frage nach der Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen von Sach- und Verfahrensrüge besitzt damit eine erhebliche Praxisrelevanz. Dennoch ist es Wissenschaft und Praxis bislang nicht gelungen, eine dogmatisch saubere Formel zur Distinktion zwischen den beiden Rügekategorien zu benennen. Sowohl die fehlende dogmatische Verankerung als auch die Unbestimmtheit dieser tradierten Formel geben Anlass dazu, sich auf die Suche nach einem alternativen Lösungsansatz zu begeben, welcher der praktischen Bedeutung der Abgrenzungsfrage auch in dogmatischer Hinsicht gerecht wird.
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Produkt-Info
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2012
Universität Kiel
Auflage
Sprache
Verlagsort
Editions-Typ
Produkt-Hinweis
Maße
Höhe: 231 mm
Breite: 155 mm
Dicke: 27 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-16-152799-9 (9783161527999)
Schweitzer Klassifikation
Autor*in
Geboren 1982; Studium der Rechtswissenschaften in Gießen und Bremen; Referendariat am Kammergericht in Berlin; Wissenschaftlicher Assistent bei Prof. Dr. Ingeborg Zerbes in Bremen; seit 2019 Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Trier.