Ein funktionierender freier Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt setzt einen freien Verkehr der Verbraucher als Käufer von Gütern und Benutzer von Dienstleistungen voraus. Zentrale Bedeutung für die Entscheidung des Verbrauchers über den Vertragsschluß hat dabei die Werbung, die häufig als sog. »Sprungwerbung« vom Hersteller selbst ausgeht, der nicht mit dem Verkäufer identisch sein muß. Das bislang in § 13a UWG enthaltene Rücktrittsrecht erfaßt nur einen engen Teilbereich der infolge wettbewerbswidrigen Verhaltens zustandegekommenen Folgevertäge. Aktueller Handlungsbedarf zur Novellierung des § 13a UWG ergibt sich aus dem am 18.06.1996 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Vorschlag einer Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und -garantien. Vorgesehen ist dort eine Haftung für die Richtigkeit der Werbung in Bezug auf freiwillig gewährte Garantien.