1 ALTERSVERSORGUNG IN DEUTSCHLAND1.1 Die gesetzliche Rentenversicherung1.2 Die betriebliche Altersversorgung1.3 Die private Vorsorge2 GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN VON VERSORGUNGSZUSAGEN2.1 Die fünf Durchführungswege2.2 Zusagearten in der betrieblichen Altersversorgung2.3 Leistungspläne der betrieblichen Altersversorgung3 DAS BETRIEBSRENTENGESETZ (BETRAVG)3.1 Das Gesetz3.2 Begriff der betrieblichen Altersversorgung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG)3.3 Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 1a BetrAVG)3.4 Unverfallbarkeitsbestimmungen3.5 Abfindung von Betriebsrenten (§ 3 BetrAVG)3.6 Übertragung von Versorgungsanwartschaften (§ 4 BetrAVG)3.7 Auskunftsanspruch (§ 4a BetrAVG)3.8 Auszehrung und Anrechnung (§ 5 BetrAVG)3.9 Vorzeitige Altersleistung (§ 6 BetrAVG)3.10 Insolvenzsicherung (PSVaG)3.11 Anpassung von Betriebsrenten (§ 16 BetrAVG)3.12 Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel (§ 17 BetrAVG)3.13 Verjährung (§ 18a BetrAVG)4 STEUERLICHE UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE BEHANDLUNG VON ZUSAGEN AUF LEISTUNGEN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG BEIM ARBEITNEHMER4.1 Lohnsteuerliche Behandlung des Arbeitgeberaufwands4.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Versorgungsaufwandes4.3 Steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen4.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen5 HANDELSBILANZIELLE UND STEUERLICHE BEHANDLUNG DER VERSCHIEDENEN DURCHFÜHRUNGSWEGE BEIM ARBEITGEBER5.1 Direktzusagen (§ 6a EStG, R 6a EStR 2005 i. d. F. der EStÄR 2008)5.2 Unterstützungskassen (§ 4d EStG, R 4d EStR 2005 i. d. F. der EStÄR 2008)5.3 Direktversicherungen (§ 4b EStG, R 4b EStR 2005 i. d. F. der EStÄR 2008)5.4 Pensionskassen (§ 4c EStG, R 4c EStR 2005 i. d. F. der EStÄR 2008)5.5 Pensionsfonds (§ 4e EStG)5.6 Vor- und Nachteile der einzelnen Gestaltungsformen aus steuerlicher und bilanzieller Sicht6 INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN IAS 196.1 Vorbemerkung6.2 Klassifizierung der Versorgungszusage6.3 Bewertungsannahmen (IAS 19.72 ff.)6.4 Bewertungsverfahren6.5 IASB Exposure Draft on Defined Benefit Plans 2010/3 vom 29.4.20107 GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER VON GMBHS7.1 Allgemeines7.2 Begriffsbestimmungen7.3 Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften7.4 Verdeckte Gewinnausschüttung7.5 Erdienbarkeit der Pensionszusage7.6 Angemessenheit der Gesamtvergütung8 OUTSOURCING VON PENSIONSVERPFLICHTUNGEN8.1 Rückdeckungsversicherung8.2 Rückgedeckte Unterstützungskasse8.3 Pensionsfonds8.4 Direktversicherung und Pensionskasse8.5 Übertragung nach § 4 Abs. 4 BetrAVG - Liquidationsversicherung8.6 CTA8.7 Schuldbeitritt8.8 Rentnergesellschaft8.9 Abspaltung der Verpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft und anschließende Liquidation der Gesellschaft mit Übertragung der Verpflichtungen auf eine Liquidationsversicherung (§ 4 Abs. 4 BetrAVG)8.10 Abfindungen9 BILANZIERUNG VON PERSONALVERPFLICHTUNGEN NACH STEUER- UND HANDELSRECHT9.1 Rückstellungen für Übergangsbezüge9.2 Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen9.3 Rückstellungen für Jubiläumsverpflichtungen10 BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG UND LEBENSARBEITSZEITKONTEN10.1 Grundkonzept10.2 Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung10.3 Steuerliche Einschränkungen11 BEAMTENVERSORGUNG11.1 Rechtsgrundlage11.2 Voraussetzungen für den Bezug einer Pension11.3 Höhe der Versorgungsbezüge11.4 Sonderzahlung11.5 Besteuerung der Versorgungsbezüge11.6 Finanzierung12 VERSORGUNGSAUSGLEICH NACH NEUEM RECHT12.1 Wesentliche Auswirkungen12.2 Gestaltungsbedarf und -spielräume12.3 Berechnung des Ehezeitanteils12.4 Vorschlag eines Ausgleichswertes12.5 Korrespondierender Kapitalwert12.6 Ausgleichswert12.7 Interne oder externe Teilung12.8 Teilungskosten12.9 Anrecht des ausgleichsverpflichteten Mitarbeiters12.10 Anrecht der ausgleichsberechtigten Person12.11 Versorgungssysteme als Zielversorgung12.12 Bilanzielle Auswirkungen12.13 Besonderheiten mittelbarer Durchführungswege und CTA12.14 Mitbestimmung12.15 FazitANLA
2.1 DIE FÜNF DURCHFÜHRUNGSWEGEFür die betriebliche Altersversorgung in Deutschland stehen fünf Durchführungswege zur Verfügung:- Direktzusage- Unterstützungskasse- Direktversicherung- Pensionskasse- PensionsfondsDie fünf Durchführungswege unterscheiden sich u. a. nach Art der Finanzierung, der Kapitalanlage, der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen, der staatlichen Aufsicht und Insolvenzsicherung.Die Pensionsverpflichtungen können auf Einzelzusagen, Gesamtzusagen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder Besoldungsordnungen, betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen.Als Zusagearten kommen in allen Durchführungswegen die Leistungszusage und die beitragsorientierte Leistungszusage in Betracht.Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist nur in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zulässig. Die Zusagen können entweder vom Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden.2.1.1 DIREKTZUSAGE (PENSIONSZUSAGE)Bei einer Direktzusage (unmittelbaren Versorgungszusage oder Pensionszusage) verspricht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses und verpflichtet sich, die Leistungen im Versorgungsfall selbst zu erbringen. Arbeitgeber und Träger der Versorgung sind somit identisch.Der Arbeitgeber hat für die Verpflichtungen aus einer Direktzusage eine Pensionsrückstellung in seiner Bilanz zu bilden. Die Zuführungen zur Rückstellung stellen beim Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlichen Zufluss dar, erst die späteren Leistungen sind zu versteuern.2.1.2 UNTERSTÜTZUNGSKASSEUnterstützungskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren.Sie unterliegen deshalb auch nicht der Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Unterstützungskassen bestehen regelmäßig in der Rechtsform eines eingetragenen Vereines oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gelegentlich auch in Form einer Stiftung. Sie sind mit einem Sondervermögen ausgestattet, das durch Zuwendungen des Trägerunternehmens (Arbeitgeber) und durch eigene Vermögenserträge aufgebaut und erhalten wird. Das Kassenvermögen kann, soweit es nicht für laufende Zahlungen benötigt wird, darlehensweise dem Trägerunternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.Der Ausschluss des Rechtsanspruches gegen die Unterstützungskasse ist für den Arbeitnehmer jedoch nicht nachteilig, da gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einsteht, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse können bei diesem unter den in § 4d EStG genannten Voraussetzungen steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Zuwendungen des Trägerunternehmens stellen beim Arbeitnehmer noch keinen lohnsteuerlichen Zufluss dar, sondern erst die Leistungen der Unterstützungskasse an den Versorgungsempfänger.2.1.3 DIREKTVERSICHERUNGEine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden ist, und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.Als Versorgungsleistungen kommen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht. Es kann sich um Rentenversicherungen, Risikoversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen handeln.Bei der Direktversicherung als Gestaltungsform der betrieblichen Altersversorgung besteht ein Dreiecksverhältnis mit Rechtsbeziehung zwischen- dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen,- dem Arbeitnehmer als versicherter Person und Bezugsberechtigtem aus der Versicherung und dem Versicherungsunternehmen und- dem Arbeitgeber und dem Arbeit