1 ALTERSVERSORGUNG IN DEUTSCHLAND
1.1 Die gesetzliche Rentenversicherung
1.2 Die betriebliche Altersversorgung
1.3 Die private Vorsorge
2 GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN VON VERSORGUNGSZUSAGEN
2.1 Die fünf Durchführungswege
2.2 Zusagearten in der betrieblichen Altersversorgung
2.3 Leistungspläne der betrieblichen Altersversorgung
3 DAS BETRIEBSRENTENGESETZ (BETRAVG)
3.1 Das Gesetz
3.2 Begriff der betrieblichen Altersversorgung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG)
3.3 Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 1a BetrAVG)
3.4 Unverfallbarkeitsbestimmungen
3.5 Abfindung von Betriebsrenten (§ 3 BetrAVG)
3.6 Übertragung von Versorgungsanwartschaften (§ 4 BetrAVG)
3.7 Auskunftsanspruch (§ 4a BetrAVG)
3.8 Auszehrung und Anrechnung (§ 5 BetrAVG)
3.9 Vorzeitige Altersleistung (§ 6 BetrAVG)
3.10 Insolvenzsicherung (PSVaG)
3.11 Anpassung von Betriebsrenten (§ 16 BetrAVG)
3.12 Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel (§ 17 BetrAVG)
3.13 Verjährung (§ 18a BetrAVG)
4 STEUERLICHE UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE BEHANDLUNG VON ZUSAGEN AUF LEISTUNGEN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG BEIM ARBEITNEHMER
4.1 Lohnsteuerliche Behandlung des Arbeitgeberaufwands
4.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Versorgungsaufwandes
4.3 Steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen
4.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen
5 HANDELSBILANZIELLE UND STEUERLICHE BEHANDLUNG DER VERSCHIEDENEN DURCHFÜHRUNGSWEGE BEIM ARBEITGEBER
5.1 Direktzusagen (§ 6a EStG, R 6a EStR 2005 i. d. F. der EStÄR 2008)
5.2 Unterstützungskassen (§ 4d EStG, R 4d EStR 2005 i. d. F. der EStÄR 2008)
5.3 Direktversicherungen (§ 4b EStG, R 4b EStR 2005 i. d. F. der EStÄR 2008)
5.4 Pensionskassen (§ 4c EStG, R 4c EStR 2005 i. d. F. der EStÄR 2008)
5.5 Pensionsfonds (§ 4e EStG)
5.6 Vor- und Nachteile der einzelnen Gestaltungsformen aus steuerlicher und bilanzieller Sicht
6 INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN IAS 19
6.1 Vorbemerkung
6.2 Klassifizierung der Versorgungszusage
6.3 Bewertungsannahmen (IAS 19.72 ff.)
6.4 Bewertungsverfahren
6.5 Das Diskussionspapier des IASB vom 27.3.2008
7 GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER VON GMBHS
7.1 Allgemeines
7.2 Begriffsbestimmungen
7.3 Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
7.4 Verdeckte Gewinnausschüttung
7.5 Erdienbarkeit der Pensionszusage
7.6 Angemessenheit der Gesamtvergütung
8 OUTSOURCING VON PENSIONSVERPFLICHTUNGEN
8.1 Rückdeckungsversicherung
8.2 Rückgedeckte Unterstützungskasse
8.3 Pensionsfonds
8.4 Direktversicherung und Pensionskasse
8.5 Übertragung nach § 4 Abs. 4 BetrAVG - Liquidationsversicherung
8.6 CTA
8.7 Schuldbeitritt
8.8 Rentnergesellschaft
8.9 Abspaltung der Verpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft und anschließende Liquidation der Gesellschaft mit Übertragung der Verpflichtungen auf eine Liquidationsversicherung (§ 4 Abs. 4 BetrAVG)
8.10 Abfindungen
9 BILANZIERUNG VON PERSONALVERPFLICHTUNGEN NACH STEUER- UND HANDELSRECHT
9.1 Rückstellungen für Übergangsbezüge
9.2 Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen
9.3 Rückstellungen für Jubiläumsverpflichtungen
10 BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG UND LEBENSARBEITSZEITKONTEN
10.1 Grundkonzept
10.2 Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung
ANLAGEN
Anlage 1: Sozialversicherungs-Rechengrößen und Beitragssätze
Anlage 2: Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Anlage 3: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
STICHWORTVERZEICHNIS
AUTORENVERZEICHNIS
1.1 DIE GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG
1.1.1 VERSICHERUNGSPFLICHT UND BEITRAGSZAHLUNG
Versicherungspflichtig sind insbesondere alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (Arbeitnehmer), § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Selbstständige sind nur in Ausnahmefällen versicherungspflichtig. Versicherungsfrei sind u. a. Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben oder eine Vollrente wegen Alters beziehen, § 5 Abs. 2 und 4 SGB VI.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen. Zur Ermittlung des Beitrages wird das Einkommen maximal bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.
1.1.2 LEISTUNGEN
Früher wurde die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Nach Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren war ein Rentenbezug vorgezogen mit 63 Jahren und einem Abschlag für die längere Rentenlaufzeit möglich. Wer die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatte und schwerbehindert war, konnte frühestens mit 60 Jahren mit einem Abschlag in Rente gehen.
Durch das RV-ALTERSGRENZENANPASSUNGSGESETZ, das im Wesentlichen am 1.1.2008 in Kraft trat, wurde die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer verlängert. Die REGELALTERSGRENZEwird von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben nur noch Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes erreichen. Die Altersrente für BESONDERS LANGJÄHRIG VERSICHERTEkann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für LANGJÄHRIG VERSICHERTEwird stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente frühestens mit 63 Jahren ist weiterhin möglich, allerdings mit einem höheren Abschlag als nach bisherigem Recht. Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für SCHWERBEHINDERTE MENSCHENwird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente (mit Abschlägen) wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Für die Jahrgänge vor 1952 gibt es wie auch schon nach dem bisherigen Recht unter bestimmten Voraussetzungen die ALTERSRENTE FÜR FRAUENund die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach ALTERSTEILZEITARBEITab 60 Jahren.
Vertrauensschutz ist im Wesentlichen dadurch gegeben, dass die Anhebung erst im Jahre 2012 beginnt. Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrenten haben Angehörige der Geburtsjahrgänge 1954 und älter, wenn sie bereits vor dem 1.1.2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben. Dieser besondere Vertrauensschutz kommt zum Tragen, wenn sich die Altersteilzeitvereinbarung nicht auf den Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bezieht, sondern auf den Beginn einer sonstigen vorgezogenen Altersrente oder auf die Regelaltersrente.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt befristet ist, in dem sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Alters haben, haben einen Anspruch auf Weiterarbeit bis zur Regelaltersgrenze, § 41 Satz 2 SGB VI.