Vorwort
Kapitel 1 Forschungsförderung
1.1 Grundlagen - Der Begriff "Forschung"
1.1.1 Frascati-Handbuch (2015)
1.1.2 Forschungsprämienverordnung (FP-VO)
1.2 Die Forschungsprämie
Kapitel 2 Investitionsförderung
2.1 Gewinnfreibetrag
2.1.1 Begünstigte Wirtschaftsgüter
2.1.2 Bemessungsgrundlage
2.1.3 Höhe
2.1.4 Antragsfrist
2.1.5 Pauschalierung
2.1.6 Nachversteuerung
2.1.7 Voraussetzungen für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages
2.1.8 Ansatz eines Gewinnfreibetrages im Rahmen von mehreren Betrieben eines Unternehmers
2.1.9 Ansatz eines Gewinnfreibetrages im Rahmen von Mitunternehmerschaften
2.1.10 Deckelungsverfahren
2.1.11 Ausländische Betriebsstätten
2.1.12 Gewinnfreibetrag und GSVG-Beitragsgrundlage
2.1.13 Zusammenfassung
2.2 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag
2.2.1 Stille Reserven
2.2.2 Übertragungsrücklage
2.2.3 Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes
2.2.4 Steuerfreier Betrag
2.3 Degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs 1a EStG
2.3.1 Grundlagen
2.3.2 Höhe
2.3.3 Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz?
2.3.4 Ausnahmen
2.3.5 Überblick: Pauschalierungsart - Inanspruchnahme
2.3.6 Wechsel
2.3.7 Degressive Abschreibung und andere Steuerbegünstigungen
2.3.8 Zeitpunkt der Geltendmachung
2.3.9 Fazit
2.4 Beschleunigte Abschreibung für Gebäude
2.4.1 Grundlagen
2.4.2 Anwendungsbereich
2.4.3 Höhe
2.4.4 Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz?
2.4.5 Gebäudeabschreibung und andere Steuerbegünstigungen
2.4.6 Auswirkungen auf die Liebhabereibeurteilung
2.4.7 Fazit
2.5 Begünstigte Abschreibung für Geringwertige Wirtschaftsgüter
2.6 Investitionsfreibetrag
2.6.1 Grundlagen
2.6.2 Ausnahmen
2.6.3 Zeitpunkt und Verlustregelung
2.6.4 Leasing
2.6.5 Behaltefrist
2.6.6 IFB auch für Körperschaften
2.6.7 Geltendmachung
2.6.8 Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag und IFB
2.6.9 Investitionsfreibetrag und latente Steuern
Kapitel 3 COVID-19-Förderungen
3.1 COVID-19-Investitionsprämie
3.1.1 Grundlagen
3.1.2 Höhe
3.1.3 Förderungsfähige Investitionen
3.1.4 Steuerliche und bilanzielle Behandlung
3.1.5 Finale Abrechnung der Förderung
3.1.6 Das Verhältnis der COVID-19-Investitionsprämie zu anderen Förderungen
3.2 Fixkostenzuschuss
3.2.1 Grundlagen
3.2.2 Fixkostenzuschuss 1
3.2.3 Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000)
3.2.4 Darstellung des Fixkostenzuschusses im Jahresabschluss
3.3 COVID-19-Rücklage und Verlustrücktrag
3.3.1 Grundlagen
3.3.2 COVID-19-Rücklage
3.3.3 Verlustrücktrag
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis
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2.1.1 Begünstigte Wirtschaftsgüter
2.1.1.1 Abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Begünstigt sind grundsätzlich abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Sie müssen inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sein, wenn sie der Erzielung von betrieblichen Einkünften iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG dienen.
- Die angeschafften bzw hergestellten Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Dabei ist "jene anzunehmen, die der Bemessung der AfA zu Grunde gelegt wird" (Rz 3706 EStR 2000, jedoch noch zum FBiG).
Ein Abgehen von der Mindestnutzungsdauer ist bei nachträglichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten denkbar, da in derartigen Fällen auch ein Freibetrag beansprucht werden kann, obwohl die Restnutzungsdauer weniger als vier Jahre ausmacht (vgl Ryda/Langheinrich, 2010, 305). Die Anpassung des Freibetrages löst auch keinen neuen Fristenlauf aus (vgl Ryda/Langheinrich, 2010, 334).
Bei nachträglich korrigierter Nutzungsdauer gibt es nach Ansicht in der Literatur (vgl Ryda/Langheinrich, 2010, 305) folgende Konsequenzen: Verkürzung der betrieblichen Nutzungsdauer, etwa im Wege einer Betriebsprüfung: Kein Einfluss auf den GFB, wenn die seinerzeitige Festlegung der Nutzungsdauer nicht willkürlich erfolgt ist. Diese Ansicht könnte zumindest im Einzelfall uE hinterfragt werden. Erhöhung der betrieblichen Nutzungsdauer: Nachträgliche Inanspruchnahme möglich (vgl dazu jedoch Pkt 2.1.4).
- Die Behaltefrist läuft wie beim ehemaligen Investitionsfreibetrag "von Tag zu Tag" (Näheres dazu vgl Pkt 2.1.6). Die Behaltefrist beginnt somit mit dem der Anschaffung folgenden Tag und endet vier Kalenderjahre danach.
- Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind solche, die einem regelmäßigen Werteverzehr unterliegen. Dieser kann technisch, wirtschaftlich oder zeitlich bedingt sein (vgl Rz 613 EStR 2000). Der Umstand, dass bei ihnen ein Erhaltungsaufwand anfällt, macht sie deswegen noch nicht abnutzbar (vgl VwGH 20.12.1963, 2125/62).
- Zu beachten ist, dass die steuerlich relevanten Anschaffungs- bzw Herstellungskosten um steuerfreie Subventionen (§ 6 Z 10 EStG) bzw um übertragene stille Reserven (§ 12 Abs 6 EStG) zu kürzen sind (Näheres dazu vgl Pkt 2.2). Bei nachträglichen Anschaffungskosten herrscht die Meinung vor, dass diese im Kalenderjahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes zu berücksichtigen sind (vgl Ryda/Langheinrich, 2010, 304f; rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO).
- Der Freibetrag setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass ein Betrieb vorhanden ist. Aus diesem Grund konnten ursprünglich jene Steuerpflichtigen, die keinen Betrieb (vgl Rz 409 EStR 2000) iSd EStG haben, auch keine betrieblichen Einkünfte erzielen. Deshalb waren nach Meinung der Finanzverwaltung beispielsweise Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Gesellschafter-Geschäftsführer, Sachwalter, Vereinsfunktionäre, Testamentsvollstrecker und Ärzte mit Sonderklassegebühren von der (auf ähnlicher Rechtsgrundlage basierenden) Vorgängerbegünstigung ausgeschlossen. Diese Ansicht war von Anfang an sehr umstritten (vgl dazu zB Keppert, 2007). Mit einer Info des BMF vom 5.4.2007 wurde schließlich dann doch klargestellt, dass auch die ursprünglich oben ausgeschlossene Gruppe den Freibetrag in Anspruch nehmen kann.
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3.1.6 Das Verhältnis der COVID-19-Investitionsprämie zu anderen Förderungen
Im Rahmen der Förderung kommt es zur Frage, inwieweit auch andere Förderungen daneben geltend gemacht werden können:
Bei Überbrückungsgarantien und Fixkostenzuschüssen ist eine Überschneidung mit der Investitionsprämie deshalb nicht möglich, weil keine Investitionen enthalten sind. Auch vergangene, gegenwärtige und zukünftige Zusagen für die Förderung von Umwelt-, Klima-, Strahlen-, Natur- und Ressourcen- bzw Kreislaufschutz haben keine Auswirkung auf die Förderfähigkeit durch die Investitionsprämie (vgl Pkt 3.17 Fragenkatalog). Deswegen können Umweltförderungen parallel beantragt werden, ohne dass die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten für die Prämie gekürzt werden müssen. Auch Finanzierungsförderungen schaden der Prämie nicht. Es ist lediglich darauf acht zu geben, dass in diesem Zusammenhang keine schädliche erste Maßnahme vor dem 1.8.2020 gesetzt worden ist. Dies geschieht aber nicht durch Finanzierungsgespräche allein (vgl Mitterlehner/Panholzer, 2020, 1297).
Die umfassenden Befreiungen iZm der Investitionsprämie haben nach Literaturansicht auch Auswirkungen auf die Forschungsprämie. Investitionsaufwendungen gehen bei nachhaltiger Nutzung für Zwecke der Forschungsprämie im Anschaffungsjahr entsprechend dem Nutzungseinsatz in Höhe der vollen oder anteiligen Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage ein. Die entsprechenden AfA-Sätze sind dann nicht mehr zu berücksichtigen. Nicht unmittelbar dienende Investitionen hingegen werden im Wege der Absetzung für Abnutzung über die Gemeinkosten berücksichtigt (vgl Rz 8208g EStR 2000).
Wird für ein Wirtschaftsgut die Investitionsprämie beantragt und dient es gleichzeitig nachhaltig für Forschung, so handelt es sich bei der Prämie um eine steuerfreie Zuwendung aus öffentlichen Mitteln. Diese kürzt die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie (vgl Anhang II der ForschungsprämienVO, BGBl II 515/2012; vgl dazu auch Atzmüller, 2020, 1609 ff; Wallner/Grabner, 2021, 44 ff; aA: Mitterlehner/Panholzer, 2020, 1505 f, die aber einige SWK Nummern davor noch anderer Meinung waren: vgl Mitterlehner/Panholzer, 2020, 1297 ff).