WAS IHNEN BUCH UND CD BIETENANTWORTEN AUF DIE 10 WICHTIGSTEN FRAGENTEIL 1VON DER EINSTELLUNG BIS ZUR KÜNDIGUNG - DIE BAV DURCHFÜHREN1 BEGINN DES ARBEITSVERHÄLTNISSES1.1 Neuer Arbeitnehmer ohne Betriebsrentenzusage1.2 Neuer Arbeitnehmer mit Betriebsrentenzusage1.3 Was Sie bei der Lohnabrechnung beachten müssen1.4 Aufzeichnungs- und Meldepflichten2 WÄHREND DES LAUFENDEN ARBEITSVERHÄLTNISSES2.1 Zwangsvollstreckung und Verbraucherinsolvenz2.2 Scheidung beim Arbeitnehmer - Anwartschaften teilenExtra: Antworten auf häufige Arbeitnehmerfragen3 ÄNDERUNG DES LAUFENDEN ARBEITSVERHÄLTNISSES3.1 Erkrankung des Arbeitnehmers3.2 Geburt eines Kindes3.3 Grundwehrdienst, Wehrübung und Zivildienst3.4 Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit3.5 Altersteilzeit4 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES4.1 Arbeitnehmer kündigt4.2 Arbeitnehmer geht in RenteTEIL 2BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG IM UNTERNEHMEN EINFÜHREN5 FINANZIERUNGSWEG UND VERTRAGSFORM AUSWÄHLEN5.1 Welchen Finanzierungsweg wählen Sie?5.2 Welche Vertragsform ist die passende?Drei Empfehlungen für die passende Vertragsform6 ENTSCHEIDUNGSHILFE: OPTIMALER DURCHFÜHRUNGSWEG6.1 Grundüberlegungen zur Wahl des Durchführungsweges6.2 Auswahlkriterien aus Sicht des Arbeitgebers6.3 Auswahlkriterien aus Sicht des Arbeitnehmers7 WIE SIE KONKRET VORGEHEN7.1 Lassen Sie sich professionell beraten7.2 Wie Sie den Arbeitnehmer informieren7.3 Vereinbarung abschließen7.4 Entgeltlose Zeiten7.5 Exkurs: SonderthemenTEIL 3RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG8 ARBEITSRECHT: VERTRAGSFORMEN UND ÄNDERUNGSMÖGLICHKEITEN8.1 Vertragsformen8.2 3-Stufen-Theorie: Rechtlicher Rahmen für Änderungen8.3 Einseitiger Widerruf von Versorgungszusagen8.4 Überblick: Zusagen verschlechtern8.5 Den Betriebrat einbinden9 STEUERRECHT9.1 Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer9.2 Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber10 SOZIALVERSICHERUNGSRECHT10.1 Anwartschaftsphase10.2 Leistungsphase11 GLEICHBEHANDLUNG UND ANTIDISKRIMINIERUNG11.1 Wen müssen Sie gleich und wen dürfen Sie anders behandeln?11.2 Welche Auswirkungen hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz? Für welche Versorgungszusagen gilt das AGG?12 DIE GESETZLICHE INSOLVENZVERSICHERUNG12.1 Welche Durchführungswege sind insolvenzversicherungspflichtig?12.2 Wie werden Beiträge erhoben und wie hoch sind sie?12.3 Wann greift die Insolvenzsicherung?12.4 Bis zu welcher Höhe sind Betriebsrenten gesichert?12.5 Was passiert mit Vermögen, das für die Betriebsrenten angesammelt wurde?12.6 Was passiert, wenn der Versorgungsträger insolvent wird?ERLÄUTERUNGEN ZU ALLEN WICHTIGEN BEGRIFFENSTICHWORTVERZEICHNIS
Wird ein Berufseinsteiger eingestellt, bestehen keine Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. Gleiches gilt bei der Einstellung eines Arbeitnehmers, der bei seinem bisherigen Arbeitgebern keine Betriebsrentenzusage erhalten hat.1.1.1 WORÜBER DER ARBEITNEHMER INFORMIERT WERDEN MUSSViele Arbeitgeber werden, wenn sie eine betriebliche Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer eingerichtet haben, diese Sozialleistungen gegenüber jemanden, den sie neu einstellen wollen, selbstverständlich nicht verschweigen. Vielmehr werden die Arbeitgeber mit den Vorteilen werben, um den Arbeitnehmer zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Doch auch, wenn Sie als Arbeitgeber gerne und freiwillig informieren, müssen Sie dabei einige Punkte beachten.Denn die Informationspflichten, die Sie als Arbeitgeber gegenüber Ihrem Arbeitnehmer zu erfüllen haben, werden in der Praxis immer umfangreicher. Die Gerichte achten stärker als früher darauf, dass der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber umfassend und genau informiert wurde. Diese Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Sie werden zu den einzelnen Fragen von unterschiedlichen Seiten verschiedene Meinungen hören.ACHTUNGIn der Praxis ist ausschlaggebend, was die Bundesgerichte in Zukunft entscheiden werden. Da es zu den im Folgenden angesprochenen Fragen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, liefern wir Ihnen unsere Auffassungen mit der entsprechenden Begründung.Ein Beispiel zu den Informationspflichten haben Sie bereits bei der Frage "Wofür haftet der Arbeitgeber?" (vgl. Frage 10, S. 41) gesehen.ÜBER DEN RECHTSANSPRUCH AUF ENTGELTUMWANDLUNG INFORMIEREN?Bei der Entgeltumwandlung stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den - in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten - Arbeitnehmer darüber aufklären muss, dass er einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung hat. Häufig wird dies dem Arbeitgeber von Versicherungsmaklern und Vertriebsmitarbeitern suggeriert.WENN DER ARBEITGEBER EINE VERSORGUNG IM RAHMEN DER ENTGELTUMWANDLUNG ANBIETETBietet der Arbeitgeber die Möglichkeit der Entgeltumwandlung an, wird er den Arbeitnehmer aus den oben genannten Gründen hierüber im eigenen Interesse informieren.WENN DER ARBEITGEBER KEINE ENTGELTUMWANDLUNG ANBIETETBietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Entgeltumwandlungsmöglichkeit, muss er ihn unseres Erachtens nicht auf seinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung hinweisen.- Denn nach dem Betriebsrentengesetz kann der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber verlangen. Diese Formulierung legt den Schluss nahe, dass der Arbeitgeber dem Entgeltumwandlungsanspruch erst dann nachkommen muss, wenn der Arbeitnehmer dies von ihm aktiv fordert.- Auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lässt sich keine allgemeine Verpflichtung ableiten, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, gesetzliche Ansprüche gegen ihn geltend zu machen. Denn grundsätzlich gilt auch im Arbeitsvertrag - und eine Versorgungszusage ist Bestandteil des Arbeitsvertrages -, dass jeder selbst dafür zu sorgen hat, die eigenen Rechte wahr zu nehmen.KEINE UMFASSENDE INFORMATIONSPFLICHT, WENN DER ARBEITNEHMER ENTGELTUMWANDLUNG VERLANGTVerlangt der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer umfassend zu beraten. Auch diese Pflicht besteht unseres Erachtens nicht,- denn ein Arbeitgeber hat in der Regel nicht die Kenntnis, eine umfassende Information des Arbeitnehmers in Bezug auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Entgeltumwandlung durchzuführen.- Er wird auch nicht die notwendigen Informationen über die Versorgungssituation des Arbeitnehmers besitzen, die eine individuelle Beratung erfordert.DER ARBEITGEBER HAFTET FÜR DIE RICHTIGKEIT DER INFORMATIONErfolgt dennoch eine Aufklärung durch den Arbeitgeber, muss sie aber richtig sein. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht selbst informiert, sondern einen Dritten, beispielsweise einen Berater oder Vermittler