Quelle: Wikipedia. Seiten: 155. Nicht dargestellt. Kapitel: Vorverfahren, Anfechtung, Verwaltungsgerichtsordnung, Widerspruch, Fortsetzungsfeststellungsklage, Konkurrentenklage, Kommunalverfassungsstreit, Klagebefugnis, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, Untätigkeitsklage, Leistungsklage, Passivlegitimation, In-camera-Verfahren, Vertreter im Verwaltungsverfahren, Sofortige Vollziehung, Anfechtungsklage, Widerspruchsfrist, Verwerfungskompetenz, Verpflichtungsklage, Öffentlich-rechtliche Streitigkeit, Zweistufentheorie, Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, Abhilfe, Sofortvollzug, Verkündungstermin, Gestaltungsklage, Urschrift, Adressatentheorie, Aktivlegitimation, Vertreter des öffentlichen Interesses, Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, Beklagter, Feststellungsinteresse, Gerichtsbescheid, Abänderungsverfahren, Beauftragter Richter, Möglichkeitstheorie, Bescheidungsurteil, Bezirksverwaltungsgericht, Sachurteil, Versagungsgegenklage, Stuhlurteil, Verpflichtungsurteil. Auszug: Das Vorverfahren ist ein Vorschaltrechtsbehelf für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Das Vorverfahren heißt im Bereich der allgemeinen Verwaltung und der Sozialverwaltung Widerspruchsverfahren. Im Bereich der Finanzverwaltung ist ein Einspruchsverfahren errichtet. Das Widerspruchsverfahren ist statthaft, wenn der Bürger sich gegen einen Verwaltungsakt (Anfechtungswiderspruch) oder gegen die Ablehnung eines Verwaltungsaktes (Verpflichtungswiderspruch) wehren will. Umstritten ist, ob es einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch gibt. Das Einspruchsverfahren findet vor allem gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten statt. Der Widerspruch oder der Einspruch ist binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen. Das Vorverfahren ist zu unterscheiden von den form- und fristlosen Rechtsbehelfen des Eingabewesens (Gegenvorstellung, Fachaufsichtsbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde). Das Vorverfahren dient der nochmaligen Überprüfung einer behördlichen Entscheidung durch eine Stelle der Verwaltung. Es gibt der Verwaltung die Chance, ihre eigene Entscheidung vor einer gerichtlichen Überprüfung noch einmal selbst zu überdenken. Das Vorverfahren dient aber auch dem Bürger. Er kann durch ein Vorverfahren auch einen unzweckmäßigen rechtmäßigen Verwaltungsakt angehen, während er bei einer gerichtlichen Überprüfung nur die Widerrechtlichkeit des Verwaltungsaktes anführen kann. Auch die Entlastung der Gerichte wird bezweckt. Die für den Bürger wichtigste rechtliche Wirkung des Widerspruchsverfahrens besteht in seinem Suspensiveffekt. Einen Monat nach Bekanntgabe oder Bekanntgabesurrogat wird ein Verwaltungsakt formal bestandkräftig, es sei denn, dass der Betroffene Widerspruch eingelegt hat. Die durch den Widerspruch eingeleitete aufschiebende Wirkung verhindert in der Regel die Vollstreckung des Verwaltungsakts im Wege der verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckung. Das gilt nicht für die Beitreibung öffentlicher Abgaben und Kosten,
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Produkt-Hinweis
Broschur/Paperback
Klebebindung
Illustrationen
Illustrations, black and white
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Höhe: 228 mm
Breite: 154 mm
Dicke: 9 mm
Gewicht
ISBN-13
978-1-158-89373-7 (9781158893737)
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