1 - Vorwort [Seite 6]
2 - Inhaltsverzeichnis [Seite 8]
3 - Literaturverzeichnis [Seite 22]
4 - Abkürzungsverzeichnis [Seite 32]
5 - A. Die Stellung des Insolvenzverwalters und sein Aufgabenkreis [Seite 38]
5.1 - I. Zur statusrechtlichen Stellung des Insolvenzverwalters [Seite 38]
5.2 - II. Advokatur- und Steuerberatertätigkeit durch den In-solvenzverwalter gem. § 5 InsVV [Seite 43]
6 - B. Die insolvenzrechtliche Anfechtung gem. §§ 129 ff. InsO [Seite 48]
6.1 - I. Rechtsdogmatischer Charakter der insolvenzrechtlichen Anfechtung [Seite 48]
6.2 - II. (Rechts-) Folgen der insolvenzrechtlichen Anfechtung [Seite 53]
6.3 - III. Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen [Seite 82]
6.4 - IV. Die einzelnen Anfechtungstatbestände im Überblick [Seite 119]
6.5 - V. Zur Anfechtung im Dreieck [Seite 143]
7 - C. Geschäftsführer- und Managerhaftungsansprüche [Seite 156]
7.1 - I. Haftungsansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG [Seite 156]
7.2 - II. Ansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 StGB (Subventionsbetrug) [Seite 162]
7.3 - III. Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer gem. § 64 Abs. 2 GmbHG [Seite 162]
7.4 - IV. Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 41 GmbHG [Seite 164]
7.5 - V. Geschäftsführerhaftung wegen unterlassener Insol-venzprophylaxe [Seite 165]
7.6 - VI. Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer wegen unterlassener oder zu später Restrukturierungsmaßnahmen [Seite 165]
7.7 - VII. Haftung des Geschäftsführers gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) [Seite 166]
8 - D. Insolvenzrechtliche Anfechtung im Konzern [Seite 167]
8.1 - I. Keine einheitliche Konzernmasse [Seite 167]
8.2 - II. Nahestehende Person i.S.d. § 138 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 InsO [Seite 167]
9 - E. Konzernhaftungsansprüche [Seite 171]
9.1 - I. Zum Konzernbegriff [Seite 171]
9.2 - II. Anwendbarkeit der aktienrechtlichen Konzernvorschriften auf andere Gesellschaftsformen [Seite 173]
10 - F. Inanspruchnahme von Banken [Seite 179]
10.1 - I. Insolvenzrechtliche Anfechtung von Verrechnungen im laufenden Kontokorrentverhältnis [Seite 179]
10.2 - II. Anfechtung von Banküberweisungen gem. § 133 Abs. 1 InsO [Seite 183]
10.3 - III. Anfechtung von Sicherheitenbestellungen [Seite 186]
11 - G. Lebensversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers [Seite 197]
11.1 - I. Schuldrechtliche Versorgungszusage des Arbeitgebers [Seite 197]
11.2 - II. Direkt- und Rückdeckungslebensversicherung [Seite 197]
12 - H. Zum insolvenzspezifischen Gesellschaftsrecht vor und nach dem MoMiG [Seite 209]
12.1 - I. Ansprüche auf GmbH-Stammeinlageneinzahlung [Seite 209]
12.2 - II. Eigenkapitalersetzende Leistungen [Seite 243]
13 - I. Patronatserklärungen [Seite 267]
13.1 - I. Harte und weiche Patronatserklärungen [Seite 267]
13.2 - II. Interne und externe Patronatserklärungen [Seite 268]
13.3 - III. Aufhebung und Kündigung von harten internen Patro-natserklärungen innerhalb und außerhalb der Krise [Seite 269]
14 - J. Sonstige zu erwägende gesellschaftsrechtliche Ansprüche im Insolvenzfall [Seite 274]
14.1 - I. Verlustausgleichsanspruch gem. § 735 BGB [Seite 274]
14.2 - II. Anspruch der stillen Gesellschaft gem. § 236 HGB [Seite 275]
15 - K. Die Existenzvernichtungshaftung nach dem ?Trihotel?-Urteil des BGH [Seite 276]
15.1 - I. Die Rechtsprechungshistorie der Existenzvernichtungshaftung [Seite 277]
15.2 - II. Die dogmatische Verankerung der Existenzvernichtungshaftung [Seite 277]
16 - L. Prozesskostenhilfe in massearmen Verfahren [Seite 280]
16.1 - I. Verfassungswidrigkeit des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO? [Seite 280]
16.2 - II. Leistungsunfähigkeit der Insolvenzmasse [Seite 282]
16.3 - III. Zumutbar wirtschaftlich Beteiligte [Seite 285]
17 - M. Allgemeine Anfechtungsansprüche [Seite 289]
18 - Stichwortverzeichnis [Seite 290]
K. Die Existenzvernichtungshaftung nach dem „Trihotel"-Urteil des BGH (S. 239-240)
Der BGH hat in seinem Trihotel-Urteil v. 16.07.2007 eine ebenso überraschende wie praxisrelevante Entscheidung zur Existenzvernichtungshaftung getroffen. Zu Recht wird diese Entscheidung als ein Meilenstein der Gesellschaftsrechtsdogmatik sowie der Gesellschaftsrechts- und Insolvenzrechtspraxis bezeichnet. Bis zum 16.07.2007 vertrat der II. Zivilsenat des BGH, dass die Existenzvernichtungshaftung Gesellschaftsgläubigern den Durchgriff auf das Gesellschaftervermögen ermögliche. Durch das Rechtsinstitut des existenzvernichtenden Eingriffs wurde unter Durchbrechung des Haftungsschirms des § 13 Abs. 2 GmbHG die Möglichkeit eröffnet, unmittelbar auf die Gesellschafter Zugriff zu nehmen. In seiner Trihotel-Entscheidung vollzieht der BGH einen Paradigmenwechsel.
Er verortet den existenzvernichtenden Eingriff dogmatisch nicht nur als einen Sonderfall der Generalklausel des § 826 BGB, sondern nimmt ausdrücklich Abstand von dessen bisherigem außenhaftungsrechtlichen Charakter. Nach dem BGH handelt es sich bei dem „existenzvernichtenden Eingriff" dogmatisch allein um eine auf § 826 BGB gestützte Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Bereits zur nunmehr überholten Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass § 93 InsO, der sich seinem Wortlaut nach nicht auf juristische Personen bezieht, analog anwendbar ist.824 Nach der nunmehrigen höchstrichterlichen Rechtsprechungswende hat der Insolvenzverwalter den existenzvernichtenden Eingriff nicht (nur) als Gesamtschaden geltend zu machen, sondern es handelt sich um einen originären Anspruch der Insolvenzmasse.
I. Die Rechtsprechungshistorie der Existenzvernichtungshaftung
Schon das RG kannte die Rechtsfigur der Durchgriffshaftung.825 Im Jahr 1977 hat der BGH anklingen lassen, dass ein Durchgriff auf die hinter einer GmbH stehenden Gesellschafter nur im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 826 BGB in Betracht kommt.826 Nachdem der BGH in der Folgezeit den qualifiziert faktischen Konzern als Begründung der Durchgriffshaftung bemühte, hat der II. Zivilsenat in seiner „KBV"-Entscheidung aus dem Jahre 2002828 den existenzvernichtenden Eingriff zur Durchbrechung des Haftungsschirmes des § 13 Abs. 2 GmbHG herangezogen.
Im Kern beruhte die dogmatische Begründung – wie bereits jene des RG – auf § 242 BGB und den damit einhergehenden Unsicherheiten der tatbestandlichen Voraussetzungen. 829 II. Die dogmatische Verankerung der Existenzvernichtungshaftung Mit seinem Trihotel-Urteil hat der BGH einen (zumindest vorläufigen) Schlussstrich unter die dogmatisch mystifizierte Durchgriffslehre gezogen. Er schaffte sie ab. Die Durchgriffshaftung wegen Rechtsmissbrauchs sei bisweilen nicht nur eine „Überreaktion der Rechtsordnung" gewesen, sondern berge insbes. auch erhebliche Rechtsunsicherheit für die Rechtspraxis in sich. Die Kehrtwende des BGH erstaunt umso mehr, als im gesamten Schrifttum eine nunmehr vom BGH vertretene deliktische Innenhaftung weder favorisiert noch postuliert wurde.830 Doch was sagt der BGH im Einzelnen?
1. Dogmatische Verankerung in § 826 BGB
Im Kern argumentiert der BGH, dass die sittenwidrige Schädigung des bzw. der Gesellschafter unmittelbar gegen die juristische Person gerichtet sei. Insoweit sei es auch nur folgerichtig, dass allein diese und nicht deren Gläubiger Anspruchsinhaber seien. Die Gesellschaftsgläubiger erlitten nur einen mittelbaren Schaden, da die Gesellschaft insolvent werde. In der „Selbstbedienung der Gesellschafter" vor den Gesellschaftsgläubigern liege eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB. Eines darüber hinausgehenden gesellschaftsrechtlichen Haftungsinstituts sui generis bedürfe es nicht.831 Zudem erfülle die „planmäßige" Entziehung von Gesellschaftsvermögen mit Insolvenzfolge zum Vorteil des Gesellschafters oder eines Dritten regelmäßig die Voraussetzungen der vorsätzlichen Schädigung der GmbH.832 Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ändert sich allein insoweit etwas, als nunmehr der Tatbestand unter § 826 BGB zu subsumieren ist, war doch bereits zu Zeiten des existenzvernichtenden Eingriffs der Anspruch analog § 93 InsO im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft833 vom Insolvenzverwalter geltend zu machen.