§ 28 BeurkG gibt dem Notar auf, seine Wahrnehmungen über die Testierfähigkeit zu vermerken. Das geschieht in der Praxis meist nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Weise. Stattdessen stellen die Notare die Testier- und Geschäftsfähigkeit fest, obwohl verfahrensrechtlich die Wahrnehmungen des Notars zu vermerken sind und materiell-rechtlich nicht die Testierfähigkeit, sondern die Testierunfähigkeit zu prüfen ist, und obwohl das Gericht im Prozess für eine derartige Feststellung regelmäßig ein psychiatrisches Fachgutachten einholen muss. Angesichts unserer alternden Gesellschaft werden die Feststellungen des Notars zur Testierunfähigkeit künftig noch an Bedeutung zunehmen und es überrascht, dass die rechtlichen Grundlagen im materiellen Recht und im Recht des Beurkundungsverfahrens einerseits und die Frage, wie der Notar die anspruchsvolle Aufgabe der Feststellung der Testierunfähigkeit bewältigen kann andererseits, bislang wenig Aufmerksamkeit gefunden haben. Diese Lücke soll diese Arbeit, an deren Ende ein Praxistest mit einer Kurzanleitung steht, schließen.
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2012
Göttingen, Univ.
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-62973-4 (9783631629734)
Schweitzer Klassifikation
Bärbel Brah ist seit 2011 Richterin am Amtsgericht.
Inhalt: Prüfungs- und Dokumentationspflichten des Notars - Bedeutung der Feststellungen des Notars in verschiedenen gerichtlichen Verfahren - Verhältnis des Beurkundungsanspruches des Testierenden und der Pflicht des Notars - eine Beurkundung ggf. wegen Geschäftsunfähigkeit abzulehnen - Zusammenfassung der rechtlichen Vorgaben - Konzept zur Umsetzung der zuvor erarbeiteten rechtlichen Grundlagen in der notariellen Praxis.