3 Pflicht zur Wiederholungsprüfung
3.1 Gesetzliche Vorgaben, Verantwortung der Betreiber
Es entspricht dem menschlichen Empfinden und den gesetzlichen Regelungen [1.1], dass jeder für den Erhalt des sicheren Zustands seiner Sachen selbst verantwortlich ist. Das hat besondere Bedeutung für denjenigen, der seinen Mitarbeitern Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, und ebenso für den Privatmann, dessen Kinder, Nachbarn und Besucher mit den Einrichtungen von Haus und Garten in Berührung kommen.
Die Verantwortung ist eindeutig. Jeder, der eine elektrische Anlage besitzt und/oder betreibt, ist für deren Instandhaltung und damit auch für die rechtzeitige Wiederholungsprüfung zuständig. Und jeder, der seiner Prüfpflicht nicht nachkommt und dadurch einen Schaden verschuldet, wird zur Rechenschaft
gezogen.
Die rechtlichen Grundlagen dafür bietet für den geweblichen Bereich die Betriebssicherheitsverordnung. Sie wendet sich an den Arbeitgeber und regelt die Bereitstellung und Benutzung von sicheren Arbeitsmitteln, Ausrüstungen und Betriebsmittel. Verstöße gegen die dort geforderte Prüfpflicht können als Ordnungswidrigkeit, sogar als Straftaten gewertet werden, auch wenn dadurch "noch" kein Schaden entstanden ist.
Leider wird das Einhalten der Prüfpflicht nur bei den Anlagenbetreibern im gewerblichen oder industriellen Bereich kontrolliert. Für die Vermieter von Wohnraum und auch für alle, die in ihren eigenen vier Wänden wohnen, gibt es keine amtliche Kontrollinstanz. Und so bleiben im privaten, unverständlicher
Weise aber auch im gewerblichen Bereich viele Anlagen und Betriebsmittel ungeprüft. Es wird gespart, weil ja bisher nichts passiert ist. Bestärkt wird ein nicht Fachkundiger in einem solchen Fehlverhalten, weil
auch defekte und somit gefährliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel oftmals noch "ordnungsgemäß" funktionieren ( Bild 2.7).
Die Verkehrssicherungspflicht wird allerdings ebenso vom privaten Eigentümer gefordert. Er ist und bleibt in der Haftung. [1.1]
Merke! In zweierlei Hinsicht besteht eine Verantwortung für das regelmäßige Prüfen:
Der Arbeitgeber/Unternehmer (Betreiber/Besitzer der elektrischen Anlagen und Geräte) muss entsprechend seiner gesetzlichen Pflicht eine befähigte Person [1.20] (Elektrofachkraft) mit der Organisation und Durchführung der Prüfung beauftragen.
Um über die Pflicht zur Wiederholungsprüfung zu informieren und um die Leistung "Wiederholungsprüfung" anbieten zu können, müssen sich der Elektrofachbetrieb bzw. seine Elektrofachkräfte an die Unternehmer wenden. Letztere tragen gemäß Arbeitsschutzgesetz [1.6] und Unfallverhütungsvorschrift
[1.32] [1.33] die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter. Das gilt unabhängig davon, ob sich das Unternehmen in gemieteten oder eigenen Gebäuden/Räumen befindet ( Tabelle 3.1).
Eine ebensolche Verantwortung hat im Bereich der öffentlichen Einrichtungen der jeweils zuständige Leiter einer Behörde, einer Schule, eines Kindergartens usw. ( Abs. 7).
Im Wohnbereich besteht eine solche grundsätzliche Verantwortung auch. Sie ist zwar nicht konkret formuliert, kann jedoch aus den gesetzlichen Festlegungen (Tabelle 3.1) wie folgt abgeleitet werden [4.61].
Bei Gebäuden jeder Art und jeder Eigentumsform ist der Anschlussnehmer (z. B. Hauseigentümer), im Fall der Vermietung der Vermieter, gemäß NAV und BGB §§ 536 bis 538 für den ordnungsgemäßen
sowie gemäß BGB § 823 für den gefahrlosen Zustand der elektrischen Anlage hinter der Hausanschluss-Sicherung, mit Ausnahme der Messeinrichtung des Versorgungsnetzbetreibers (VNB) verantwortlich.
Aber auch der Mieter trägt im Zusammenhang mit den durch den Mietvertrag
übernommenen Pflichten und im Rahmen seines privatrechtlichen Versorgungsvertrages mit dem VNB Verantwortung dafür, dass die elektrische Anlage von ihm ordnungsgemäß bedient wird und keine unsachgemäße Änderung erfolgt.
Für Wohnungen, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, gelten die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) als verbindliche Rechtsnormen nicht. Die Pflicht zur Wiederholungsprüfung der elektrischen Anlage
und der mitvermieteten ortsfesten elektrischen Betriebsmittel hat hier nach BGB §§ 536, 823 der Vermieter. Diese Rechtsauffassung wird durch Gerichtsurteile bestätigt (Tabelle 3.2).