1 - Vorwort [Seite 6]
2 - Inhaltsverzeichnis [Seite 10]
3 - Literaturverzeichnis [Seite 36]
4 - Abkürzungsverzeichnis [Seite 48]
5 - A. Allgemeine Fragen der Dienstaufsicht [Seite 56]
5.1 - I. Dienstaufsicht und Prüfung der Amtsführung der Notare [Seite 56]
5.2 - II. Umfang der Notarprüfung (Amtsprüfung der Notare) [Seite 57]
5.3 - III. Sachliche, personelle und organisatorische Unabhängigkeit des Notars [Seite 61]
5.4 - IV. Die Notarprüfer [Seite 62]
5.5 - V. Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörde, des Notarprüfers und des Notars [Seite 64]
5.6 - VI. EDV-Einsatz in der Geschäftsstelle des Notars [Seite 67]
5.7 - VII. Prüfungsturnus [Seite 68]
5.8 - VIII. Abschlussbesprechung [Seite 69]
5.9 - IX. Prüfungsbericht [Seite 69]
5.10 - X. Stellungnahme des Notars zum Prüfungsbericht [Seite 70]
5.11 - XI. Erhebung von Gebühren für die Notarprüfung [Seite 71]
5.12 - XII. Sonstige Erkenntnisquellen der Notaraufsicht [Seite 71]
5.13 - XIII. Einsichtsrecht des Notars in die Akten der Justizverwaltung [Seite 72]
5.14 - XIV. Aufsichts- und Disziplinarmaßnahmen der Aufsichtsbehörde [Seite 72]
5.15 - XV. Haftung der Aufsichtsbehörde und des Notarprüfers [Seite 77]
5.16 - XVI. Befugnisse der Notarkammern [Seite 79]
5.17 - XVII. Datenschutz [Seite 79]
6 - B. Anforderungskatalog [Seite 86]
6.1 - I. Einrichtung und Organisation der Geschäftsstelle [Seite 86]
6.2 - II. Generalakten [Seite 126]
6.3 - III. Urkundenrolle und Namensverzeichnis [Seite 142]
6.4 - IV. Erbvertragsverzeichnis [Seite 158]
6.5 - V. Urkundensammlung [Seite 162]
6.6 - VI. Urkundeninhalt [Seite 202]
6.7 - VII. Nebenakten (Blattsammlungen und Sammelakten) zu Urkunds-geschäften [Seite 320]
6.8 - VIII. Massenbuch/Massenkartei, Namensverzeichnis und Verwahrungs-buch [Seite 364]
6.9 - IX. Anderkontenliste [Seite 385]
6.10 - X. Nebenakten (Blattsammlungen) zu den Verwahrungsgeschäften [Seite 389]
6.11 - XI. Durchführung der Verwahrung [Seite 416]
6.12 - XII. Wechsel- und Scheckprotestakten [Seite 446]
7 - C. Praktische Hinweise zur Notarprüfung und zum Prüfungsbericht [Seite 452]
7.1 - I. Vorbereitende Maßnahmen des Notarprüfers [Seite 452]
7.2 - II. Vorbereitende schriftliche Anfrage an den Notar [Seite 453]
7.3 - III. Eckpunkte des Prüfungsberichts [Seite 457]
7.4 - IV. Zusammenfassung des Prüfungsberichts [Seite 458]
8 - D. Anhang: Übersichten [Seite 460]
8.1 - I. Wichtige Prüfungsschritte zur Abwicklung eines Immobilien( kauf) vertrags [Seite 460]
8.2 - II. Wichtige Prüfungsschritte zur Abwicklung eines Notaranderzkontos [Seite 461]
9 - Stichwortverzeichnis [Seite 462]
III. Sachliche, personelle und organisatorische Unabhängigkeit des Notars (S. 6-7)
Die staatliche Einbindung des Berufs ändert nichts an der Grundentscheidung des Gesetzes für das freie Notariat, der Staat überträgt das Amt an eine Privatperson zur selbstverantwortlichen Ausübung. Der Notar ist wirtschaftlich selbstständig (§ 17 Abs. 1 BNotO), schafft grds. selbst die sachlichen und persönlichen Organisationsgrundlagen seiner Amtsausübung und haftet für Fehler allein (§ 19 BNotO).
Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden werden deswegen wesentlich begrenzt und eingeschränkt durch die dem Notar eingeräumte sachliche Unabhängigkeit (§ 1 BNotO). In den Bereich der sachlichen Unabhängigkeit des Notars darf auch die Aufsichtsbehörde nicht eingreifen. Dies bedeutet insb., dass sie dem Notar keine Weisungen für die Rechtsanwendung im Einzelfall erteilen darf.
Ebenso wenig hat sie die Zweckmäßigkeit der gewählten rechtlichen Gestaltung zu überprüfen (ausführlich zur notariellen Unabhängigkeit und ihren Grenzen Preuß, ZNotP 2008, 98). Von diesem für das materielle wie das Verfahrensrecht geltenden Grundsatz wird von der Rechtsprechung des BGH nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn die Rechtsanwendung des Notars eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Notar „gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut eines Gesetzes verstößt“ (BGH, Beschl. v. 13.12.1971, DNotZ 1972, 549, Beschl. v. 14.12.1992, DNotZ 1993, 465).
Ähnliches soll dann gelten, wenn der Notar uneinsichtig und starr die Rechtsprechung des Kostensenats des zuständigen OLG (oder gar des BGH) ignoriert (BGH, Beschl. v. 25.11.1996, DNotZ 1997, 884, OLG Köln, Beschl. v. 21.06.2000, JurBüro 2001, 540 m. abl. Anm. Schmidt). Handelt es sich dagegen um eine Bestimmung, die für die Auslegung noch nicht eindeutig geklärte Zweifelsfragen in sich trägt, und wird die (unrichtige) Gesetzesauslegung nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Erwägungen gestützt, so fehlt es an einem Verschulden (BGH, Beschl. v. 13.12.1971, DNotZ 1972, 549).
Die Aufsichtsbehörden dürfen in diesem Fall nicht einschreiten. Ähnlich ist die Grenzziehung bei der Missachtung von Verfahrensvorschriften. Von der Notaraufsicht kann nur die generelle Missachtung von Verfahrensvorschriften beanstandet werden, nicht aber die fehlerhafte Anwendung im Einzelfall (so Preuß, ZNotP 2008, 98, 105). Daher gilt für den Notarprüfer als Faustregel: Im Zweifel ist von einem Fall der sachlichen Unabhängigkeit des Notars auszugehen.