Das Alterseinkünftegesetz verbessert die steuerlichen Rahmenbedingungen in der betrieblichen Altersversorgung. Die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung werden künftig steuerfrei gestellt. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Betrieben, die nunmehr auch von der Möglichkeit der steuerfreien und bis 2008 sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung Gebrauch machen können.
Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Für neu erteilte Versorgungszusagen wird als Ausgleich für die insoweit entfallende Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon bestehenden steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um 1.800 Euro erweitert.
Was geschieht mit der Betriebsrente bei einem Arbeitgeberwechsel?
Das Alterseinkünftegesetz ermöglicht, dass Beschäftigte ihre Betriebsrente zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen und dort auch weiterführen können (so genannte Portabilität). Damit werden Arbeitnehmer besser gestellt, die ihren Arbeitsplatz häufiger gewechselt haben. Bisher mussten sie mit einer Zersplitterung ihrer Betriebsrentenansprüche rechnen, die im schlimmsten Fall zu einem Verlust von Ansprüchen führen konnte und selbst im günstigsten Fall wegen der komplizierten Verwaltung vieler kleiner Renten zu erheblichen Mehrkosten führte. Für die Arbeitgeber ist die Regelung vorteilhaft, da sie nicht mehr Kleinstrenten für viele nur kurze Zeit bei ihnen beschäftigte Mitarbeiter verwalten müssen.
Vereinfachungen bei privater kapitalgedeckter Altersvorsorge - Riester-Rente
Ab 2005 werden Vereinfachungen bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge - der Riester-Rente - sowohl für die Steuerpflichtigen als auch die Anbieter umgesetzt. So werden zum Beispiel das Antragsverfahren vereinfacht und die so genannten Riester-Produkte flexibler gestaltet.
So wird u. a. das Antragsverfahren durch die Einführung eines Dauerzulageantrags vereinfacht. Das heißt, der Zulageberechtigte kann seinen Anbieter bevollmächtigen, für ihn jedes Jahr einen Zulageantrag bei der Zulagenstelle (zentrale Stelle) zu stellen. Eine einmalige Bevollmächtigung, z. B. bei Vertragsabschluss, reicht zukünftig aus. Außerdem wird der Katalog der Kriterien, die eine steuerliche Förderung von Vorsorgeprodukten möglich machen (Zertifizierungskriterien), vereinfacht.
Der Anleger hat zudem die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des angesparten Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen. Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 1. Januar 2006 abgeschlossen werden, ist die Verwendung geschlechtsneutraler Tarife - so genannter Unisex-Tarife - vorgeschrieben. Dies stellt sicher, dass Frauen und Männer bei gleichen Beiträgen auch die gleichen Auszahlungen erhalten.
Bereits abgeschlossene Altersvorsorgeverträge können auf Grund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Anbieter und Anleger grundsätzlich auf die neuen Kriterien umgestellt werden.
Einzelheiten finden Sie in der Broschüre des Bundesfinanzministeriums "Steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge".
Rückführung steuerlicher Privilegien der Kapitallebensversicherungen
Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge von Kapitallebensversicherungen, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.
Auflage
Sprache
Zielgruppe
Personalleiter, Versicherungen, Betriebsräte ......
ISBN-13
978-3-89699-200-0 (9783896992000)
Schweitzer Klassifikation