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Das Handbuch Urhebervertragsrecht
stellt die Praxis urheberrechtlicher Vertragsgestaltungen auf wissenschaftlich fundierter Basis dar. Es
- verzahnt das Urheber- und Urhebervertragsrecht mit dem Wirtschaftsrecht (u.a. Besicherung und Bewertung von Lizenzen, Zwangsvollstreckung)
- behandelt ausführlich die einzelnen Urhebervertragstypen aus allen relevanten Bereichen (u.a. Verlagswesen, Rundfunk, Software, Fotografie) und
- enthält zahlreiche Vertragsmuster, Formulierungsvorschläge und Checklisten zu Vertragsinhalten für alle Vertragstypen.
Reformauflage
Die dritte Auflage geht detailliert auf alle Änderungen des Urhebervertragsrechts durch die umstrittene Urheberrechtsreform und ihre praktischen Auswirkungen ein:
- Anpassung der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG)
- Weitere Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG)
- Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners/Dritter (§§ 32d, e UrhG)
- Vertretung von Kreativen durch Vereinigungen (§ 32g UrhG)
- Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG)
- Verbandsklagerecht (§§ 32d, 32e UrhG)
- Außergerichtlicher Konfliktbeilegungsverfahren (§§ 32f, 35a).
Alles im Blick
Die umfassende Darstellung des gesamten Urhebervertragsrechts, die Urheber, Leistungsschutzberechtigte, Werknutzer und die Medienwirtschaft gleichermaßen berücksichtigt, macht das Werk zu einem wertvollen Arbeitsmittel.
Rezensionen / Stimmen
Stimmen zu den Vorauflagen
»ein Werk, das auch der in der kommunalen Praxis mit Fragen des Urheberrechts Befasste dankbar heranziehen wird.« Dr. Klaus Ritgen, Der Landkreis 2017, 140
»Als entscheidende Vorteile des Werks zu nennen sind zahlreiche Muster und Formulierungsvorschläge, ein erfahrenes Autorenteam aus Anwälten, Wissenschaftlern, Unternehmens-und Verbandjuristen sowie eine enge Verzahnung des Urheberrechts und des Urhebervertragsrechts mit dem Wirtschaftsrecht.« Daniel Schüßler, K&R 2016, VIII
»ist den Herausgebern und Autoren hier ein Werk gelungen, das einen enormen Mehrwert bietet.« RA Daniel Lagerpusch, kuselit.de 2/2016
»Das Konzept des Werkes ist absolut zu befürworten.« RA Florian Decker, dierezensenten.blogspot.de 12/2015