VorwortAbkürzungsverzeichnis1 Gewerberecht1.1 Gewerbeerlaubnis der Versicherungsvermittler1.2 Vermittlerregister1.3 Besondere Pflicht bei Mitarbeiteranstellung1.4 Statusbezogene Erstinformationspflicht1.5 Erlaubnis für Anlageberater und -vermittler1.6 Gewerbeerlaubnis der Versicherungsberater2 Handelsrecht2.1 Handelsvertreter, Versicherungsvertreter2.2 Handelsmakler, Versicherungsmakler3 Gesellschaftsrecht3.1 Einzelkaufmann, eingetragener Kaufmann3.2 Personengesellschaften3.3 Kapitalgesellschaften3.4 Mischformen3.5 Publizitätspflichten4 Versicherungsvertragsrechtliche Grundlagen4.1 Anlassbezogene Beratungspflicht4.2 Vorvertragliche Informationspflicht4.3 Beratungs- und Informationspflicht während der Vertragslaufzeit4.4 Vorvertragliche Anzeigepflicht4.5 Zustandekommen des Versicherungsvertrags, Widerrufsrecht4.6 Prämie4.7 Rechte aus dem Versicherungsvertrag4.8 Obliegenheiten4.9 Vertragsbeendigung5 Arbeitsrechtliche Grundlagen5.1 Arbeitsverhältnisse5.2 Arbeitsschutzrecht6 Steuerrechtliche Grundlagen6.1 Gewinnermittlungsarten6.2 Gewerbesteuer6.3 Einkommensteuer6.4 Körperschaftsteuer6.5 UmsatzsteuerLiteraturverzeichnisStichwortverzeichnis
Rechtsnorm: § 34d GewO1.1.1 Erlaubnispflichtige"Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer" (§ 34d Abs. 1 S. 1 GewO).Als Grundsatz gilt damit, dass eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ist. Dies gilt jedoch nur für eine gewerbsmäßige Tätigkeit. Nicht gewerbsmäßig tätig sindPersonen, die nicht selbstständig tätig sind, insbesondere also Angestellte (eines Versicherungsunternehmens oder eines Versicherungsvermittlers),Personen, die zwar selbstständig tätig sind, aber unterhalb der gewerberechtlichen Bagatellgrenze als reine Gelegenheitsvermittler tätig sind. Diese Bagatellgrenze ist nicht abschließend definiert, sie kann aber bei etwa 5-6 vermittelten Versicherungen pro Jahr mit einem Jahresbeitrag von nicht mehr als etwa 500 bis 1.000 Euro angenommen werden.Das Gewerberecht definiert den Begriff Versicherungsvermittler nicht näher. Vielmehr wird auf die Begriffe Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter zurückgegriffen, die seit dem Vermittlergesetz in § 59 VVG näher bestimmt werden:"Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen" (§ 59 Abs. 2 VVG). Entscheidend für den Versicherungsvertreter ist also eine Betrauung - sprich ein Agenturvertrag oder eine agenturvertragsähnliche Vereinbarung - entweder durch einen Versicherer oder einen anderen Versicherungsvertreter (als so genannter Untervertreter)."Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein" (§ 59 Abs. 3 S. 1 VVG). Entscheidend für den Versicherungsmakler ist danach, dass er für den Versicherungsnehmer tätig wird und dass er keine Betrauung - also keinen Agenturvertrag oder agenturvertragsähnliche Vereinbarung - durch einen Versicherer oder durch einen Versicherungsvertreter besitzt. Achtung:Auch ein Versicherungsvertreter, der für einen Versicherungsmakler tätig ist (Untervertreter), ist gewerberechtlich als Versicherungsmakler einzustufen, benötigt also eine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler. Grund ist, dass der Untervertreter als Erfüllungsgehilfe eines Versicherungsmaklers dessen Beratungsgrundlage erfüllen muss, also diejenige eines Versicherungsmaklers. Deshalb muss auch der Untervertreter als Makler arbeiten und sich als solcher gegenüber dem Kunden zu erkennen geben.Das Gewerberecht geht demnach ebenso wie das VVG davon aus, dass ein Versicherungsvermittler (Oberbegriff) nur entweder ein Versicherungsvertreter oder ein Versicherungsmakler sein kann, nicht aber beides gleichzeitig. Dies wird auch als Prinzip der Polarisation bezeichnet.Achtung:Eine Mischform kann es laut VVG geben, den so genannten Pseudo oder Anscheinsmakler, der "den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler" (§ 59 Abs. 3 S. 2 VVG). Es handelt sich dabei um einen Versicherungsvertreter, der beim Kunden durch beispielsweise seine Firmenbezeichnung (z. B. "Versicherungen aller Art"), seine Werbung oder seine getätigten Aussagen den Eindruck erweckt, ein Versicherungsmakler zu sein. Dieser Vertreter muss sich als Versicherungsmakler behandeln lassen, was vor allem unangenehme Folgen für die an ihn gerichteten Erwartungen und Pflichten hat, die er nicht erfüllen kann. Deshalb ist der Pseudo oder Anscheinsmakler seit jeher als "unerwünschtes Phänomen" eingestuft und unter anderem durch die Versicherungsaufsicht untersagt worden.