In dieser Arbeit wird das Konkurrenzverhältnis zwischen staatlicher Gesetzgebung und Tarifnormsetzung beleuchtet. Vor dem Hintergrund der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kristallisiert sich die durch Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG garantierte Tarifautonomie als das Recht zur eigenständigen, staatsfreien Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch die Tarifvertragsparteien heraus. Als Freiheitsrecht erfasst die Tarifautonomie nicht das Recht zur Regelung eigener Angelegenheiten mittels eines dem staatlichen Gesetz entsprechenden Rechtssatzes. Die Normsetzungsbefugnis der Tarifpartner beruht lediglich auf dem einfach-gesetzlichen Geltungsbefehl der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG. Insofern ist es dem Gesetzgeber innerhalb der Grenzen des Abwehrrechts aus Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, diese ungeordnete Normgeltung zu widerrufen. Die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnisse ergeben sich insbesondere aus dem abwehrrechtlichen Gehalt der Koalitionsfreiheit. Jedenfalls kommt den Tarifvertragsparteien keine Normsetzungsprärogative zu.
Reihe
Thesis
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-55168-4 (9783631551684)
Schweitzer Klassifikation
Die Autorin: Julia V. C. Bartlog wurde 1977 in Düsseldorf geboren. Von 1996 bis Anfang 2001 studierte sie Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld. Nach ihrem Ersten juristischen Staatsexamen arbeitete die Autorin promotionsbegleitend als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Repetitorin.
Aus dem Inhalt: Tarifautonomie schützt nicht die tarifvertragliche Normsetzungsbefugnis - Freiheitsrechtlicher Charakter der Koalitionsfreiheit und auch der Tarifautonomie - Koalitionsfreiheit als Freiheits- und Abwehrrecht - Tarifautonomie als Recht zur eigenständigen und staatsfreien Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen - Strikte Trennung von Tarifautonomie und tarifvertraglicher Normsetzungsbefugnis - Normqualifikation durch das TVG - Keine Normsetzungsprärogative der Tarifvertragsparteien.