Der Urheber ist nach deutschem Recht nicht gezwungen, seine Rechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Wenn er sich dazu entschließt, treffen ihn jedoch die Konsequenzen des § 11 Abs. 1 WahrnG.
Danach ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen als einfache Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Der Urheber unterliegt somit grundsätzlich keiner Kontrahierungspflicht. Bedient er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte allerdings der Hilfe einer Verwertungsgesellschaft, dann wirkt sich der Kontrahierungszwang, dem die Verwertungsgesellschaften nach § 11 I WahrnG unterliegen, mittelbar auch zu seinen Ungunsten aus. Damit verliert der Urheber die Entscheidungsmacht darüber, wer seine Werke nutzen darf und wer nicht.
Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob der Kontrahierungszwang des § 11 WahrnG so grenzenlos gilt, wie es der Wortlaut der Vorschrift suggeriert, oder ob unter bestimmten Umständen im Interesse des Urhebers oder der Verwertungsgesellschaft Ausnahmen zulässig sind.
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Produkt-Info
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2011
Universität Kiel
Auflage
Sprache
Verlagsort
Editions-Typ
Produkt-Hinweis
Fadenheftung
Gewebe-Einband
Maße
Höhe: 240 mm
Breite: 160 mm
Dicke: 10 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-89971-928-4 (9783899719284)
DOI
Schweitzer Klassifikation
Autor*in
Dr. Manuel Banck hat Rechtswissenschaften in Kiel studiert und im April 2010 die 1. Staatsprüfung abgelegt. Nach anschließender Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Promotion ist er seit Oktober 2011 Rechtsreferendar im Landgerichtsbezirk Kiel des Oberlandesgerichts Schleswig.
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