INHALT
GRUNDSÄTZLICHE FRAGEN ZUM ALG II
- Wer erhält Unterstützung?
- Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Auf welche Leistungen habe ich Anspruch?
- Welche Pflichten habe ich als Leistungsempfänger?
- Wie errechnet sich mein Bedarf?
- Muss ich mein Vermögen verwerten?
- Wann muss ich Zahlungen zurückerstatten?
SO FÜLLEN SIE IHREN ANTRAG AUS
- Das sollten Sie im Vorfeld beachten
- Hauptantrag und Zusatzblätter
WEITERE ANTRÄGE UND RECHTSMITTEL
- Sonstige Anträge im Zusammenhang mit den Leistungen
- Wie überprüfe ich den Bescheid?
- So wehren Sie sich, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird
STICHWORTVERZEICHNIS
Aus dem Kapitel "So füllen Sie Ihren Antrag aus" (S. 91-98)
SO FÜLLEN SIE IHREN ANTRAG AUS
Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ist aufgrund
seiner Komplexität bereits vor Einführung der neuen Gesetze
zu trauriger Berühmtheit gelangt. In diesem Kapitel erfahren
Sie, wie Sie es richtig machen:
- Allgemeine Daten des Antragstellers/der Antragstellerin
(S. 91)
- Das Antragsformular im Einzelnen mit Zusatzblättern
(S. 92 ff.)
DAS SOLLTEN SIE IM VORFELD BEACHTEN
Sie können den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II auch
formlos, durch ein einfaches Schreiben oder durch Vorsprache
beim Amt, stellen. Jedoch müssen Sie alle Angaben, nach
denen gefragt wird, vollständig und richtig machen. Das
ausgefüllte Antragsformular können Sie nachreichen.
Lassen Sie sich schriftlich den Tag Ihrer Vorsprache bestäti-
gen, da dieser Tag bereits als Antragsdatum gilt und somit ab
diesem Tag Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden
müssen und nicht erst ab dem Tag, an dem Sie die vollständig
ausgefüllten Formulare abgegeben haben.
Kommen Sie mit den Fragen nicht zurecht, empfiehlt es sich,
alle Angaben zum Einkommen, Vermögen und zu den in
Ihrem Haushalt lebenden Personen (einschließlich deren Ein-
kommen und Vermögen) auf einem extra Blatt zu notieren
und mit den entsprechenden Belegen (Kontoauszügen, Lohn-
/Gehaltszetteln, Mietverträgen etc.) beim Amt abzugeben.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie eine Frage beantworten
sollen, müssen Sie den Mitarbeiter des Amtes fragen.
Lassen Sie sich aber schriftlich bestätigen, was Sie gesagt
und welche Angaben Sie gemacht haben.
Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu problematischen
Punkten, auf die anderen wird nicht eingegangen. Auf jeden
Fall müssen Sie alle Fragen beantworten. Trifft eine Frage auf
Sie nicht zu bzw. verneinen Sie diese, können Sie zur
Verdeutlichung die entsprechende Antwort auch durchstreichen.
Auf der Internetseite der Arbeitsagentur www.arbeitsagentur.de finden
Sie Formulare zum Online-Ausfüllen. Folgen Sie dazu dem
Pfad _ Formulare _ Formulare für Bürgerinnen & Bürger _ Arbeitslosengeld II.
Über den Pfad _ Veröffentlichungen _ Weisungen _ Arbeitslosen-
geld II gelangen Sie zu den Arbeitshinweisen d er Bundesagentur.
HAUPTANTRAG UND ZUSATZBLÄTTER
I. Allgemeine Daten des Antragstellers/
der Antragstellerin
Achtung: Wenn Sie die Spalte "Straße, Haus-Nr. - ggf. bei
wem -" ausfüllen, jedoch keine näheren Angaben zu II "Persönliche
Verhältnisse" machen bzw. bei III "Persönliche Verhältnisse
der mit dem Antragsteller/der Antragstellerin in
einem Haushalt lebenden weiteren Personen" (Seite 3 des
Antrags) Nein ankreuzen, müssen Sie damit rechnen, dass
nachgeforscht oder nachgefragt wird, da zunächst davon
ausgegangen wird, dass Sie in einer Haushalts- oder
Bedarfsgemeinschaft wohnen.
Vermögen oder Einkommen der Personen, mit denen Sie in
einer Wohnung leben, werden in der Regel bei der
Berechnung des ALG II mit berücksichtigt. Das Gesetz unterscheidet
zwischen Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft.
Seite 1 des Hauptantrags
Im Folgenden erfahren Sie, was Sie beim Ausfüllen der ersten
Seite des Hauptantrags alles beachten müssen.
Beachten Sie auch die Ausfüllhinweise im Internet auf
http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de sowie die Arbeits-
hinweise der Bundesagentur für Arbeit. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind diese Hinweise
jedoch nicht verbindlich und binden die Gerichte nicht. Das
BSG ist zugunsten und zulasten von ALG-II-Empfängern von
den Hinweisen der Bundesagentur abgewichen.
Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie das Antragsformular
ausfüllen sollen, fragen Sie den Mitarbeiter der Behörde und
bestehen Sie darauf, dass ein Aktenvermerk gemacht wird.
Am besten nehmen Sie einen Zeugen mit. Es wird immer
wieder berichtet, dass Mitarbeiter der Behörde sich nicht an
mündliche oder fernmündliche Angaben der Antragsteller
erinnern können. Im ungünstigsten Fall ist der Antragsteller
Angeklagter (beim Strafgericht) oder Kläger
(vor dem Sozialgericht), er ist nicht Zeuge. Der Mitarbeiter
der Behörde ist
dagegen Zeuge. Wenn er Ihrer Meinung nach vor Gericht die
Unwahrheit sagt, müssen Sie dies beweisen, nicht der
Mitarbeiter.
Name des Kontoinhabers
Achtung: Geben Sie hier einen anderen Namen als Ihren
eigenen als Kontoinhaber an, riskieren Sie ebenfalls Fragen
nach einem Partner/einer Partnerin bzw. Haushaltsgemeinschaft.
Richten Sie unbedingt ein eigenes Konto ein, ggf. bei
einer anderen Bank, sollte das bisherige Konto überzogen
sein.
Bereits ALG II bezogen?
Haben Sie in den letzten drei Monaten vor dem Tag der
Antragstellung (Datum siehe oben) mindestens einen Tag ALG II
bezogen und sind seitdem nicht umgezogen, fragen Sie
sicherheitshalber nochmals nach, ob Sie tatsächlich nichts
weiter ausfüllen müssen. Haben Sie z. B. eine Beschäftigung
und unterschiedliches Einkommen, haben sich die Miet- oder
Nebenkosten geändert etc., liegt eine Änderung vor.
Persönliche Verhältnisse
Die Fragen unter II "Persönliche Verhältnisse" beziehen sich
darauf, ob eine Bedarfsgemeinschaft (s. S. 10) besteht.
Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob eine Bedarfsgemeinschaft
besteht (mit der Folge einer gemeinsamen Berechnung
der Leistungen). Dies kann nur Ihr Träger zuverlässig für Sie
ermitteln.
Zum Beispiel bildet
- ein unverheiratetes, noch nicht 25 Jahre altes Kind, das
selbst ein Kind hat, oder
- ein unverheiratetes Kind, welches das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, seinen Bedarf aber selbst decken
kann, oder
- ein Kind allein, welches das 25. Lebensjahr vollendet hat,
eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn es selbst noch
einem Haushalt mit anderen angehört. Hier sei auf die
Ausführungen auf Seite 10 f. hingewiesen.
Wenn Sie meinen, der mit Ihnen in Ihrem Haushalt Lebende
sei nicht Partner im Sinne des Gesetzes, sollten Sie dieses
Feld nicht ausfüllen und einen Vermerk anbringen: "siehe
Beiblatt". In diesem Beiblatt schildern Sie dann, wie sich Ihrer
Ansicht nach die Lebensverhältnisse gestalten. Fragen Sie
den Mitarbeiter, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und er
bejaht dies und sie kreuzen dann z. B. an: "Partner in Verantwortungs-
und Einstehungsgemeinschaft", können Sie,
wenn Sie anderer Meinung sind, hinterher in einem Wider-
spruchs- und Klageverfahren nur noch schwer vortragen, es
läge keine Partnerschaft vor und sie hätten dies nur aus
Unwissenheit angegeben oder weil der Mitarbeiter der
Behörde Ihnen dies so gesagt hat.
Geben Sie an, es liege keine Partnerschaft vor, und ist die
Behörde anderer Auffassung und wird dies vom Sozialgericht
bestätigt, müssen Sie mit einem Strafverfahren wegen
Betrugs rechnen. Machen Sie jedoch auf einem extra Blatt alle
Angaben und überlassen Sie der Behörde die rechtliche
Würdigung, kann Ihnen dies strafrechtlich nicht zum Vorwurf
gemacht werden.
Die Angabe, ob Sie alleinerziehend sind, ist wichtig für den
entsprechenden Zuschlag. Man muss nicht geschieden sein,
um alleinerziehend zu sein, eine Trennung genügt. Es werden
jedoch Nachweise für die Trennung verlangt. Ob Ehegatten
dauernd getrennt leben, richtet sich im Zweifelsfall nach dem
Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Eine nur be-
rufs- oder krankheitsbedingte räumliche Trennung reicht für
die Feststellung eines dauernden Getrenntlebens nicht aus.
Der Umzug in ein Frauenhaus ist als Manifestation eines
Trennungswillens zu werten, sodass hier regelmäßig von
einer dauernden Trennung auszugehen ist. Die Frau gehört
demnach nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft ihres
Ehemanns, sondern bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Das Gleiche gilt, wenn ein Partner mittels "Wegweisung" aus
der gemeinsamen Wohnung verwiesen wurde.
Schwieriger ist es in den Fällen, in denen die Ehegatten in
getrennten Wohnungen leben oder gar innerhalb der Wohnung
getrennt leben. Als Nachweis der Trennung können Sie
die Kopie eines Scheidungsantrags oder eines anwaltlichen
Schreibens oder einer Klage auf Getrenntlebensunterhalt vorlegen.
Gegebenfalls ist es notwendig, ein (möglichst anwaltliches)
Schreiben vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die
Trennung zur Herbeiführung der Scheidung eingereicht wurde.