Grundsätzliche Fragen zum ALG
- Wer erhält die Grundsicherung für Arbeitsuchende?
- Auf welche Leistungen habe ich Anspruch?
- Welche Pflichten habe ich, wenn ich ALG II erhalte?
- Wann sollte ich den Antrag stellen?
- Wie errechnet sich mein Bedarf?
- Muss ich mein Vermögen verwerten?
- Wann muss ich Zahlungen zurückerstatten?
- So füllen Sie Ihren Antrag aus
- Das sollten Sie im Vorfeld beachten
- Hauptantrag und Zusatzblätter
- Weitere Anträge und Rechtsmittel
- Sonstige Anträge im Zusammenhang mit ALG II
- Wie überprüfe ich den Bescheid?
- So wehren Sie sich, wenn Ihr Antrag
abgelehnt wird
- Stichwortverzeichnis
Aus dem Kapitel "Wer erhält die Grundsicherung für Arbeitsuchende?", S. 8-9:
Für Personen zwischen 18 und 65 Jahren (teilweise schon ab 15), die noch mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können und über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, durch das sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können, erhalten nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB steht für Sozialgesetzbuch) Leistungen, wenn sie bedürftig sind. Zuständig für die Durchführung des SGB II ist entweder die so genannte ARGE (Arbeitsgemeinschaft bestehend aus Vertetern der Bundesagentur für Arbeit und der Kommunen) oder, soweit eine Kommune vom so genannten Optionsrecht Gebrauch gemacht hat, die Kommune. Nachfolgend wird allgemein nur stellvertretend auch für die Optionskommunen einheitlich der Begriff ARGE verwendet.
Der Begriff ALG II ist missverständlich, da Arbeitslosigkeit nicht Voraussetzung für den Bezug von ALG II ist. Voraussetzung für Anspruch auf ALG II ist lediglich, dass der Antragsteller bzw. die sog. Bedarfsgemeinschaft (Partner und eventuell Kinder) nicht über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu
bestreiten, also bedürftig sind.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht nicht nur
aus Zahlung von Geld und der Übernahme von Unterkunfts-
und Heizkosten, sondern aus einer Vielzahl sonstiger Leistungen.
Begriffsklärung
Zum besseren Verständnis muss man zwei Begriffe unterscheiden:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende
- ALG II
Der Begriff "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ist der
Oberbegriff für alle Leistungen des SGB II. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen
- zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit, und
- zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Unter dem ALG II versteht man im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Zusätzlich zum ALG II wird unter bestimmten Voraussetzung beim Übergang vom ALG I zum ALG II ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag gewährt.